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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Brexit

Der Ab­lauf des bis 31.12.2020 an­dau­ern­den Brexit-Überg­angs­zeit­raums steht un­mit­tel­bar be­vor - mit ei­ner Reihe um­satz­steu­er­li­cher Ände­run­gen.

Das BMF geht mit Schrei­ben vom 10.12.2020 (Az. III C 1 -S 7050/19/10001 :002) auf die an­ste­hen­den um­satz­steu­er­li­chen Ände­run­gen ein. So ist das Ver­ei­nigte König­reich ab 1.1.2021 als Dritt­land an­zu­se­hen. Da­von aus­ge­nom­men ist Nord­ir­land, das für die Um­satz­be­steue­rung des Wa­ren­ver­kehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Ge­mein­schafts­ge­biet gehörig be­han­delt wird.

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Die Dritt­lands­be­stim­mun­gen gel­ten da­mit im Wa­ren- und Dienst­leis­tungs­ver­kehr mit Großbri­tan­nien, in Be­zug auf Nord­ir­land gel­ten sie nur im Dienst­leis­tungs­ver­kehr. Das wirkt sich auch auf Zölle und die Ein­fuhr­um­satz­steuer aus, die für den Wa­ren­ver­kehr mit Großbri­tan­nien an­fal­len, nicht aber für den Wa­ren­ver­kehr mit Nord­ir­land.

Für Lie­fe­run­gen über den Jah­res­wech­sel, d. h. bei einem Beförde­rungs­be­ginn in 2020 und einem Beförde­rungs­ende in 2021, können (noch) die Re­ge­lun­gen für den in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Wa­ren­ver­kehr an­ge­wen­det wer­den. Bei Dau­er­leis­tun­gen, die in 2020 be­gin­nen und in 2021 en­den, kommt es da­ge­gen für die um­satz­steu­er­li­che Be­ur­tei­lung auf die Verhält­nisse bei Leis­tungs­be­en­di­gung an.

Das Mini-One-Stop-Shop-Ver­fah­ren können inländi­sche Un­ter­neh­mer nur noch für vor dem 1.1.2021 er­brachte Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG an­wen­den, wenn die Steu­er­erklärun­gen für Be­steue­rungs­zeiträume bis ein­schließlich 4. Quar­tal 2020 bis spätes­tens 20.1.2021 beim BZSt ein­ge­hen. Steu­er­erklärun­gen für Be­steue­rungs­zeiträume bis ein­schließlich 4. Quar­tal 2020 können bis 31.12.2021 be­rich­tigt wer­den, vor­aus­ge­setzt, die erst­ma­lige Über­mitt­lung er­folgte bis 20.1.2021.

Er­stat­tungs­anträge für vor dem 1.1.2021 ent­stan­dene Vor­steu­ern im je­weils an­de­ren Land müssen bis 31.3.2021 ge­stellt wer­den.

Hinweis

Die qua­li­fi­zierte Bestäti­gungs­ab­frage ei­ner GB-USt-IdNr. ist beim BZSt nur noch bis 31.12.2020 möglich. Bestäti­gungs­an­fra­gen für die be­tref­fen­den Un­ter­neh­mer soll­ten da­her vor dem 1.1.2021 er­fol­gen. Bei Un­ter­neh­mern aus Nord­ir­land ist dar­auf zu ach­ten, dass diese ab dem 1.1.2021 eine USt-IdNr. ver­wen­den, de­ren Länderpräfix mit „XI“ be­ginnt.

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