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Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verabschiedet: Auswirkungen für Kapitalanleger und Banken

Das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung der Ent­las­tung von Ab­zug­steu­ern und der Be­schei­ni­gung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer wurde durch den Bun­des­rat am 28.05.2021 ver­ab­schie­det. Es enthält be­deu­tende Ände­run­gen im Be­reich der Ka­pi­tal­er­trag­steuer.

Der­zeit er­folgt eine Re­du­zie­rung von deut­scher Ka­pi­tal­er­trag­steuer (KESt) bei be­stimm­ten un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen (Steue­rinländer) i. d. R. durch Frei­stel­lung, während be­schränkt Steu­er­pflich­tige (Steu­er­ausländer) i. d. R. nur nachträglich einen Er­stat­tungs­an­trag stel­len können. Die An­trags­wege führen je nach Sach­ver­halt meist ent­we­der zu dem Fi­nanz­amt, an das die KESt ab­geführt wurde, oder zu dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt).

Die USA hin­ge­gen ha­ben be­reits seit fast 20 Jah­ren ein welt­um­span­nen­des Sys­tem im­ple­men­tiert, in dem durch Ban­ken als qua­li­fi­zie­rende Ab­zugs­ver­pflich­tete („Qua­li­fied In­ter­me­di­ary“) von dem Ein­be­halt von US-Quel­len­steuer auf Zin­sen und Di­vi­den­den bei Zah­lung Ab­stand ge­nom­men wird. Ein ähn­li­ches Ver­fah­ren hat die OECD mit TRACE („Treaty Re­lief and Com­pli­ance Enhan­ce­ment“) vor­ge­schla­gen, un­ter dem bei Zah­lung von Streu­be­sitz­di­vi­den­den le­dig­lich der DBA-Satz an­ge­wen­det wird und über einen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch des je­wei­li­gen Quel­len­staa­tes an den Ansässig­keits­staat eine Kon­trollmöglich­keit der Be­steue­rung der Ka­pi­tal­erträge si­cher­ge­stellt wer­den soll.

Das BMF hat je­doch deut­li­che Vor­be­halte ge­genüber einem sol­chen Ver­fah­ren und möchte die Prüfung der Vor­aus­set­zun­gen für eine Re­du­zie­rung von deut­scher KESt nicht an die Kre­dit­wirt­schaft aus­la­gern. Um die Kon­trol­len ef­fi­zi­en­ter durch­zuführen, sol­len die Pro­zesse von der Be­schei­ni­gung der KESt über die Be­an­tra­gung ei­ner Er­stat­tung di­gi­ta­li­siert wer­den. Mit der Di­gi­ta­li­sie­rung wer­den au­to­ma­ti­sierte Kon­trol­len erst möglich. Dazu benötigt die Fi­nanz­ver­wal­tung al­ler­dings de­tail­lier­tere An­ga­ben.

Da­her wird es im We­sent­li­chen zu fol­gen­den ge­setz­li­chen Ände­run­gen im Be­reich der Ka­pi­tal­er­trag­steuer kom­men, die grundsätz­lich ab dem 01.01.2025 in Kraft tre­ten:

  • Steu­er­ausländern soll der Ein­be­halt von KESt auf be­stimmte inländi­sche Ka­pi­tal­erträge (z. B. Di­vi­den­den auf gi­ro­sam­mel­ver­wahrte deut­sche Ak­tien oder Zin­sen auf be­stimmte Teil­schuld­ver­schrei­bun­gen) nicht mehr in der Steu­er­be­schei­ni­gung für die Er­stat­tung be­schei­nigt wer­den. Statt­des­sen soll die aus­zah­lende Stelle (de­potführende Stelle oder De­pot­bank) die re­le­van­ten An­ga­ben elek­tro­ni­sch an das BZSt über­mit­teln, da­mit die­ses bei der Be­ar­bei­tung ei­nes An­trags auf (teil­weise) Er­stat­tung überprüfen kann, ob und in wel­cher Höhe KESt ein­be­hal­ten wurde.

  • Steue­rinländer er­hal­ten wei­ter­hin eine Steu­er­be­schei­ni­gung von der aus­zah­len­den Stelle und zusätz­lich sind die re­le­van­ten An­ga­ben durch die aus­zah­lende Stelle elek­tro­ni­sch an das BZSt zu über­mit­teln. Bei be­stimm­ten inländi­schen Ka­pi­tal­erträgen (s. o.) sind ins­be­son­dere fol­gende An­ga­ben zu ergänzen: Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bzw. Wirt­schafts­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Gläubi­gers, De­pot­num­mer, Brut­to­er­trag je Wert­pa­pier­gat­tung, Zah­lungs­tag, ISIN, ein­be­hal­tene KESt und SolZ vor Ver­rech­nung, Steu­er­satz, Stück­zahl der Wert­pa­piere je Gat­tung und Zah­lungs­tag. Bei Wert­pa­pier­leih­ge­schäften bzw. Wert­pa­pier­pen­si­ons­ge­schäften sind be­stimmte Zu­satz­an­ga­ben zu ma­chen. Im Fall von Zwi­schen­ver­wah­rern in der Ver­wahr­kette sind eben­falls wei­tere An­ga­ben not­wen­dig (De­potnr., Firma, Rechts­form und An­schrift des je­wei­li­gen Zwi­schen­ver­wah­rers). Bei Hin­ter­le­gungs­schei­nen (z. B. ADR) sind eben­falls Zu­satz­an­ga­ben not­wen­dig.

  • Je­der Da­ten­satz für Steue­rinländer bzw. Steu­er­ausländer ist mit ei­ner Ord­nungs­num­mer nach amt­li­chem Mus­ter zu kenn­zeich­nen. Die Da­tensätze für Steue­rinländer sind bis zum 31.07. des Fol­ge­jah­res elek­tro­ni­sch an das BZSt zu über­mit­teln. Die Da­tensätze für Steu­er­ausländer sind auf Ver­lan­gen des Gläubi­gers für je­den Zu­fluss un­verzüglich inkl. des­sen Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer sei­nes Ansässig­keits­staa­tes (bzw. Wirt­schafts­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer) an das BZSt zu über­mit­teln. Wird für Steue­rinländer bis zum 31.07 des Fol­ge­jah­res keine Steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt oder durch Steu­er­ausländer die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung an das BZSt nicht ver­langt, ist die aus­zah­lende Stelle un­ge­ach­tet des­sen ver­pflich­tet, die we­sent­li­chen An­ga­ben über die Ka­pi­tal­erträge und den vor­ge­nom­me­nen KESt-Ein­be­halt elek­tro­ni­sch an das BZSt zu über­mit­teln.

  • Inländi­sche börsen­no­tierte Ge­sell­schaf­ten dürfen nach § 67d AktG von den Ver­wah­rern die Iden­tität ih­rer Ak­tionäre zum Zeit­punkt des Ge­winn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses ver­lan­gen. Diese Da­ten sol­len sie di­rekt dem BZSt über­mit­teln.

  • Außer­dem hat die aus­zah­lende Stelle ein­schließlich der Clear­stream Ban­king AG, Frank­furt jähr­lich zu­sam­men­ge­fasste Mit­tei­lun­gen über die Sum­men der Ka­pi­tal­erträge je Wert­pa­pier­gat­tung und Zah­lungs­tag so­wie der ein­be­hal­te­nen KESt bis zum 31.07. des Fol­ge­jah­res an das BZSt vor­zu­neh­men.

  • Die aus­zah­lende Stelle haf­tet für die Rich­tig­keit der (zusätz­li­chen) An­ga­ben in der Be­schei­ni­gung bzw. der Da­tensätze. Das Haf­tungs­pri­vi­leg in den Fällen des § 45a Abs. 7 Satz 3 EStG wird ab dem 01.01.2025 ge­stri­chen.

Die wei­te­ren Ände­run­gen sind:

  • Die be­ste­hen­den Vor­schrif­ten des § 50d EStG über die Er­stat­tung von KESt in den Fällen ei­nes DBA, der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie nach § 43b EStG, der Zins- und Li­zenz-Richt­li­nie nach § 50g EStG und des § 44a Abs. 9 EStG (für Körper­schaf­ten im Nicht-DBA Fall) in einem neuen § 50c EStG we­sent­lich neu ge­fasst wer­den. Die Anti-Treaty-Shop­ping Re­ge­lung des § 50d Abs. 3 EStG bleibt be­ste­hen und wird neu ge­fasst. Frei­stel­lungs- und Er­stat­tungs­anträge so­wie Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen oder Frei­stel­lungs­be­scheide sol­len zukünf­tig grundsätz­lich elek­tro­ni­sch an das BZSt über­mit­telt wer­den.

  • So ge­nannte Dauerüber­zah­ler mit ei­ner NV-Be­schei­ni­gung nach § 44a Abs. 5 EStG (NV-Art 08), also z. B. Hol­dings oder Le­bens-/ Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, un­ter­lie­gen künf­tig mit ih­ren Di­vi­den­den­erträgen aus inländi­schen, gi­ro­sam­mel­ver­wahr­ten Ak­tien der KESt. Dazu wird § 44a Abs. 10 Nr. 2 EStG ge­stri­chen. Grundsätz­lich gilt dies man­gels be­son­de­rer An­wen­dungs­re­ge­lung be­reits ab dem 01.01.2021 - falls das BMF nicht kurz­fris­tig eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung mit einem späte­ren An­wen­dungs­zeit­punkt erlässt. Die aus­zah­len­den Stel­len so­wie Ver­wahr­stel­len von Spe­zial-In­vest­ment­fonds mit ausgeübter Trans­pa­ren­zop­tion müssen in­so­weit ihre KESt-Ma­trix an­pas­sen und inländi­sche Di­vi­den­den­erträge aus der NV-Art 08 her­aus­neh­men.

  • Bei un­ent­gelt­li­chen De­potüberträgen muss die aus­zah­lende Stelle be­reits heute Da­ten zum Über­tra­gen­den und Empfänger an ihr Fi­nanz­amt zu mel­den. Die aus­zah­lende Stelle kann auf­grund ei­ner Neu­re­ge­lung die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Empfängers beim BZSt ab­fra­gen, so dass sie sich nicht auf mehr auf die An­ga­ben des Kun­den ver­las­sen muss (§ 43 Abs. 1 Satz 6 Nr. 5 EStG). Falls eine ein­deu­tige Zu­ord­nung der Da­ten zum Empfänger nicht möglich sein sollte, ist der De­potüber­trag als ent­gelt­lich zu be­han­deln. Diese Re­ge­lung ist be­reits auf De­potüberträge ab 01.01.2020 an­zu­wen­den.

  • Mit Wir­kung ab 01.07.2021 ist eine Ände­rung der Er­stat­tungsmöglich­kei­ten von KESt bei In­vest­ment­fonds vor­ge­se­hen: In- und ausländi­sche In­vest­ment­fonds un­ter­lie­gen bei Vor­lage ei­ner Fonds-Sta­tus­be­schei­ni­gung nur 15% KESt auf deut­sche Di­vi­den­den. So­weit bei Zah­lung eine Fonds-Sta­tus­be­schei­ni­gung nicht vor­lag, be­steht der­zeit die Möglich­keit der nachträgli­chen Vor­lage (§ 7 Abs. 5 In­vStG) oder der Er­stat­tung der zu viel ein­be­hal­te­nen KESt durch das Be­triebsstätten­fi­nanz­amt des Ent­rich­tungs­pflich­ti­gen, i. d. R. der Ver­wahr­stelle (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 In­vStG). Die Er­stat­tung bei nachträgli­cher Vor­lage ei­ner Fonds-Sta­tus­be­schei­ni­gung nach § 7 Abs. 5 In­vStG soll nur noch bei inländi­schen In­vest­ment­fonds gel­ten. Die Sta­tus­be­schei­ni­gun­gen sol­len zu die­sem Zweck eine zusätz­li­che In­for­ma­tion ent­hal­ten, ob es sich um einen in- oder ausländi­schen In­vest­ment­fonds han­delt. Fehlt diese An­gabe, soll eine Er­stat­tung nach § 7 Abs. 5 In­vStG ins­ge­samt (d. h. Satz 1 und Satz 2) nicht mehr möglich sein. Da­her soll­ten neue Fonds-Sta­tus­be­schei­ni­gun­gen ein­ge­holt wer­den, so­bald die Mus­ter ak­tua­li­siert wur­den. Die Er­stat­tung gemäß § 11 In­vStG soll für inländi­sche In­vest­ment­fonds wei­ter­hin beim Be­triebsstätten­fi­nanz­amt des Ent­rich­tungs­pflich­ti­gen er­fol­gen, während für ausländi­sche In­vest­ment­fonds das BZSt zuständig sein soll (§ 11 Abs. 1 Satz 3 In­vStG). Ein BMF-Schrei­ben soll den Er­stat­tungs­pro­zess für steu­er­be­freite An­le­ger bei inländi­schen In­vest­ment­fonds nach § 7 Abs. 5 Satz 2 In­vStG wei­ter­hin mit der bis­he­ri­gen Sta­tus­be­schei­ni­gung über den Ent­rich­tungs­pflich­ti­gen ermögli­chen.

  • Mit In­kraft­tre­ten des Ab­zug­steu­er­ent­las­tungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes soll das BZSt auch für die Er­stat­tung von KESt bei den so­ge­nann­ten Fo­kus­bank-Anträgen sach­lich zuständig sein so­wie in den Fällen des § 37 Abs. 2 AO, in de­nen KESt ohne recht­li­che Ver­pflich­tung für Steu­er­ausländer ein­be­hal­ten und ab­geführt wurde und das vor­ge­la­gerte Kor­rek­tur- und Er­stat­tungs­ver­fah­ren nach § 44b Abs. 5 EStG tatsäch­lich nicht er­folgte. In­so­weit wird dann auch Rn. 307 des Ab­gel­tung­steuer-Schrei­bens vom 18.01.2016 an­zu­pas­sen sein.
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