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Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird erneut novelliert

Das Kraft-Wärme-Kopp­lungs­ge­setz (KWKG) wird zu­sam­men mit dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz zum 1.1.2021 an­ge­passt.

Seit 2002 re­gelt das KWKG die Ein­spei­sung und Vergütung des Stroms aus Kraft-Wärme-Kopp­lungs-An­la­gen und wurde seit­her mehr­fach no­vel­liert. Trat die neue Fas­sung des KWKG erst im Au­gust 2020 in Kraft, wird die KWK-Bran­che zum Jah­res­wech­sel schon mit ei­ner wei­te­ren No­velle über­rascht. 

Hin­ter­grund der zum 1.1.2021 in Kraft tre­ten­den No­velle sind kri­ti­sche Punkte hin­sicht­lich der staat­li­chen Bei­hil­fen, von de­nen nun ei­nige aus dem Ge­setz ge­stri­chen wur­den, so­weit mit der EU-Kom­mis­sion keine Ei­ni­gung er­zielt wer­den konnte. Für die an­de­ren Re­ge­lun­gen herrscht - bis auf einen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­be­halt bezüglich we­ni­ger As­pekte - weit­ge­hend Ei­ni­gung.

Eine po­si­tive Ände­rung ist, dass eine Verlänge­rung des KWKG bis zum 31.12.2026 end­lich fest­steht. Eine wei­tere Verlänge­rung bis Ende 2029 steht noch un­ter dem Vor­be­halt der Verlänge­rung der bei­hil­fe­recht­li­chen Ge­neh­mi­gung.

Auf we­ni­ger Be­geis­te­rung stößt hin­ge­gen die Aus­wei­tung der KWK-Aus­schrei­bung auf kleine An­la­gen, die be­reits bei Auf­nahme des Dau­er­be­triebs ab 2021 greift. Dem­nach fal­len KWK-An­la­gen be­reits ab 500 kW in das Aus­schrei­bungs­seg­ment und müssen sich da­her dem Wett­be­werb um einen Aus­schrei­bungs­zu­schlag der Bun­des­netz­agen­tur stel­len. Darüber hin­aus gel­ten für diese An­la­gen stren­gere Förder­vor­ga­ben, da Ei­gen­ver­sor­gung aus­ge­schlos­sen, eine Ku­mu­lie­rung mit ver­mie­de­nen Net­zent­gel­ten nicht möglich ist und Strom­steu­er­be­frei­un­gen an­ge­rech­net wer­den.

Außer­dem wird der TEHG-Bo­nus für KWK-An­la­gen im An­wen­dungs­be­reich des Emis­si­ons­han­dels in der EU nicht wei­ter gewährt. Als Aus­gleich soll dafür der Zu­schlag für ein­ge­speis­ten Strom im Leis­tungs­seg­ment über 2 MW auf 3,4 ct/kWh erhöht wer­den. Re­le­vant ist dies für An­la­gen, die den Dau­er­be­trieb ab 1.1.2021 (wie­der) auf­neh­men.

Der Koh­le­er­satz­bo­nus für alte Kohle KWK-An­la­gen wird nach un­ten an­ge­passt. Zu­dem wird der IKWK-Bo­nus künf­tig nur noch für große KWK-An­la­gen mit ei­ner Leis­tung ab 10 MW gewährt. Der neu ein­geführte Südbo­nus, der Zu­schuss für den Bau neuer An­la­gen südlich der Main­li­nie, wird kom­plett ent­fal­len. Eine In­an­spruch­nahme des Power-to-Heat Bo­nus (PtH-Bo­nus) ist zwar nun erst bei Auf­nahme des Dau­er­be­triebs ab 2025 möglich, die An­for­de­run­gen wer­den aber her­ab­ge­setzt: Ur­sprüng­lich auf den Nor­den be­schränkt, wird der Bo­nus nun auch An­la­gen im Süden gewährt. Zu­dem muss die PtH-An­lage statt 80 % nur noch 30 % der elek­tri­schen KWK-Leis­tung be­reit­stel­len können. Die Vor­schrift gilt je­doch nur bis 2026, da sie un­ter dem bei­hil­fe­recht­li­chen Ge­neh­mi­gungs­vor­be­halt steht.

Be­trei­ber von klei­nen KWK-An­la­gen bis 50 kW, die vor dem 14.8.2020 den Dau­er­be­trieb auf­ge­nom­men ha­ben, wer­den ab dem 1.1.2021 von der Sank­ti­ons­re­ge­lung aus­ge­nom­men. Dem­nach geht der An­spruch auf den KWK-Zu­schlag we­der während ne­ga­ti­ver Strom­preise ver­lo­ren, noch müssen in die­ser Zeit er­zeugte Men­gen an Strom ge­mel­det wer­den.

Diese kurz­fris­ti­gen Ände­run­gen stoßen bei En­er­gie­ver­sor­gern, KWK-Be­trei­bern und Con­trac­to­ren auf Kri­tik. Den Be­trei­bern würde da­mit vor al­lem der öko­lo­gi­sche Um­bau der Wärme­ver­sor­gung er­schwert wer­den.

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