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Post-Brexit: Worauf ist bei der Beschäftigung britischer Staatsangehöriger in deutschen Unternehmen zu achten

Last Mi­nute wurde kurz vor Weih­nach­ten noch das Aus­tritts­ab­kom­men zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich ver­ab­schie­det. Nun ist er da - der Brexit. Doch nach wie vor be­schäfti­gen Un­ter­neh­men in Deutsch­land bri­ti­sche Staats­an­gehörige.

Für die Un­ter­neh­mer stellt sich die Frage, was sich im Steuer-, So­zi­al­ver­si­che­rungs- und Auf­ent­halts­recht Post-Brexit verändert hat.

Steuerrecht

Die gute Nach­richt: Aus steu­er­recht­li­cher Sicht ändert sich bei der Be­schäfti­gung bri­ti­scher Ar­beit­neh­mer in Deutsch­land durch den Brexit nichts. Das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und dem Ver­ei­nig­ten König­reich blieb vom Brexit un­berührt. Die be­reits be­kann­ten Re­ge­lun­gen gel­ten fort: Wird ein bri­ti­scher Staats­an­gehöri­ger im deut­schen Un­ter­neh­men be­schäftigt, hat Deutsch­land das Be­steue­rungs­recht, wenn

  • der Auf­ent­halt in Deutsch­land mehr als 183 Tage in­ner­halb ei­nes Zwölf­mo­nats­zeit­raums an­dau­ert,
  • der wirt­schaft­li­che Ar­beit­ge­ber in Deutsch­land ist oder
  • hier eine Be­triebsstätte be­steht.

Wei­ter­hin An­wen­dung fin­det auch der Fremd­ver­gleichs­grund­satz, d. h. Trans­ak­tio­nen zwi­schen Ver­bund­un­ter­neh­men sind wie un­ter frem­den Drit­ten zu ver­rech­nen.

Sozialversicherungsrecht

In so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hin­sicht ist zwi­schen Be­stands- und Neufällen zu un­ter­schei­den. Be­standsfälle sind sol­che, die be­reits vor dem 31.12.2020 einen grenzüber­schrei­ten­den Be­zug auf­wie­sen. Neufälle sind dem­ge­genüber sol­che, bei de­nen vor dem 31.12.2020 kein grenzüber­schrei­ten­der Be­zug be­stand.

In Be­standsfällen fin­det die EU-Ver­ord­nung (VO 883/2004) wei­ter­hin An­wen­dung. Es soll­ten je­doch die be­ste­hen­den A1-Be­schei­ni­gun­gen verlängert wer­den, da diese in der Re­gel nur bis zum 31.12.2020 gültig wa­ren.

In Neufällen sind die Re­ge­lun­gen des Han­dels- und Ko­ope­ra­ti­ons­ab­kom­mens, die im We­sent­li­chen der EU-Ver­ord­nung (VO 883/2004) ent­nom­men wur­den, zu be­ach­ten. Es gilt da­her grds. das Prin­zip „pay where you work“. Da­nach fällt So­zi­al­ver­si­che­rung je­weils im Tätig­keits­staat an. Be­schäftigt also ein deut­sches Un­ter­neh­men in Deutsch­land bri­ti­sche Ar­beit­neh­mer, un­ter­lie­gen diese der deut­schen So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht.

Auch die Aus­nah­men bei Ent­sen­dun­gen und Mehr­staa­tentätig­kei­ten sind in­halts­gleich mit den bis­he­ri­gen EU-Ver­ord­nun­gen. Al­ler­dings enthält das Han­dels- und Ko­ope­ra­ti­ons­ab­kom­men keine Rechts­grund­lage zum Ab­schluss von Aus­nah­me­ver­ein­ba­run­gen, das be­deu­tet, dass Aus­lands­einsätze, die von den im Ab­kom­men ge­re­gel­ten Aus­nah­men für Ent­sen­dun­gen und Mehr­staa­tentätig­kei­ten ab­wei­chen, so zu be­han­deln sind wie Aus­lands­einsätze in das ver­trags­lose Aus­land. Sind die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ent­sen­dung also nicht erfüllt (z. B. we­gen Über­schrei­tens der 24 Mo­nate oder we­gen des Ablösens ei­ner zu­vor ent­sand­ten Per­son), gel­ten die Rechts­vor­schrif­ten des Be­schäfti­gungs­staa­tes. Bei ei­ner Be­schäfti­gung bri­ti­scher Staats­an­gehöri­ger in einem deut­schen Un­ter­neh­men ist dem­zu­folge das deut­sche So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht zu be­ach­ten.

Aufenthaltsrecht

Auch im Auf­ent­halts­recht ist zwi­schen Be­stands- und Neufällen zu un­ter­schei­den.
In Be­standsfällen, also für bri­ti­sche Staatsbürger, die bis zum 31.12.2020 zum Auf­ent­halt (Wohn­sitz in Deutsch­land) und zum Ar­bei­ten in Deutsch­land be­rech­tigt wa­ren und von die­sem Recht Ge­brauch ge­macht hat­ten, ist das am 01.02.2020 in Kraft ge­tre­tene Aus­tritts­ab­kom­men an­wend­bar. Da­nach ha­ben diese Per­so­nen im We­sent­li­chen die­sel­ben Rechte wie vor dem Brexit. Die Rechte wer­den also "ein­ge­fro­ren“. Das Vor­lie­gen ei­nes Be­stands­fal­les ist der zuständi­gen Auf­ent­halts­behörde al­ler­dings in Form ei­ner Auf­ent­halts­an­zeige nach­zu­wei­sen. Wich­tig: Die Frist zur Vor­nahme die­ser An­zeige en­det am 30.06.2021.

Bri­ti­sche Staatsbürger, die kei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land un­ter­hal­ten, je­doch be­reits vor dem 01.01.2021 in Deutsch­land ar­bei­te­ten, können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Rechte aus dem Aus­tritts­ab­kom­men ha­ben (Grenzgänger­re­ge­lung).

Bri­ti­sche Staats­an­gehörige, die be­reits vor dem 01.01.2021 in Deutsch­land auf­hiel­ten und be­rech­tigt sind, bis zum 31.03.2021 ihre Tätig­keit in Deutsch­land auszuüben, etwa man­gels Wohn­sit­zes je­doch keine Rechte aus dem Aus­tritts­ab­kom­men ha­ben, dürfen ihre Tätig­keit auch wei­ter­hin bis zum 31.03.2021 ausüben. Soll die Tätig­keit nach dem 31.03.2021 fort­ge­setzt wer­den, ist bis zum 31.03.2021 ein Auf­ent­halts­ti­tel zu be­an­tra­gen. Bei recht­zei­ti­ger An­trag­stel­lung ist das Ausüben auch nach dem 31.03.2021 bis zur Ent­schei­dung über den An­trag gem. § 80a Auf­enthV er­laubt.
 
In Neufällen, d.h. bei bri­ti­schen Staatsbürgern, die nicht un­ter das Aus­tritts­ab­kom­men fal­len und so­mit kei­nen Be­stands­schutz ge­nießen, wer­den diese seit dem 01.01.2021 grds. wie An­gehörige von Dritt­staa­ten be­han­delt. Zur Auf­nahme ei­ner Er­werbstätig­keit ist da­her ein Auf­ent­halts­ti­tel er­for­der­lich. Wei­ter­hin vi­sum­frei möglich sind im Rah­men ei­ner Ge­schäfts­reise er­laub­ten Ak­ti­vitäten wie die Teil­nahme an Kon­fe­ren­zen, die Teil­nahme an Mes­sen und Aus­stel­lun­gen oder das Leis­ten von Af­ter-Sale-Ser­vices für einen Zeit­raum von 90 Ta­gen je Sechs­mo­nats­zeit­raum.

Ar­beit­ge­ber, die bri­ti­sche Staats­an­gehörige be­reits vor dem 31.12.2020 be­schäftigt ha­ben, soll­ten sich mit Ab­lauf des 30.06.2021 einen Nach­weis vor­le­gen las­sen, dass der Mit­ar­bei­ter der An­zei­ge­pflicht nach­ge­kom­men ist. Wird die Er­werbstätig­keit nach dem 31.12.2020 be­gon­nen, muss sich der Ar­beit­ge­ber zwin­gend den Auf­ent­halts­ti­tel vor­le­gen las­sen, da die il­le­gale Be­schäfti­gung von Per­so­nen zu­min­dest eine Ord­nungs­wid­rig­keit sei­tens des Ar­beit­ge­bers dar­stellt.

Hin­weis: Bei Un­si­cher­hei­ten, ob Rechte aus dem Aus­tritts­ab­kom­men be­ste­hen und es sich da­her um Be­standsfälle han­delt oder nicht, emp­fiehlt es sich, zwei­glei­sig zu ver­fah­ren und eine Auf­ent­halts­an­zeige so­wie einen Auf­ent­halts­ti­tel zu be­an­tra­gen. Dies sollte möglichst zeit­nah, spätes­tens bis zum 31.03.2021. So­mit wird eine le­gale Wei­ter­be­schäfti­gung nach dem 31.03.2021 - zu­min­dest bis zur Ent­schei­dung der Behörde über den An­trag - in je­dem Fall ermöglicht.

Fa­zit: Auf­ent­halts­recht­lich ist re­gelmäßig eine de­tail­lierte Ein­zel­fallprüfung er­for­der­lich.
Im All­ge­mei­nen ge­stal­tet sich die Dienst­leis­tungs­er­brin­gung von Bri­ten in der EU sehr viel kom­pli­zier­ter und büro­kra­ti­scher, so­fern diese nicht un­ter den Be­stands­schutz des Aus­tritts­ab­kom­mens fal­len.

Ein­zig die im Rah­men ei­ner Ge­schäfts­reise er­laub­ten Ak­ti­vitäten sind wei­ter­hin un­pro­ble­ma­ti­sch und vi­sum­frei möglich. Hier ist al­ler­dings die Be­gren­zung von 90 Ta­gen je Sechs­mo­nats­zeit­raum zu be­ach­ten.

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