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Transparenzregister: Verschärfungen zu erwarten

Im Trans­pa­renz­re­gis­ter sind be­reits der­zeit An­ga­ben zu wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten u. a. von Ka­pi­tal- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu hin­ter­le­gen. Die Vor­ga­ben sol­len ver­schärft wer­den.

Ein­geführt wurde das Trans­pa­renz­re­gis­ter in Deutsch­land mit der Um­set­zung der am 26.6.2017 in Kraft ge­tre­te­nen 4. EU-Geldwäsche­richt­li­nie. Das EU-Par­la­ment ver­ab­schie­dete nun am 19.4.2018 die 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie, die die Re­ge­lun­gen der EU ge­gen Geldwäsche er­wei­tert bzw. ver­schärft und den Mit­glied­staa­ten den Min­dest­stan­dard zur Geldwäschebekämp­fung vor­gibt, der grundsätz­lich bis Ende 2019 um­zu­set­zen ist (18 Mo­nate nach In­kraft­tre­ten der Richt­li­nie).

Transparenzregister: Verschärfungen zu erwarten© Thinkstock

Durch die 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie wird es u. a. zu Ver­schärfun­gen der Re­ge­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter kom­men. Bis­lang sind die Re­ge­lun­gen, wer ver­pflich­tet ist, An­ga­ben über den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten mit­zu­tei­len, kom­pli­ziert. Der Ge­schäftsführer der be­tref­fen­den Ge­sell­schaft ist ver­pflich­tet, dem Trans­pa­renz­re­gis­ter die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten mit­zu­tei­len, während der un­mit­tel­bare An­teils­eig­ner ge­genüber „sei­ner“ Ge­sell­schaft an­ga­be­pflich­tig ist, wenn er selbst wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter ist oder von einem wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten un­mit­tel­bar kon­trol­liert wird. Steht der An­teils­eig­ner un­ter der mit­tel­ba­ren Kon­trolle ei­nes wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, ist nur der Letzt­ge­nannte an­ga­be­pflich­tig. Zukünf­tig wird der wirt­schaft­lich Be­rech­tigte selbst ver­pflich­tet sein, die er­for­der­li­chen An­ga­ben zu ma­chen.

Zu­dem soll der Zu­gang zu den im Trans­pa­renz­re­gis­ter ent­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen aus­ge­dehnt wer­den. Kon­kret soll künf­tig der sog. Je­der­manns­zu­griff nicht mehr den Nach­weis ei­nes be­rech­tig­ten In­ter­es­ses er­for­dern. Al­ler­dings sol­len in die­sem Fall nur der Mo­nat und das Ge­burts­jahr des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, das Wohn­sitz­land, die Staats­an­gehörig­keit und die Art und der Um­fang der ge­hal­te­nen wirt­schaft­li­chen Be­tei­li­gung pu­blik ge­macht wer­den.

Schließlich ist eine Verknüpfung der ent­spre­chen­den Re­gis­ter auf EU-Ebene, d. h. in Deutsch­land mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter, ge­plant, um die grenzüber­schrei­tende Zu­sam­men­ar­beit und den In­for­ma­ti­ons­zu­gang zu er­leich­tern. Hierfür ist ein verlänger­ter Einführungs­zeit­raum vor­ge­se­hen, so dass eine Verknüpfung erst­mals 32 Mo­nate nach In­kraft­tre­ten der 5. Geldwäsche­richt­li­nie möglich sein soll.

Die Befürch­tung, dass künf­tig bei der Er­mitt­lung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ei­ner Ge­sell­schaft der Schwel­len­wert der Be­tei­li­gung von 25 % auf 10 % ab­ge­senkt wird, hat sich nicht bestätigt.

Auch der Ver­wal­ter (Trus­tee) hat In­for­ma­tio­nen zu den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten des Trusts dar­zu­le­gen, was in Deutsch­land über das Trans­pa­renz­re­gis­ter ab­ge­bil­det wird. Künf­tig wird die De­fi­ni­tion des Trusts z. B. auch Treu­hand­ge­sell­schaf­ten mit­um­fas­sen. Außer­dem wird künf­tig jede Per­son In­for­ma­tio­nen über einen Trust er­hal­ten, die eine schrift­li­che An­frage in Be­zug auf einen Trust ein­reicht, der eine Mehr­heits­be­tei­li­gung an ei­ner Körper­schaft hält oder eine Körper­schaft be­sitzt, die außer­halb der EU ein­ge­tra­gen ist. Auch hier wird der Um­fang der zugäng­li­chen In­for­ma­tio­nen be­schränkt wer­den. Die Re­gis­ter­an­ga­ben der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten von Trusts wer­den künf­tig eben­falls EU-weit ver­bun­den sein.

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