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Steuerberatung

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Entsendungen

Die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten durch den Ar­beit­ge­ber führt grundsätz­lich zu Ar­beits­lohn. Das BMF geht im Fall von Aus­lands­einsätzen von Ar­beit­neh­mern auf die Zu­ord­nung des Be­steue­rungs­rechts ein. Zu­dem folgt die Fi­nanz­ver­wal­tung der Rechts­auf­fas­sung des BFH, wo­nach un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nicht zu Ar­beits­lohn führt.

Wie be­reits im BMF-Schrei­ben vom 3.5.2018 (BStBl. I 2018, S. 643, Rz. 303) aus­geführt, ist die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber als geld­wer­ter Vor­teil in Höhe der tatsäch­li­chen Kos­ten (inkl. Um­satz­steuer) zu be­han­deln und so­mit als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern. Im Falle ei­nes im Aus­land ein­ge­setz­ten Ar­beit­neh­mers sind die Kos­ten für die Erklärungs­ab­gabe im Hei­mat­staat aus­schließlich der Tätig­keit im Hei­mat­staat und die Kos­ten für die Erklärungs­ab­gabe im Ein­satz­staat aus­schließlich der Tätig­keit im Ein­satz­staat zu­zu­rech­nen. Ste­hen die über­nom­men Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten aus­schließlich im wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit der im In- oder im Aus­land ausgeübten Tätig­keit, ist der geld­werte Vor­teil aus der Kos­tenüber­nahme aus­schließlich die­ser Tätig­keit zu­zu­ord­nen.

Diese Ausführun­gen ergänzt das BMF mit Wir­kung für alle of­fe­nen Fälle mit Schrei­ben vom 22.4.2020 (Az. IV B 2 - S 1300/08/10027-01, BStBl. I 2020, S. 483) da­hin­ge­hend, dass er der Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 9.5.2019, Az. VI R 28/17, BStBl. II 2019, S. 785, s. auch no­vus Ok­to­ber 2019, S. 10) folgt. Dem­nach ist dann nicht von Ar­beits­lohn aus­zu­ge­hen, wenn mit dem Mit­ar­bei­ter eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wurde und die­ser die Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche an den Ar­beit­ge­ber ab­tritt. Sind die über­nom­me­nen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten je­doch an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten, z. B. Ka­pi­tal­einkünf­ten, zu­zu­ord­nen, liegt da­ge­gen re­gelmäßig Ar­beits­lohn vor. Wird al­ler­dings für die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten je Ar­beit­neh­mer oder für alle Ar­beit­neh­mer eine pau­schale Vergütung ver­ein­bart, kann aus Ver­ein­fa­chungsgründen auf die Er­fas­sung der an­tei­lig an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten zu­zu­ord­nen­den Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten ver­zich­tet wer­den.

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