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Auslandsengagements

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung

Das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz be­ur­teilt das In­ter­esse von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer an Ent­sen­dung und Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ei­ner­seits und Über­nahme der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten an­de­rer­seits je­weils ge­trennt.

Grundsätz­lich führt die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Er­stel­lung von Steu­er­erklärun­gen der Ar­beit­neh­mer durch den Ar­beit­ge­ber bei Vor­lie­gen ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn. Dies hat der BFH auch für die Über­nahme der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Fall der Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung bei ausländi­schen Ar­beit­neh­mern bestätigt und führt aus, dass Vor­teile i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur dann kei­nen Ar­beits­lohn dar­stel­len, wenn sie sich bei ob­jek­ti­ver Würdi­gung al­ler Umstände nicht als Ent­loh­nung, son­dern le­dig­lich als not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung be­triebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zung er­wei­sen.

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung© Thinkstock

Ge­rade bei Aus­lands­ent­sen­dun­gen stellt sich viel­fach die Frage, ob vom Ar­beit­ge­ber über­nom­mene Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zu Ar­beits­lohn führen und ob der Ar­beit­ge­ber dafür im Wege der Haf­tung in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Mit Ur­teil vom 21.12.2016 kam das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (Az. 1 K 1605/14) zu dem Er­geb­nis, dass die Über­nahme der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im über­wie­gen­den ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers lie­gen kann. Es be­ur­teilt da­bei das In­ter­esse von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer an Ent­sen­dung und Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ei­ner­seits und Über­nahme der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten an­de­rer­seits je­weils ge­trennt.

Für den kla­gen­den Kon­zern ist das Ent­sen­de­sys­tem we­sent­li­cher Be­stand­teil der Per­so­nal­po­li­tik. Für die Mit­ar­bei­ter selbst ist eine Ent­sen­dung ein wich­ti­ger Kar­rie­re­be­stand­teil. An der Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ha­ben so­mit laut FG beide Sei­ten ein In­ter­esse.

Dem­ge­genüber hat das FG Rhein­land-Pfalz ein nen­nens­wer­tes Ei­gen­in­ter­esse des Ar­beit­neh­mers mit Blick auf die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten ver­neint. Dazu führt es aus, dass es dem ent­sand­ten Ar­beit­neh­mer letzt­lich gleichgültig sein kann, wie und aus wel­chen Mit­teln der Ar­beit­ge­ber seine Pflicht zur Zah­lung des Net­to­lohns und zur Er­le­di­gung der durch die Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung über­nom­me­nen Pflich­ten erfüllt (Steu­ern, So­zi­al­ab­ga­ben etc.), ob er dies aus­schließlich aus ei­ge­nen Mit­teln be­werk­stel­ligt oder er sich die not­wen­di­gen Mit­tel teil­weise über Er­stat­tun­gen zurück­holt bzw. zurück­ho­len kann.

Da­bei kom­men die Rich­ter zu dem Er­geb­nis, dass bei der ge­bo­te­nen se­pa­ra­ten Be­trach­tung der Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten des­halb da­von aus­zu­ge­hen ist, dass kein nen­nens­wer­tes In­ter­esse des Mit­ar­bei­ters be­steht und dass der Ar­beit­ge­ber die Be­ra­tungs­kos­ten im weit­aus über­wie­gen­den ei­ge­nen be­trieb­li­chen In­ter­esse über­nimmt. Al­leine der Ar­beit­ge­ber habe ein In­ter­esse an der Re­du­zie­rung der Steu­er­last.

Hinweis

Dies wird gemäß der Ent­schei­dung be­son­ders deut­lich im Falle von An­trags­ver­an­la­gun­gen, zu de­ren Durchführung der Ar­beit­neh­mer ge­setz­lich nicht ver­pflich­tet ist und bei de­ren Durchführung er auch kei­nen wei­te­ren Vor­teil er­lan­gen kann. Aber auch bei Pflicht­ver­an­la­gun­gen vermögen die Rich­ter kein nen­nens­wer­tes In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer an der Über­nahme der Steu­er­be­ra­tung zu er­ken­nen.

Ein geld­wer­ter Vor­teil, der ei­ner Lohn­steu­er­nach­for­de­rung zu Grunde ge­legt wer­den könnte, war da­her nach Auf­fas­sung des Ge­richts nicht ge­ge­ben.

Hinweis

Ge­gen die­ses Ver­fah­ren wurde beim BFH Re­vi­sion ein­ge­legt (Az. VI R 28/17)
 
 

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