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Rechtsberatung

Die Familienstiftung: Garant für Nachhaltigkeit in der Unternehmensnachfolge

Die Pla­nung der Un­ter­neh­mens­nach­folge stellt Un­ter­neh­mer vor viele Fra­gen und einen kom­ple­xen Ent­schei­dungs­pro­zess. Im Mit­tel­punkt ei­ner er­folg­rei­chen Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge­pla­nung steht der Zweck, den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens nach­hal­tig auch in den kom­men­den Ge­ne­ra­tio­nen zu si­chern.

Ent­schei­dend dafür sind nicht nur wirt­schaft­li­che oder fi­nan­zi­elle As­pekte, son­dern auch die Bei­be­hal­tung der Un­ter­neh­mens­kul­tur, be­stimm­ter Un­ter­neh­mens­werte so­wie der Er­halt oder der Aus­bau von Ar­beitsplätzen. Ge­rade in Fällen, in de­nen der Un­ter­neh­mer kin­der­los ist oder mögli­che Er­ben als Nach­fol­ger aus­schei­den, kann eine Nach­folge mit ei­ner (Fa­mi­lien-)stif­tung sinn­voll sein.

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Aber auch dann, wenn die nach­fol­gende Ge­ne­ra­tion zur Fortführung des Un­ter­neh­mens zur Verfügung steht, kann sich die Fa­mi­li­en­stif­tung emp­feh­len.

Die we­sent­li­che Mo­ti­va­tion des Un­ter­neh­mers bei der Nach­fol­ge­pla­nung be­steht übli­cher­weise darin, die Zer­split­te­rung von Un­ter­neh­mens­vermögen durch Erbgänge zu ver­hin­dern, den Zu­griff Drit­ter auf das Un­ter­neh­mens­vermögen aus­zu­schließen so­wie die Ver­sor­gung und wirt­schaft­li­che Ab­si­che­rung der Nach­kom­men zu gewähr­leis­ten. Diese Ziele können mit ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung er­reicht wer­den.

Wie funktioniert eine unternehmensverbundene Familienstiftung?

Bei der Un­ter­neh­mens- oder Vermögens­nach­folge mit ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung überträgt der Stif­ter An­teile an Un­ter­neh­men oder Vermögen auf eine rechtsfähige Stif­tung des pri­va­ten Rechts, die im We­sent­li­chen In­ter­esse ei­ner oder meh­re­rer Fa­mi­lien er­rich­tet wird. Die Er­rich­tung der Stif­tung kann zu Leb­zei­ten des Stif­ters oder erst mit sei­nem Tod auf­grund letzt­wil­li­ger Verfügung er­fol­gen. Von prak­ti­scher Be­deu­tung ist hier al­lein die un­ter­neh­mens­ver­bun­dene Stif­tung als Be­tei­li­gungsträger­stif­tung, die An­teile an ei­ner Ge­sell­schaft hält.

Zweck der Fa­mi­li­en­stif­tung ist es, be­ste­hende Un­ter­neh­men oder Be­tei­li­gun­gen an Per­so­nen- und/oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten der Fa­mi­lie zu er­hal­ten und die Ge­sell­schafts­rechte im Sinne des Stif­ters auszuüben. Dies beugt bei der Fortführung des Un­ter­neh­mens über meh­rere Ge­ne­ra­tio­nen Kon­flikt­po­ten­tial vor, ins­be­son­dere wenn bei ei­ner wach­sen­den Fa­mi­lie un­ter­schied­li­che An­sich­ten über die Führung des Un­ter­neh­mens so­wie un­ter­schied­li­che In­ter­es­sen­la­gen be­ste­hen.

For­mal-zi­vil­recht­li­cher Ei­gentümer der Be­tei­li­gun­gen ist die Fa­mi­li­en­stif­tung. Die begüns­tig­ten Fa­mi­li­en­mit­glie­der er­hal­ten zwar als De­sti­natäre Erträge aus dem Stif­tungs­vermögen; sie können aber nicht di­rekt auf das Vermögen zu­grei­fen oder Teile hier­von her­auslösen. An­teils­verkäufe an Fa­mi­li­en­fremde können so ver­hin­dert wer­den. Aus Sicht von Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men be­deu­tet die Ein­brin­gung in eine Stif­tung zwar grundsätz­lich, dass die di­rekte Kon­trolle der Fa­mi­lie über das ei­gene Un­ter­neh­men auf­ge­ge­ben wird. Dies kann je­doch da­durch ver­hin­dert wer­den, dass der Stif­ter oder be­stimmte Fa­mi­li­en­mit­glie­der in die Un­ter­neh­mensführung oder in Kon­troll­gre­mien der Stif­tung (z. B. durch Ein­rich­tung ei­nes Stif­tungs­rats oder Ku­ra­to­ri­ums) ein­ge­bun­den wer­den. Auf die­sem Wege kann die Stif­tungs­sat­zung Ein­fluss­rechte des le­ben­den Stif­ters so­wie der De­sti­natäre vor­se­hen. Bei rich­ti­ger Aus­ge­stal­tung geht die Er­rich­tung ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung da­her nicht mit dem Kon­troll­ver­lust des Stif­ters ein­her. Ge­rade über die Stif­tung kann der Un­ter­neh­mer wei­ter­hin die Kon­trolle über das Un­ter­neh­men be­hal­ten und auch Vor­ga­ben zur Aus­schüttungs­po­li­tik ma­chen. Die Stif­tung ist da­mit Bin­de­glied zwi­schen Un­ter­neh­men und Fa­mi­lie.

Besteuerung der Familienstiftung

Die Mo­ti­va­tion für die Er­rich­tung ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung sollte nicht aus­schließlich auf steu­er­li­cher Seite lie­gen, son­dern ins­be­son­dere als Ziel­set­zung die lang­fris­tige Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens, den Er­halt des Le­bens­werks, den Schutz des Ei­gen­tums, die Förde­rung des Fa­mi­li­en­frie­dens und der Ver­sor­gung der Fa­mi­li­en­mit­glie­der so­wie auch die Be­wah­rung der Un­ter­neh­mens­werte mit­ein­schließen. Im Ein­zel­fall kann eine Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge­pla­nung mit ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung aber auch steu­er­lich vor­teil­haft sein. Dies gilt ins­be­son­dere bei der erst­ma­li­gen Vermögens­aus­stat­tung der Stif­tung, die der Erb­schaft- bzw. der Schen­kung­steuer un­ter­liegt. Hier er­folgt aber in­so­weit eine Pri­vi­le­gie­rung, als die an­zu­wen­dende Steu­er­klasse nur vom Ver­wandt­schafts­grad zwi­schen dem Stif­ter und dem ent­fern­tes­ten De­sti­natär abhängt.

Da­ne­ben sind in Hin­blick auf die Über­tra­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen die Pri­vi­le­gie­run­gen für Be­triebs­vermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG an­wend­bar (d. h. Ver­scho­nungs­ab­schlag von 85% bei der Re­gel- und von 100 % bei der Op­ti­ons­ver­scho­nung). Ein be­son­de­rer Vor­teil kann sich ins­be­son­dere bei einem sog. Großer­werb von über EUR 26 Mio. bei der (Erst-)aus­stat­tung der Stif­tung mit Un­ter­neh­mens­vermögen er­ge­ben. In die­sem Fall kann un­ter An­wen­dung der sog. „Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung“ we­gen der Vermögens­lo­sig­keit der Stif­tung eine erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung bis hin zur vollständi­gen Steu­er­be­frei­ung er­reicht wer­den kann.

Al­ler­dings un­ter­liegt die Fa­mi­li­en­stif­tung alle 30 Jahre ei­ner sog. Er­ber­satz­steuer, bei der der Ge­setz­ge­ber einen erb­schaft­steu­er­li­chen Überg­ang des ge­sam­ten Stif­tungs­vermögens fin­giert. Da­bei legt die fik­tive Be­steue­rung für die Frei­beträge und den Steu­er­satz einen Erb­gang an zwei Kin­der zu Grunde. Die An­wend­bar­keit ei­ner mögli­chen Pri­vi­le­gie­rung für Be­triebs­vermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG muss da­her vor An­fall der Er­ber­satz­steuer stets er­neut geprüft wer­den.

In be­stimm­ten Fällen kann die Fa­mi­li­en­stif­tung auch zur Ver­mei­dung ei­ner Weg­zugs­be­steue­rung ei­nes im Aus­land le­ben­den Fa­mi­li­en­mit­glieds im Erb- oder Schen­kungs­fall ein­ge­setzt wer­den. Für eine steu­er­op­ti­mierte Nach­folge von Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men ist auch eine Kom­bi­na­tion ei­ner pri­vatnützi­gen und ei­ner ge­meinnützi­gen Stif­tung (bzw. GmbH) möglich (sog. „Dop­pel­stif­tung“).

Die Stif­tung selbst ist körper­schaft­steu­er­pflich­tig und die Aus­schüttun­gen der Stif­tung an ihre De­sti­natäre un­ter­lie­gen als Ka­pi­tal­erträge der Ab­gel­tungs­steuer.

Handeln mit Weitblick

Eine Un­ter­neh­mens­nach­folge mit ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung be­darf ei­ner vor­aus­schau­en­den und lang­fris­ti­gen Pla­nung und Ge­stal­tung, da die Stif­tung ih­rem We­sen nach auf Ewig­keit an­ge­legt ist. Dies be­trifft ins­be­son­dere die Ge­stal­tung der Stif­tungs­sat­zung, die die not­wen­dige Fle­xi­bi­lität schaf­fen muss, da­mit die Fa­mi­li­en­stif­tung auf die verändern­den Umstände und wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse im Sinne des Stif­ters rea­gie­ren kann. Im Sinne die­ser Fle­xi­bi­lität hat die Stif­tungs­rechts­re­form auch Er­leich­te­run­gen für die Ände­rung nicht prägen­der Sat­zungs­be­stim­mun­gen zu­ge­las­sen.

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