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Fristen zur Überschusserlösabschöpfung sowie Neues bei Schienenbahnen

Be­stimmte strom­er­zeu­gende An­la­gen­be­trei­ber ha­ben Fris­ten bei der Über­schus­serlösab­schöpfung durch das Strom­preis­bremse-Ge­setz zu be­ach­ten. Auch für Schie­nen­bah­nen sind Ände­run­gen in Pla­nung.

Überschusserlösabschöpfung nach dem StromPBG

Be­reits mit der Ver­ord­nung (EU) 2022/1854 über Not­fallmaßnah­men, als Re­ak­tion auf die ho­hen Strom­preise, wur­den vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 be­fris­tete Maßnah­men zur Übe­rerlösab­schöpfung ge­re­gelt. Zum 24.12.2022 trat an­schließend das Strom­preis­bremse-Ge­setz - StromPBG in Kraft, das die Über­schus­serlösab­schöpfung be­stimm­ter strom­er­zeu­gen­der An­la­gen­be­trei­ber (SEAB) vor­sieht. Ein­nah­men aus er­zeug­ten und in ein öff­ent­li­ches Netz ein­ge­speis­ten Strom­men­gen, die nach dem 30.11.2022 und vor dem 01.07.2023 er­zeugt wer­den, wer­den nach den Re­ge­lun­gen der §§ 13 ff StromPBG ab­ge­schöpft.

Da­bei sind fol­gende Fris­ten zu be­ach­ten:

  • Der er­ste Ab­rech­nungs­zeit­raum um­fasst den Zeit­raum vom 12.2022 bis zum 31.03.2023. Die Zah­lung an den an­ge­schlos­se­nen Netz­be­trei­ber hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG bis zum 15. des fünf­ten Mo­nats, der auf den Ab­rech­nungs­zeit­raum folgt, zu er­fol­gen. Für den ers­ten Ab­rech­nungs­zeit­raum wird nun die Zah­lung am 15.08.2023 fällig.
  • Zur Er­mitt­lung der Über­schus­serlöse gemäß § 16 StromPBG be­steht für SEAB im Fall von Wind­en­er­gie­an­la­gen und So­lar­an­la­gen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG die Möglich­keit, im Rah­men der Mit­tei­lung nach § 29 Nr. 4 StromPBG an den ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber (bis 4 Mo­nate nach Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raums), erst­mals zum 07.2023, die Erlöse auf Ba­sis der Spot­markt­preise -0,4 ct/kWh zu be­rech­nen.
  • Zur Er­mitt­lung der sog. er­wirt­schaf­te­ten Über­schus­serlöse be­steht ein Wahl­recht, po­si­tive und ne­ga­tive Er­geb­nisse aus Ab­si­che­rungs­ge­schäften vor dem 01.11.2022 zu berück­sich­ti­gen (§ 17 Satz 1 Nr. 1 StromPBG). Das Er­geb­nis ist hier­bei für jede Er­zeu­gungs­an­lage zur er­mit­teln und ent­spricht der Summe der Fair Va­lue Er­geb­nisse al­ler Ab­si­che­rungs­ge­schäfte, die für diese Er­zeu­gungs­an­lage zur fi­nan­zi­el­len Ab­si­che­rung der ge­plan­ten Strom­pro­duk­tion des Ab­rech­nungs­zeit­raums ab­ge­schlos­sen wur­den. Im Falle der Ausübung des Wahl­rechts muss eine Mit­tei­lung bin­nen vier Mo­nate nach Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raums (erst­mals 31.07.20123) an den re­gel­zo­nen­ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber über die An­ga­ben zu An­lage 4 (zu § 17 Satz 1 Nr. 1 StromPBG) er­fol­gen. Zu­dem be­steht zu die­sem Ter­min nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Dop­pel­buchst. cc StromPBG eine Prüfungs­pflicht der Ein­hal­tung der Vor­ga­ben zu Ab­si­che­rungs­ge­schäften nach An­lage 4 zum StromPBG durch einen Wirt­schaftsprüfer.

Zur Be­rech­nung ha­ben die Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber auf ih­rer ge­mein­sa­men In­ter­net­seite Netz­trans­pa­renz ein Be­rech­nungs­tool veröff­ent­licht.

Wie geht es mit der Überschusserlösabschöpfung weiter?

Der Ge­setz­ge­ber sah in dem StromPBG bzgl. der Über­schus­serlösab­schöpfung eine An­wen­dung für die ers­ten bei­den Ab­rech­nungs­zeiträume (01.12.2022 bis 31.03.2023) und (01.04.2023 bis 30.06.2023) vor, mit ei­ner ma­xi­ma­len Verlänge­rung bis 30.06.2024. Vor dem Hin­ter­grund des wie­der nied­ri­ge­ren Preis­ni­veaus an den Großhan­delsplätzen wurde die Verlänge­rungs­op­tion nicht ge­zo­gen und die Re­ge­lun­gen zur Ab­schöpfung von Über­schus­serlösen lau­fen am 30.06.2023 endgültig aus. In­so­fern wer­den die Über­schus­serlöse letzt­ma­lig für den zwei­ten Ab­rech­nungs­zeit­raum (01.04.2023 bis 30.06.2023) ab­ge­schöpft wer­den.

Aktuelles für Schienenbahnen

Das Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setz (EWPBG) so­wie das Strom­preis­brem­se­ge­setz (StromPBG) wur­den jüngst durch das Ge­setz zur Ände­rung des Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­set­zes, zur Ände­rung des Strom­preis­brem­se­ge­set­zes so­wie zur Ände­rung wei­te­rer en­er­gie­wirt­schaft­li­cher und so­zi­al­recht­li­cher Ge­setze vom 23.06.2023 er­neut geändert. An­ders als beim sog. Hei­zungs­ge­setz oder dem Ge­setz zur Di­gi­ta­li­sie­rung der En­er­gie­wende ist das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren zur No­velle der En­er­gie­preis­brem­sen auf­grund der Bun­des­rats­ent­schei­dung vom 07.07.2023 ab­ge­schlos­sen. Durch das Ände­rungs­ge­setz er­ge­ben sich Ände­run­gen für Schie­nen­bah­nen:

  • Mit dem neuen § 11a StromPBG „Ver­fah­ren der Fest­stel­lung der an­zu­wen­den­den Höchst­gren­zen bei Schie­nen­bah­nen“ wird die Pflicht zur Ein­rei­chung ei­nes An­trags zur Fest­stel­lung der an­zu­wen­den­den Höchst­grenze so­wie eine Auf­lis­tung der not­we­ni­gen Nach­weise für die Fest­stel­lung der Höchst­grenze durch die Prüfbehörde ge­re­gelt.
  • In dem Zu­sam­men­hang wer­den in einem neuen § 30a StromPBG „Selbst­erklärung von Schie­nen­bah­nen“ Mit­tei­lungs­pflich­ten bezüglich der auf sie an­wend­ba­ren Höchst­gren­zen so­wie der auf das je­wei­lige Elek­tri­zitätsver­sor­gungs­un­ter­neh­men und der je­wei­li­gen Net­zent­nah­me­stelle ent­fal­len­den An­teile bis zum 31.08.2023 vor­ge­se­hen.

Schie­nen­bahn­un­ter­neh­men soll­ten sich zeit­nah mit den neuen Pflich­ten aus­ein­an­der­set­zen.

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