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Stiftung von Todes wegen erst ab Satzungserstellung gemeinnützig

FG Münster 13.10.2017, 13 K 641/14 K

Eine Stif­tung von To­des we­gen ist nicht be­reits ab dem To­des­zeit­punkt des Stif­ters, son­dern erst ab der Er­stel­lung der Sat­zung als ge­meinnützig an­zu­er­ken­nen; die Körper­schaft­steu­er­pflicht der Stif­tung be­ginnt in­so­weit be­reits mit dem Tod des Stif­ters.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist im Rah­men der Körper­schaft­steuer-Be­scheide für 2005 und 2006, ob die kla­gende Stif­tung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körper­schaft­steuer be­freit ist.

Der Stif­ter der Kläge­rin hatte in sei­nem Tes­ta­ment verfügt, dass sein ge­sam­tes Vermögen ei­ner Stif­tung für "ältere durch nicht selbst ver­schul­dete Ar­mut bedrückte deut­sche Mitbürger" zu­gu­te­kom­men sollte. Nach dem Tod des Stif­ters im No­vem­ber 2004 wurde ein Nach­lass­pfle­ger be­stellt. An­fang 2007 wurde die Sat­zung er­stellt und die Kläge­rin als rechtsfähig an­er­kannt. In den Streit­jah­ren 2005 und 2006 er­zielte das Stif­tungs­vermögen u.a. Ver­mie­tungs­ein­nah­men und Zins­erträge.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die Einkünfte der Körper­schaft­steuer, da die Kläge­rin auf­grund nicht ord­nungs­gemäßer Buchführung nicht als ge­meinnützig an­er­kannt wer­den könne. Die Kläge­rin war dem­ge­genüber der Auf­fas­sung, dass sie erst ab der An­er­ken­nung ih­rer Rechtsfähig­keit als Stif­tung steu­er­pflich­tig sein könne.

Das FG wies die Klage ab. Die zwi­schen­zeit­lich beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. V R 50/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG un­be­schränkt körper­schaft­steu­er­pflich­tig, sie aber nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steu­er­be­freit ist.

Die Körper­schaft­steu­er­pflicht der Kläge­rin be­ginnt be­reits mit dem Tod des Stif­ters. Zi­vil­recht­lich ist ihr be­reits ab die­sem Zeit­punkt rück­wir­kend das Stif­tungs­vermögen gem. § 84 BGB zu­zu­ord­nen. Diese Fik­tion ist auch für das Steu­er­recht maßgeb­lich. Die Kläge­rin ist in den Streit­jah­ren nicht als ge­meinnützig an­zu­er­ken­nen. Nach dem Stif­tungs­zweck soll sie zwar mildtätige Zwecke ver­fol­gen. Hierfür be­darf es je­doch ei­ner Sat­zung, die den steu­er­begüns­tig­ten Zweck der Körper­schaft fest­legt. Eine sol­che Sat­zung exis­tierte vor 2007 je­doch nicht.

Ob diese Sat­zung ab 2007 die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ge­meinnützig­keit der Kläge­rin erfüllt, kann da­hin­ste­hen, weil in­so­weit eine steu­er­li­che Rück­wir­kung nicht in Be­tracht kommt. Eine sol­che Rück­wir­kung er­gibt sich auch nicht aus § 84 BGB. Durch § 84 BGB wird nur das Ent­ste­hen der ju­ris­ti­schen Per­son "Stif­tung" vor dem Tod des Stif­ters fin­giert und da­mit die Zu­ord­nung des Vermögens ge­re­gelt. Die Aus­deh­nung der Fik­tion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ge­re­gelte Steu­er­be­frei­ung kommt ohne ei­genständige steu­er­recht­li­che An­ord­nung der Rück­wir­kung je­doch nicht in Be­tracht.

Eine Aus­deh­nung der Fik­tion des § 84 BGB, d.h. ins­be­son­dere die Auf­fas­sung, dass es für das Vor­lie­gen der Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG aus­reicht, dass das Vermögen vor der An­er­ken­nung der Stif­tung von To­des we­gen in Übe­rein­stim­mung mit den Ge­meinnützig­keits­vor­schrif­ten ver­wal­tet wird, würde die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen der §§ 59 ff. AO un­ter­lau­fen. Denn der Ver­weis in § 5 Abs. 1 Nr. 9 AO auf die Vor­schrif­ten der §§ 51 bis 68 AO stellt klar, dass ins­be­son­dere auch die for­mel­len An­for­de­run­gen in den §§ 59 ff. AO in dem je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum vor­lie­gen müssen. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu Las­ten der Stif­tung - hier der Kläge­rin -, der das Stif­tungs­vermögen ab dem Tod des Stif­ters zu­zu­ord­nen ist.

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