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THG-Quote: Auch für Halter von E-Fahrzeugen interessant

Die Ein­spa­rung von CO2-Emis­sio­nen im Ver­kehrs­sek­tor ist ein zen­tra­les Ele­ment zur Er­rei­chung der Kli­ma­ziele. Als Len­kungs­in­stru­ment dafür hat der Ge­setz­ge­ber u. a. die Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote ge­schaf­fen. Da­von können seit dem 01.01.2022 auch pri­vate und ge­werb­li­che Hal­ter von E-Fahr­zeu­gen pro­fi­tie­ren.

Wer in Deutsch­land Kraft­stoffe in Ver­kehr bringt, muss CO2-Emis­sio­nen, die bei Nut­zung die­ser Kraft­stoffe ent­ste­hen, um eine be­stimmte Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote (kurz: THG-Quote) ver­rin­gern. Diese liegt der­zeit bei 7 % und soll bis zum Jahr 2030 auf 25 % an­ge­ho­ben wer­den. Eine Möglich­keit zur Erfüllung der THG-Quote ist die An­rech­nung von Strom, der in E-Fahr­zeu­gen ge­nutzt wird. Auf­grund die­ser Re­ge­lung sind quo­ten­pflich­tige Un­ter­neh­men, wie z. B. Mi­ne­ralölun­ter­neh­men, dazu über­ge­gan­gen, das von E-Fahr­zeu­gen nicht aus­ge­schöpfte CO2-Bud­get als Emis­si­onzer­ti­fi­kat zu kau­fen, um ihre Min­de­rungs­quote zu erfüllen. Bis­lang konn­ten sie diese Zer­ti­fi­kate le­dig­lich von En­er­gie­ver­sor­gern be­zie­hen.

Seit dem 01.01.2022 ermöglicht es das Ge­setz zur Wei­ter­ent­wick­lung der Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote (BGBl. I 2021, S. 4468) auch Hal­tern von pri­va­ten oder be­trieb­lich ge­nutz­ten E-Fahr­zeu­gen, mit ih­ren ein­ge­spar­ten CO2-Emis­sio­nen am Quo­ten­han­del teil­zu­neh­men. Diese Möglich­keit be­steht für E-Au­tos, die aus­schließlich bat­te­rie­elek­tri­sch be­trie­ben wer­den, und für elek­tri­sch be­trie­bene Leicht­krafträder und E-Mo­torräder. Für Plug-In Hy­bride gilt die Re­ge­lung nicht.

Kon­kret er­folgt der Wei­ter­ver­kauf von ein­spar­ten CO2-Emis­sio­nen über pri­vate Dienst­leis­ter als Zwi­schenhänd­ler. E-Fahr­zeug­hal­ter können ihr Fahr­zeug bei die­sen re­gis­trie­ren und er­hal­ten für den han­del­ba­ren THG-Quo­ten­an­teil re­gelmäßig eine Prämie ent­spre­chend dem ak­tu­ell gülti­gen Markt­preis. Zu Be­ginn des Jah­res 2022 hat sich die Prämie auf rund 350 Euro jähr­lich be­lau­fen.

Der Quo­ten­an­teil wird an­hand von Schätz­wer­ten er­mit­telt, die das Um­welt­bun­des­amt jähr­lich fest­legt, und kann je Fahr­zeug ein­mal pro Jahr ge­han­delt wer­den. Die Frist zur Re­gis­trie­rung bei einem Zwi­schenhänd­ler en­det je­weils zum 28.02 des Fol­ge­jah­res. Um das im Jahr 2022 ein­ge­sparte CO2 zu han­deln, muss die Re­gis­trie­rung also bis zum 28.02.2023 er­fol­gen.

Hin­weis: So­fern das E-Fahr­zeug im Be­triebs­vermögen ge­hal­ten wird, ist die mit dem Quo­ten­han­del er­zielte Prämie als Be­triebs­ein­nahme steu­er­pflich­tig. Wer­den Ein­nah­men aus dem Ver­kauf von ein­ge­spar­ten CO2-Emis­sio­nen ei­nes im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen E-Fahr­zeugs er­zielt, sind diese gemäß ei­ner Stel­lung­nahme des BMF vom 16.05.2022 kei­ner Ein­kunfts­art zu­zu­ord­nen und folg­lich nicht steu­er­pflich­tig. Zu­dem sol­len aus der Teil­nahme des Ar­beit­ge­bers am Quo­ten­han­del mit einem an einen Ar­beit­neh­mer über­las­se­nen be­trieb­li­chen E-Fahr­zeug keine lohn­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen ent­ste­hen.

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