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Steuerberatung

Besteuerung von Streubesitzdividenden verfassungsgemäß

Die Frage, ob die Re­ge­lun­gen zur Be­steue­rung von Streu­be­sitz­di­vi­den­den ver­fas­sungs­kon­form sind, wurde be­reits mehr­fach auf­ge­wor­fen. Das Fi­nanz­ge­richt Ham­burg er­kennt kei­nen Ver­fas­sungs­ver­stoß.

Zwar äußert das FG Ham­burg in sei­ner Ent­schei­dung vom 6.4.2017 (Az. 1 K 87/15) Be­den­ken ge­gen die Be­steue­rung von Streu­be­sitz­di­vi­den­den nach § 8b Abs. 4 KStG. Den­noch hält es die Re­ge­lung noch für ver­fas­sungs­kon­form. Das Ge­richt hat zum einen Be­den­ken hin­sicht­lich ei­ner nicht fol­ge­rich­ti­gen Aus­ge­stal­tung der in § 8b Abs. 1 und 2 KStG zum Aus­druck kom­men­den Grund­ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers, zur Ver­mei­dung von Ku­mu­la­ti­ons­ef­fek­ten in Be­tei­li­gungs­struk­tu­ren er­wirt­schaf­tete Ge­winne nur ein­mal bei der er­wirt­schaf­ten­den Körper­schaft mit Körper­schaft­steuer und erst bei der Aus­schüttung an natürli­che Per­so­nen als An­teils­eig­ner mit Ein­kom­men­steuer zu be­steu­ern. Zum an­de­ren ist das Ge­richt der Auf­fas­sung, dass die Re­ge­lung nicht dem Ge­bot steu­er­li­cher Last­en­gleich­heit im Sinne ei­ner gleich ho­hen Be­steue­rung bei glei­cher Leis­tungsfähig­keit ent­spricht.

Eine Recht­fer­ti­gung und da­mit ver­fas­sungs­recht­li­che Zulässig­keit sieht das FG Ham­burg al­ler­dings darin, dass § 8b Abs. 4 KStG dazu dient, nicht über die An­for­de­run­gen der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie hin­aus­zu­ge­hen. Nach die­ser wird erst bei ei­ner Min­dest­be­tei­li­gung von 10 % eine Be­frei­ung vom Steu­er­ab­zug an der Quelle für von ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft an ihre Mut­ter­ge­sell­schaft aus­ge­schüttete Ge­winne ver­langt.

Hinweis

Auch würde eine vollständige Be­frei­ung vom Steu­er­ab­zug un­abhängig von der Be­tei­li­gungs­quote die Möglich­keit ei­nes Quel­len­steu­er­ab­zugs ent­spre­chend Art. 10 Abs. 2 OECD-Mus­ter­ab­kom­men und ent­spre­chen­der DBA ob­so­let ma­chen. Wei­ter führt das Ge­richt aus, dass die Ab­gren­zung der Be­steue­rungs­ho­heit zu an­de­ren Staa­ten und die An­for­de­run­gen aus Art. 3 Abs. 1 GG einen vom Ge­setz­ge­ber zu lösen­den Ziel­kon­flikt begründen. Hierfür sei keine ein­deu­tige Lösung vor­ge­ge­ben.

Eine Vor­lage an das BVerfG zur Überprüfung der Ver­fas­sungsmäßig­keit kommt nach Auf­fas­sung des FG Ham­burg auch in Be­zug auf die Kürzungs­vor­schrift in § 9 Nr. 2a GewStG nicht in Be­tracht.

Hinweis

Ge­gen das Ur­teil des FG Ham­burg ist die Re­vi­sion beim BFH un­ter dem Az. I R 29/17 anhängig.

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