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Steuerberatung

Zeitpunkt der Übertragung einer 6b-Rücklage auf anderen Betrieb

Eine nach § 6b EStG ge­bil­dete Rück­lage kann auch in einem an­de­ren Be­trieb des Steu­er­pflich­ti­gen ge­nutzt wer­den. Der BFH be­fasst sich mit der Frage, zu wel­chem Zeit­punkt die 6b-Rück­lage über­tra­gen wird.

Wird eine 6b-Rück­lage durch Ab­zug von den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Re­inves­ti­ti­ons­wirt­schafts­guts in einem an­de­ren Be­trieb des Steu­er­pflich­ti­gen berück­sich­tigt, darf laut Ur­teil des BFH vom 22.11.2018 (Az. VI R 50/16 ) die 6b-Rück­lage aber erst in dem Zeit­punkt in den an­de­ren Be­trieb überführt wer­den, in dem der Ab­zug er­folgt. Der BFH ver­neint da­mit im Ein­klang mit der Fi­nanz­ver­wal­tung (R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) die Überführung der 6b-Rück­lage be­reits zu einem früheren Zeit­punkt.

 Im zu­grunde lie­gen­den Streit­fall bil­de­ten die El­tern des Klägers im Wirt­schafts­jahr 2005/2006 in ih­rem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb eine 6b-Rück­lage. Am 30.12.2006 über­tru­gen sie den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb un­ent­gelt­lich auf den Kläger. Die El­tern wa­ren zu­dem an ei­ner KG be­tei­ligt. Sie wie­sen in ih­rer Son­der­bi­lanz bei der KG auf den 31.12.2006 die 6b-Rück­lage aus, die sie am 5.7.2007 durch Ab­zug von den Her­stel­lungs­kos­ten ei­ner in 2007 fer­tig­ge­stell­ten Im­mo­bi­lie in ih­rem Son­der­be­triebs­vermögen auflösten.

Der BFH ver­neint die Über­tra­gung der 6b-Rück­lage im Rah­men der Son­der­bi­lanz der El­tern auf den 31.12.2006. Da der land­wirt­schaft­li­che Be­trieb be­reits zum 30.12.2006 auf den Kläger über­ging, konnte die 6b-Rück­lage nicht in 2007 auf den an­de­ren Be­trieb der El­tern über­tra­gen wer­den und sei viel­mehr mit Ab­lauf des Re­inves­ti­ti­ons­zeit­raums im land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb auf­zulösen.

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