Entscheidend dafür sind nicht nur wirtschaftliche oder finanzielle Aspekte, sondern auch die Beibehaltung der Unternehmenskultur, bestimmter Unternehmenswerte sowie der Erhalt oder der Ausbau von Arbeitsplätzen. Gerade in Fällen, in denen der Unternehmer kinderlos ist oder mögliche Erben als Nachfolger ausscheiden, kann eine Nachfolge mit einer (Familien-)stiftung sinnvoll sein.
Aber auch dann, wenn die nachfolgende Generation zur Fortführung des Unternehmens zur Verfügung steht, kann sich die Familienstiftung empfehlen.
Die wesentliche Motivation des Unternehmers bei der Nachfolgeplanung besteht üblicherweise darin, die Zersplitterung von Unternehmensvermögen durch Erbgänge zu verhindern, den Zugriff Dritter auf das Unternehmensvermögen auszuschließen sowie die Versorgung und wirtschaftliche Absicherung der Nachkommen zu gewährleisten. Diese Ziele können mit einer Familienstiftung erreicht werden.
Wie funktioniert eine unternehmensverbundene Familienstiftung?
Bei der Unternehmens- oder Vermögensnachfolge mit einer Familienstiftung überträgt der Stifter Anteile an Unternehmen oder Vermögen auf eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, die im Wesentlichen Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet wird. Die Errichtung der Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters oder erst mit seinem Tod aufgrund letztwilliger Verfügung erfolgen. Von praktischer Bedeutung ist hier allein die unternehmensverbundene Stiftung als Beteiligungsträgerstiftung, die Anteile an einer Gesellschaft hält.
Zweck der Familienstiftung ist es, bestehende Unternehmen oder Beteiligungen an Personen- und/oder Kapitalgesellschaften der Familie zu erhalten und die Gesellschaftsrechte im Sinne des Stifters auszuüben. Dies beugt bei der Fortführung des Unternehmens über mehrere Generationen Konfliktpotential vor, insbesondere wenn bei einer wachsenden Familie unterschiedliche Ansichten über die Führung des Unternehmens sowie unterschiedliche Interessenlagen bestehen.
Formal-zivilrechtlicher Eigentümer der Beteiligungen ist die Familienstiftung. Die begünstigten Familienmitglieder erhalten zwar als Destinatäre Erträge aus dem Stiftungsvermögen; sie können aber nicht direkt auf das Vermögen zugreifen oder Teile hiervon herauslösen. Anteilsverkäufe an Familienfremde können so verhindert werden. Aus Sicht von Familienunternehmen bedeutet die Einbringung in eine Stiftung zwar grundsätzlich, dass die direkte Kontrolle der Familie über das eigene Unternehmen aufgegeben wird. Dies kann jedoch dadurch verhindert werden, dass der Stifter oder bestimmte Familienmitglieder in die Unternehmensführung oder in Kontrollgremien der Stiftung (z. B. durch Einrichtung eines Stiftungsrats oder Kuratoriums) eingebunden werden. Auf diesem Wege kann die Stiftungssatzung Einflussrechte des lebenden Stifters sowie der Destinatäre vorsehen. Bei richtiger Ausgestaltung geht die Errichtung einer Familienstiftung daher nicht mit dem Kontrollverlust des Stifters einher. Gerade über die Stiftung kann der Unternehmer weiterhin die Kontrolle über das Unternehmen behalten und auch Vorgaben zur Ausschüttungspolitik machen. Die Stiftung ist damit Bindeglied zwischen Unternehmen und Familie.
Besteuerung der Familienstiftung
Die Motivation für die Errichtung einer Familienstiftung sollte nicht ausschließlich auf steuerlicher Seite liegen, sondern insbesondere als Zielsetzung die langfristige Entwicklung des Unternehmens, den Erhalt des Lebenswerks, den Schutz des Eigentums, die Förderung des Familienfriedens und der Versorgung der Familienmitglieder sowie auch die Bewahrung der Unternehmenswerte miteinschließen. Im Einzelfall kann eine Unternehmensnachfolgeplanung mit einer Familienstiftung aber auch steuerlich vorteilhaft sein. Dies gilt insbesondere bei der erstmaligen Vermögensausstattung der Stiftung, die der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer unterliegt. Hier erfolgt aber insoweit eine Privilegierung, als die anzuwendende Steuerklasse nur vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und dem entferntesten Destinatär abhängt.
Daneben sind in Hinblick auf die Übertragung von Unternehmensvermögen die Privilegierungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG anwendbar (d. h. Verschonungsabschlag von 85% bei der Regel- und von 100 % bei der Optionsverschonung). Ein besonderer Vorteil kann sich insbesondere bei einem sog. Großerwerb von über EUR 26 Mio. bei der (Erst-)ausstattung der Stiftung mit Unternehmensvermögen ergeben. In diesem Fall kann unter Anwendung der sog. „Verschonungsbedarfsprüfung“ wegen der Vermögenslosigkeit der Stiftung eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierung bis hin zur vollständigen Steuerbefreiung erreicht werden kann.
Allerdings unterliegt die Familienstiftung alle 30 Jahre einer sog. Erbersatzsteuer, bei der der Gesetzgeber einen erbschaftsteuerlichen Übergang des gesamten Stiftungsvermögens fingiert. Dabei legt die fiktive Besteuerung für die Freibeträge und den Steuersatz einen Erbgang an zwei Kinder zu Grunde. Die Anwendbarkeit einer möglichen Privilegierung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG muss daher vor Anfall der Erbersatzsteuer stets erneut geprüft werden.
In bestimmten Fällen kann die Familienstiftung auch zur Vermeidung einer Wegzugsbesteuerung eines im Ausland lebenden Familienmitglieds im Erb- oder Schenkungsfall eingesetzt werden. Für eine steueroptimierte Nachfolge von Familienunternehmen ist auch eine Kombination einer privatnützigen und einer gemeinnützigen Stiftung (bzw. GmbH) möglich (sog. „Doppelstiftung“).
Die Stiftung selbst ist körperschaftsteuerpflichtig und die Ausschüttungen der Stiftung an ihre Destinatäre unterliegen als Kapitalerträge der Abgeltungssteuer.
Handeln mit Weitblick
Eine Unternehmensnachfolge mit einer Familienstiftung bedarf einer vorausschauenden und langfristigen Planung und Gestaltung, da die Stiftung ihrem Wesen nach auf Ewigkeit angelegt ist. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung der Stiftungssatzung, die die notwendige Flexibilität schaffen muss, damit die Familienstiftung auf die verändernden Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Stifters reagieren kann. Im Sinne dieser Flexibilität hat die Stiftungsrechtsreform auch Erleichterungen für die Änderung nicht prägender Satzungsbestimmungen zugelassen.