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Gesetzentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes: Weitere Verschärfungen beim Transparenzregister

Zur bes­se­ren Bekämp­fung von Geldwäsche soll es ab 01.01.2024 ein neues Bun­des­amt zur Bekämp­fung von Fi­nanz­kri­mi­na­lität (BBF) ge­ben. Darüber hin­aus sieht der Ge­setz­ent­wurf zur Ver­bes­se­rung der Da­ten­qua­lität im Trans­pa­renz­re­gis­ter zusätz­li­che Ab­fra­ge­be­fug­nisse vor.

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 11.10.2023 den Ent­wurf ei­nes Fi­nanz­kri­mi­na­litäts­bekämp­fungs­ge­set­zes be­schlos­sen. Da­nach soll es ein neues Er­mitt­lungs­zen­trum Geldwäsche (EZG) ge­ben, das "in be­deut­sa­men Fällen der in­ter­na­tio­na­len Geldwäsche mit In­lands­be­zug" straf­recht­lich er­mit­teln soll.

Zur Ver­bes­se­rung der Da­ten­qua­lität im Trans­pa­renz­re­gis­ter sieht der Ent­wurf zusätz­li­che Ab­fra­ge­be­fug­nisse vor, um Fal­schein­tra­gun­gen leich­ter auf­de­cken und Be­rich­ti­gun­gen an­stoßen zu können. Nach dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf sol­len der Bun­des­an­zei­ger so­wie das Bun­des­ver­wal­tungs­amt dafür ne­ben der Ein­sicht­nahme in öff­ent­li­che Re­gis­ter die fol­gen­den Aus­kunfts­be­fug­nisse er­hal­ten:

  • Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren nach dem Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG),
  • Ein­sicht­nahme in Mel­de­re­gis­ter,
  • Ein­sicht­nahme in die Stif­tungs­ver­zeich­nisse der Länder.

Für Un­ter­neh­men sol­len zu­dem An­reize ge­setzt wer­den, frei­wil­lig ihre Ei­gen­tums- und Kon­troll­struk­tu­ren im Trans­pa­renz­re­gis­ter of­fen­zu­le­gen. Zusätz­lich soll der Ge­burts­ort des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten als ein­tra­gungs­pflich­ti­ges Da­tum im Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­mel­det wer­den.

Der Bun­des­an­zei­ger soll zusätz­lich be­fugt sein, die Ver­tre­tungs­be­fug­nis der mel­den­den Per­son bei Zwei­feln zu ve­ri­fi­zie­ren. Al­ter­na­tiv kann auch die Ver­ei­ni­gung selbst eine natürli­che Per­son als Ver­tre­ter be­nen­nen.

Durch die Ein­rich­tung ei­nes Im­mo­bi­li­en­trans­ak­ti­ons­re­gis­ters sol­len die Da­ten, die künf­tig aus den An­ga­ben zu den elek­tro­ni­schen Veräußerungs­an­zei­gen re­sul­tie­ren, ge­spei­chert wer­den. Da­mit soll den zuständi­gen Stel­len für die Kri­mi­na­litäts- und insb. für die Geldwäschebekämp­fung so­wie den Behörden im Be­reich der Sank­ti­ons­durch­set­zung ein voll­di­gi­ta­ler Zu­griff auf Im­mo­bi­li­en­da­ten ermöglicht wer­den, um dem Miss­brauch von Im­mo­bi­li­en­ge­schäften vor­zu­beu­gen.

Hin­weis: Mit dem ge­plan­ten Ge­setz sol­len De­fi­zite im Be­reich der Geldwäschebekämp­fung ab­ge­stellt wer­den, die die Fi­nan­cial Ac­tion Task Force (FATF) 2022 in ih­rem Ab­schluss­be­richt zur Prüfung Deutsch­lands re­kla­miert hatte.

 

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