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Steuerberatung

Seit 1.7.2019 geltende Stromsteuerbefreiungen und weitere Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht

Die mo­di­fi­zier­ten Re­ge­lun­gen zu den Strom­steu­er­be­frei­un­gen, u. a. bei Klein­an­la­gen und für sog. „Grünstrom“, sind in Kraft ge­tre­ten und seit 1.7.2019 zu be­ach­ten.

Am 22.6.2019 wurde ein Ge­setz mit wich­ti­gen Ände­run­gen des Strom- und En­er­gie­steu­er­rechts aus­ge­fer­tigt (siehe Re­fe­ren­ten­ent­wurf). Das Ge­setz zur Neu­re­ge­lung von Strom­steu­er­be­frei­un­gen so­wie zur Ände­rung en­er­gie­steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten wurde am 27.6.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet (BGBl. 2019 Teil I Nr. 23). Ne­ben ei­ni­gen be­griffli­chen Ände­run­gen wur­den ins­be­son­dere die Vor­aus­set­zun­gen für be­stimmte Strom­steu­er­be­frei­un­gen an­ge­passt, um auch künf­tig die Kon­for­mität mit dem EU-Bei­hil­fe­recht zu gewähr­leis­ten.

Die Ände­run­gen be­tref­fen vor al­lem die Steu­er­be­frei­ung für in sog. Klein­an­la­gen er­zeug­ten Strom. Nun­mehr ist hierfür ins­be­son­dere vor­aus­ge­setzt, dass der Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern oder in hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­la­gen er­zeugt wird. Auch die Vor­aus­set­zun­gen für Steu­er­be­frei­un­gen für sog. „Grünstrom“ wur­den an­ge­passt. Diese wer­den nur noch gewährt für Strom, der in An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von mehr als zwei Me­ga­watt aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern er­zeugt und vom Be­trei­ber der An­lage am Ort der Er­zeu­gung zum Selbst­ver­brauch ent­nom­men wird. Eine wei­tere Neue­rung ist der Er­laub­nis­vor­be­halt für die Ent­nahme von steu­er­be­frei­ten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StromStG.

Be­deu­tende An­pas­sun­gen gab es auch in der sog. En­er­gie- und Strom­steuer-Trans­pa­renz­ver­ord­nung (EnS­TransV), u. a. sind die Ver­pflich­tun­gen aus § 3 Abs. 1 EnS­TransV nun an ein Auf­kom­men von 200.000 EUR oder mehr im Ka­len­der­jahr je Steu­er­begüns­ti­gung ge­kop­pelt.

Un­ter­neh­men soll­ten da­her vor al­lem prüfen, wel­che Steu­er­vergüns­ti­gun­gen ih­nen un­ter der neuen Rechts­lage (noch) zu­ste­hen. Im Falle ei­ner Strom­steu­er­be­frei­ung für „Grünstrom“, der Ent­nahme von Strom zur Strom­er­zeu­gung und für Klein­an­la­gen ist die je­weils not­wen­dige Er­laub­nis zu be­an­tra­gen.

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