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Arbeiten in UK nach dem Brexit?

Das Ver­ei­nigte König­reich hat die EU zum 1.2.2020 ver­las­sen. Was be­deu­tet das für Deut­sche und Bürger an­de­rer EU-Staa­ten, die der­zeit auf der In­sel ar­bei­ten? Wer­den deut­sche Un­ter­neh­men künf­tig auf Ent­sen­dun­gen dort­hin ver­zich­ten?

Dazu steht uns Sten Günsel Rede und Ant­wort, der sich schwer­punktmäßig mit Ent­sen­dun­gen und Aus­lands­auf­ent­hal­ten von Mit­ar­bei­tern deut­scher Un­ter­neh­men so­wie Mit­ar­bei­ter­einsätzen ausländi­scher Un­ter­neh­men im In­land be­fasst.

Sten Günsel als Mitglied in das Nexia EMEA Tax Committee gewählt © Sten Günsel, Ebner Stolz

Herr Günsel, Sie be­treuen zahl­rei­che deut­sche Un­ter­neh­men, de­ren Mit­ar­bei­ter im Aus­land tätig sind, sei es für eine mehrjährige Ent­sen­dung oder auch nur für Kurz­einsätze. Wie sieht das bis­lang bei Mit­ar­bei­ter­einsätzen im Ver­ei­nig­ten König­reich aus? Wel­che auf­ent­halts- und ar­beits­recht­li­chen Vor­ga­ben sind da zu be­ach­ten?

In UK als Mit­glied der Eu­ropäischen Union gilt die Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit. EU-Bürger können sich da­mit un­ge­hin­dert im Ver­ei­nig­ten König­reich be­we­gen und dort auch be­ruf­lich tätig sein. Ein­zig aus Gründen des Nach­wei­ses, dass ein Ar­beit­neh­mer in sei­nem Hei­mat­staat in einem So­zi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem ver­si­chert ist, ist eine sog. A1-Be­schei­ni­gung mit­zuführen. Diese ist vor An­tritt des Aus­lands­ein­sat­zes elek­tro­ni­sch zu be­an­tra­gen. Zu­dem sind aus ar­beits­recht­li­chen Gründen die Ein­satz­be­din­gun­gen zu do­ku­men­tie­ren, es sei denn, es han­delt sich le­dig­lich um eine Dienst­reise.

Und da­mit ist dann seit 1.2.2020 Schluss? Ist dann eine Auf­ent­halts- und Ar­beits­er­laub­nis für Großbri­tan­nien und Nord­ir­land er­for­der­lich?

Für Uni­onsbürger und bri­ti­sche Staats­an­gehörige, die sich zum Ende der Überg­angs­frist des Aus­tritts­ab­kom­mens, also zum 31.12.2020, im Ein­klang mit den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben im je­weils an­de­ren Ge­biet auf­hal­ten, wird das Auf­ent­halts­recht grundsätz­lich auf­recht­er­hal­ten. Er­for­der­lich ist da­mit für die Ein- und Aus­reise wie bis­lang le­dig­lich, dass ein gülti­ger Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit­geführt wird. Das Recht auf Dau­er­auf­ent­halt - was aber bei Ent­sen­dun­gen re­gelmäßig nicht re­le­vant ist - wird hin­ge­gen nur dann gewährt, wenn be­reits ein rechtmäßiger Auf­ent­halt von fünf Jah­ren vor­liegt. Ent­spre­chend bleibt für Uni­onsbürger und bri­ti­sche Staats­an­gehörige, die sich zum 31.12.2020 rechtmäßig im je­weils an­de­ren Ge­biet auf­hal­ten, die Möglich­keit be­ste­hen, zu ar­bei­ten. So­fern die Überg­angs­frist des Aus­tritts­ab­kom­mens nicht verlängert wird - was bis zu zwei Jah­ren möglich wäre -, gilt dies für Ein­rei­sen ab 1.1.2021 nicht mehr. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob und wel­che Re­strik­tio­nen es ge­ben wird. Diese wer­den nicht kurz­fris­tig, son­dern eher mit­tel­fris­tig zu er­war­ten sein.

Also ändert sich für Ent­sen­dun­gen, z. B. aus Deutsch­land auf die In­sel, zunächst nichts?

Da letzt­lich doch noch ein Aus­tritts­ab­kom­men zu­stande ge­kom­men ist, in 2020 noch nicht. Denn so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich sind die be­ste­hen­den EU-recht­li­chen Har­mo­ni­sie­rungs­re­geln auf Uni­onsbürger und bri­ti­sche Staats­an­gehörige wei­ter­hin an­zu­wen­den, die zum Zeit­punkt des Endes der im Aus­tritts­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen Überg­angs­frist, also zum 31.12.2020, den so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Rechts­vor­schrif­ten des an­de­ren Staa­tes un­ter­lie­gen. Bei Ent­sen­dun­gen ab 2021 wird man dann aber vor­aus­sicht­lich auf ein al­tes So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men zurück­grei­fen müssen, so­fern hier keine neue Re­ge­lung ge­trof­fen wird. For­mell ist ab 1.1.2021 nicht mehr eine A1-Be­schei­ni­gung, son­dern ein D-UK-101 Zer­ti­fi­kat zum Nach­weis des So­zi­al­ver­si­che­rungs­schut­zes zu be­an­tra­gen. Zu­dem müssen die Un­ter­neh­men prüfen, ob sie bei re­gelmäßiger oder länger­fris­ti­ger Ak­ti­vität eine recht­li­che Ein­heit benöti­gen, z. B. eine Toch­ter­ge­sell­schaft, Zweig­nie­der­las­sung oder Repräsen­tanz.

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