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Steuerberatung

Vorsteuerabzug bei Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet

BFH v. 22.11.2018 - V R 21/17

§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. be­zog sich mit sei­ner Ver­wei­sung auf das InvG nur auf die Ver­wal­tung inländi­scher In­vest­ment­vermögen, nicht aber auch auf ausländi­sche In­vest­ment­vermögen, die dem InvG nur in Be­zug auf den An­teils­ver­trieb un­ter­la­gen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine In­vest­ment­be­ra­tungs­ge­sell­schaft i.S.d. in den USA gel­ten­den In­vest­ment­be­ra­tungs­ge­set­zes. Sie ist dort auch ansässig. Kun­den der Kläge­rin wa­ren US-ame­ri­ka­ni­sche In­vest­ment­fonds, bei de­nen es sich um rechtsfähige In­vest­ment­vermögen han­delt.

Die Kläge­rin schloss mit ih­ren Kun­den zwei Verträge ab. Es han­delte sich zum einen um einen Ad­mi­nis­tra­ti­ons­ver­trag, nach dem die Kläge­rin Ver­wal­tungs­leis­tun­gen wie etwa bei der Fonds­buch­hal­tung zu er­brin­gen hatte. Diese Tätig­kei­ten übte die Kläge­rin über Be­triebe in den USA aus. Zum an­de­ren han­delte es sich um einen An­la­ge­ver­wal­tungs­ver­trag. Die Kun­den be­auf­trag­ten die Kläge­rin mit der An­la­ge­ver­wal­tung nach Maßgabe der je­wei­li­gen An­la­ge­ziele, An­la­ge­richt­li­nien und An­la­ge­be­schränkun­gen. Die Kläge­rin er­brachte diese Leis­tun­gen über ihre im In­land ge­le­gene Zweig­nie­der­las­sung.

Das Fi­nanz­amt ging für das Streit­jahr 2009 da­von aus, dass die Steu­er­pflich­tige über ihre inländi­sche Zweig­nie­der­las­sung an ihre in den USA ansässi­gen Kun­den Leis­tun­gen am Empfänger­ort in den USA und da­mit im In­land nicht­steu­er­bar er­bracht habe. Diese Leis­tun­gen seien aber bei ei­ner Er­brin­gung an inländi­sche Kun­den steu­er­frei, so dass die Steu­er­pflich­tige nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:

Das FG hat zu Un­recht den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ver­neint. Ent­ge­gen dem FG-Ur­teil sind die Leis­tun­gen der Kläge­rin nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steu­er­frei. Denn diese Vor­schrift be­zog sich nur auf inländi­sche In­vest­ment­vermögen, nicht aber auch auf ausländi­sche In­vest­ment­vermögen, die dem InvG nur in Be­zug auf den An­teils­ver­trieb un­ter­la­gen.

Zwar la­gen nach na­tio­na­lem Recht im In­land steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen vor, da die Steu­er­pflich­tige da­nach ihre Leis­tun­gen am Ort ih­rer In­lands­be­triebsstätte gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG zu ver­steu­ern hat. Denn sie hat nach na­tio­na­lem Recht keine dem Empfänger­ort­prin­zip un­ter­lie­gen­den Leis­tun­gen nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG in sei­ner im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung er­bracht. Die nach BFH-Recht­spre­chung nicht richt­li­ni­en­kon­form aus­leg­bare Re­ge­lung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG war aber im Streit­jahr uni­ons­rechts­wid­rig (BFH v. 11.10. 2012, Az.: V R 9/10). Wurde etwa die Vermögens­ver­wal­tung mit Wert­pa­pie­ren an im Dritt­lands­ge­biet ansässige Pri­vat­an­le­ger er­bracht, ist diese nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwSt­Sys­tRL am Empfänger­ort zu be­steu­ern, da sich der Steu­er­pflich­tige auf den An­wen­dungs­vor­rang des Uni­ons­rechts ge­genüber der richt­li­ni­en­wid­ri­gen Re­ge­lung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG be­ru­fen kann.

So la­gen die Verhält­nisse auch im vor­lie­gen­den Fall. Art. 56 Abs. 1 Buchst.  e MwSt­Sys­tRL er­fasste "Bank-, Fi­nanz- und Ver­si­che­rungs­umsätze, ein­schließlich Rück­ver­si­che­rungs­umsätze, aus­ge­nom­men die Ver­mie­tung von Schließfächern". Nach dem EuGH-Ur­teil Deut­sche Bank vom 19.7. 2012, Rs.: C-44/11 er­streckte sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwSt­Sys­tRL nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g die­ser Richt­li­nie ge­nann­ten Leis­tun­gen, son­dern auch auf die Vermögens­ver­wal­tung mit Wert­pa­pie­ren. Glei­ches gilt für die Leis­tun­gen der Steu­er­pflich­ti­gen, die wie ein außen­ste­hen­der Ver­wal­ter für In­vest­ment­fonds tätig ge­wor­den ist. Da­mit kommt es für die Orts­ver­la­ge­rung an den Empfänger­ort nicht dar­auf an, dass die Leis­tun­gen dem Grunde nach steu­er­frei sind. Zwar kann sich die Kläge­rin nicht in Be­zug auf die Leis­tungs­ort­be­stim­mung, aber doch all­ge­mein auf das Uni­ons­recht be­ru­fen, so dass ih­rer Be­steue­rung die zu ih­ren Guns­ten un­mit­tel­bar wir­kende Re­ge­lung des Uni­ons­rechts zu­grunde zu le­gen war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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