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Steuerberatung

Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

BFH 22.6.2017, VI R 84/14

Uni­ons­reicht­lich ist bei Über­tra­gung ei­ner § 6b-Rück­lage we­der zu be­an­stan­den, dass die auf den Veräußerungs­ge­winn ent­fal­lende Steuer nur ge­stun­det wird, noch be­ste­hen ge­gen den Stun­dungs­zeit­raum von fünf Jah­ren Be­den­ken.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die für das Streit­jahr (2009) zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men ver­an­lagt wur­den. Der Kläger be­trieb im Streit­jahr einen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb, des­sen Ge­winn er durch Be­stands­ver­gleich gem. § 4 Abs. 1 EStG er­mit­telte. Zu die­sem Be­trieb, den er zum 1.7.2006 von sei­nen El­tern un­ent­gelt­lich über­nom­men hatte, gehörte eine Rück­lage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung ei­nes Grundstücks im Wirt­schafts­jahr 2005/2006 i.H.v. rd. 170.000 €.

Außer­dem be­tei­ligte sich der Kläger am 15.6.2010 als Kom­man­di­tist zu 50 % an der un­ga­ri­schen R-KG, die ei­ner deut­schen Kom­man­dit­ge­sell­schaft ent­spricht. Die­ses Un­ter­neh­men, das in Un­garn Land- und Forst­wirt­schaft be­treibt, er­warb am 24.6.2010 ein land­wirt­schaft­li­ches Grundstück zum Preis von um­ge­rech­net rd. 1.800 €. Im Wirt­schafts­jahr 2009/2010 über­trug der Kläger 900 € aus der - noch mit 160.400 € in der Bi­lanz aus­ge­wie­se­nen - Rück­lage auf das Grundstück in Un­garn. Rd. 160.000 € zog er von den An­schaf­fungs­kos­ten begüns­tig­ter Wirt­schaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 S. 2 EStG ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte ab. Den rest­li­chen Be­trag der Rück­lage i.H.v. 1.100 € löste er ge­win­nerhöhend auf.

Das Fi­nanz­amt folgte die­ser Sach­be­hand­lung bzgl. des Grundstücks in Un­garn nicht und löste die Rück­lage nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG i.H.v. 900 € zum 30.6.2010 er­folgs­wirk­sam und un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Ge­winn­zu­schlags nach § 6b Abs. 7 EStG auf. Er war der Auf­fas­sung, die Vor­aus­set­zung des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sei nicht erfüllt, da das Grundstück in Un­garn nicht zu ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte des Klägers gehöre.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die ge­win­nerhöhende Auflösung der § 6b-Rück­lage i.H.v. 900 € durch Bil­dung ei­nes pas­si­ven Pos­tens aus­zu­glei­chen sei.

Nach dem kla­ren Wort­laut des Ge­set­zes kommt die Über­tra­gung der Rück­lage nur dann in Be­tracht, wenn ein Re­inves­ti­ti­ons­ob­jekt i.S.d. § 6b Abs. 1 S. 2 EStG bis zum Ab­lauf der vierjähri­gen Re­inves­ti­ti­ons­frist an­ge­schafft oder her­ge­stellt wird (§ 6b Abs. 3 S. 2 EStG). Außer­dem ist Vor­aus­set­zung, dass die an­ge­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schaftsgüter zum An­la­ge­vermögen ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte des Steu­er­pflich­ti­gen gehören (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Das Grundstück in Un­garn, das dem Steu­er­pflich­ti­gen bei An­wen­dung des § 6b EStG grundsätz­lich ent­spre­chend sei­ner Be­tei­li­gungs­quote an­tei­lig zu­zu­rech­nen war, diente dem Be­trieb der KG und war da­mit kei­ner inländi­schen Be­triebsstätte des Steu­er­pflich­ti­gen zu­zu­ord­nen.

An die­sem Er­geb­nis ändert auch die rück­wir­kende Einfügung des § 6b Abs. 2a EStG durch das StÄndG 2015 nichts. Grund hierfür war die Ent­schei­dung des EuGH v. 16.4.2015 (C - 591/13), wo­nach § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV) ver­stoße. Der Ge­setz­ge­ber hat dar­auf­hin § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 ge­schaf­fen, der gem. § 52 Abs. 14 EStG auch auf Veräußerungs­ge­winne an­zu­wen­den ist, die vor Ge­set­zes­verkündung (6.11.2015) ent­stan­den sind. Nach § 6b Abs. 2a S. 1 EStG kann die fest­ge­setzte Steuer, die auf einen Ge­winn i.S.d. Abs. 2 entfällt, auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen in fünf glei­chen Jah­res­ra­ten ent­rich­tet wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass im Jahr der Veräußerung ei­nes nach Abs. 1 S. 1 begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts oder in den fol­gen­den vier Jah­ren ein in Abs. 1 S. 2 be­zeich­ne­tes Wirt­schafts­gut an­ge­schafft oder her­ge­stellt wird, das einem Be­triebs­vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU oder des Eu­ropäischen Wirt­schafts­raums (EWR) zu­zu­ord­nen ist.

§ 6b Abs. 2a EStG ver­mit­telt le­dig­lich einen An­spruch auf zins­lose Stun­dung der auf den Veräußerungs­ge­winn ent­fal­len­den Steuer. Im Rah­men der Steu­er­fest­set­zung bleibt es da­ge­gen bei der bis­he­ri­gen Re­ge­lung, so dass die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Auflösung der Rück­lage zu­tref­fend er­folgt war. Es auch uni­ons­rechts­kon­form, dass § 6b Abs. 2a EStG die auf den Veräußerungs­ge­winn ent­fal­lende Steuer nur stun­det, und der Stun­dungs­zeit­raum einen Zeit­raum von fünf Jah­ren er­fasst. Wur­den begüns­tigte Wirt­schaftsgüter - so wie vor­lie­gend - in einem Wirt­schafts­jahr vor In­kraft­tre­ten des StÄndG 2015 veräußert und die Steu­er­erklärung vor dem 6.11.2015 (Zeit­punkt der Ge­set­zes­verkündung) be­reits ab­ge­ge­ben, genügt ein nachträglich ge­stell­ter Stun­dungs­an­trag "für" das be­tref­fende Wirt­schafts­jahr. Der Steu­er­pflich­tige ist da­her in einem sol­chen Fall auf An­trag so zu stel­len, als habe er recht­zei­tig Stun­dung be­gehrt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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