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Steuerberatung

Steuerstundungsmodell bei hohen negativen Zwischengewinnen

BFH 28.6.2017, VIII R 57/14

Hohe (ne­ga­tive) Zwi­schen­ge­winne beim Er­werb von An­tei­len an einem In­vest­ment­fonds führen nicht ohne wei­te­res zur An­nahme ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells. Eine Ein­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b S. 2 EStG, wenn der Steu­er­pflich­tige po­si­tive Einkünfte aus den Fonds­an­tei­len er­zielt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr (2008) zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Sie er­war­ben in den Jah­ren 2007 und 2008 An­teile an dem X-Fonds zum Kauf­preis von rd. 2 Mio. € und rd. 50.000 € (2008). Bei dem im No­vem­ber 2007 auf­ge­leg­ten X-Fonds han­delte es sich um den Teil­fonds ei­nes In­vest­ment­fonds nach Lu­xem­bur­ger Recht. Die Erträge wur­den the­sau­ri­ert. Laut der Ab­rech­nung über den Kauf von Wert­pa­pie­ren wur­den den Klägern im Jahr 2007 Zwi­schen­ge­winne i.H.v. rd. 780.000 € und im Streit­jahr Zwi­schen­ge­winne i.H.v. rd. 180.000 € be­rech­net. Nach der ers­ten Ab­rech­nungs­pe­riode des X-Fonds zum 31.10.2008 wur­den den Klägern Zins­erträge i.H.v. rd. 110.000 € und Di­vi­den­den i.H.v. rd. 16.000 € gut­ge­schrie­ben.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2008 sal­dier­ten die Kläger den im Streit­jahr ge­zahl­ten (ne­ga­ti­ven) Zwi­schen­ge­winn i.H.v. rd. 180.000 € mit ih­ren po­si­ti­ven Ka­pi­tal­erträgen aus dem X-Fonds und wei­te­ren Ka­pi­tal­erträgen. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass es sich bei der Be­tei­li­gung an dem X-Fonds um ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell i.S.d. § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b EStG a.F. (§ 20 Abs. 7 EStG n.F.) han­dele. Es ließ zwar die Ver­rech­nung der ne­ga­ti­ven Einkünfte aus dem Zwi­schen­ge­winn i.H.v. rd. 180.000 € mit den Fond­serträgen i.H.v. rd. 110.000 € und rd. 16.000 € zu, stellte je­doch den ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag zum Schluss des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes 2008 gem. § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b Abs. 4 EStG ge­son­dert fest.

Das FG hab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Es liegt kein Steu­er­stun­dungs­mo­dell nach § 20 Abs. 2b EStG vor. Selbst wenn ne­ga­tive Zwi­schen­ge­winne beim Er­werb ei­nes In­vest­ment­an­teils zu einem Ver­lust i.S.d. § 15b EStG führen können (was um­strit­ten ist), fin­det das Ver­lust­ver­rech­nungs­ver­bot vor­lie­gend keine An­wen­dung, da das FG das Vor­lie­gen ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells gem. § 20 Abs. 2b S. 1 (jetzt: § 20 Abs. 7 EStG) i.V.m. § 15b EStG zu Recht ver­neint hat.

Denn ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell setzt vor­aus, dass auf Grund ei­ner mo­dell­haf­ten Ge­stal­tung steu­er­li­che Vor­teile in Form ne­ga­ti­ver Einkünfte er­zielt wer­den sol­len (§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG). Hierfür reicht es je­doch nicht aus, dass eine (in Fach­krei­sen) be­kannte Ge­stal­tungs­idee mit dem Ziel ei­ner so­for­ti­gen Ver­lust­ver­rech­nung auf­ge­grif­fen wird. Als Steu­er­stun­dungs­mo­dell i.S.d. § 15b EStG kann nur die Er­stel­lung ei­ner um­fas­sen­den und re­gelmäßig an meh­rere In­ter­es­sen­ten ge­rich­te­ten In­ves­ti­ti­ons­kon­zep­tion an­ge­se­hen wer­den. Vor­lie­gend hat das FG nicht fest­stel­len können, dass der Fonds ge­zielt des­halb auf­ge­legt wor­den ist, um einen Steu­er­spar­ef­fekt zu er­zie­len. So war der Ver­trieb des Fonds nicht auf das In­land be­schränkt, ob­gleich der Steu­er­vor­teil in Form der Aus­nut­zung des durch Einführung der Ab­gel­tung­steuer ent­stan­de­nen Steu­er­satz­gefälles nur von im In­land steu­er­pflich­ti­gen An­le­gern er­zielt wer­den konnte. Das Ak­ti­en­port­fo­lio des Fonds wies über­wie­gend nam­hafte börsen­no­tierte Un­ter­neh­men auf, was eine dau­er­hafte Aus­zah­lung von Di­vi­den­den gewähr­leis­tete.

Die Steu­er­pflich­ti­gen er­ziel­ten in der ers­ten Ab­rech­nungs­pe­riode des Fonds auch po­si­tive Ka­pi­tal­einkünfte i.H.v. von ins­ge­samt rd. 130.000 €, die dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­ta­rif nach § 32a EStG un­ter­la­gen. Die An­nahme ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells i.S.d. §15b EStG war schon des­halb nicht schlüssig, weil sys­tem­be­dingt dem ne­ga­ti­ven Zwi­schen­ge­winn ein ebenso ho­her po­si­ti­ver Zwi­schen­ge­winn ge­genüber­stand. Auf die An­le­ger­schaft des Fonds im Gan­zen be­zo­gen hätten sich in­fol­ge­des­sen po­si­tive und ne­ga­tive Zwi­schen­ge­winne aus­ge­gli­chen, so dass durch den Fonds nicht in ei­ner mo­dell­haf­ten Art und Weise nur Steu­er­vor­teile ver­mit­telt wor­den sind. Da­her lag hier kein Steu­er­stun­dungs­mo­dell i.S.d. § 15b Abs. 2 EStG vor, da über die Ge­samt­lauf­zeit der In­ves­ti­tion mit einem po­si­ti­ven Über­schuss der Ein­nah­men über die Aus­ga­ben zu rech­nen war. Da der Er­werb der In­vest­ment­an­teile nicht fremd­fi­nan­ziert wurde, fehlte es auch an ei­ner Bünde­lung von Haupt- und Ne­ben­leis­tun­gen durch den An­bie­ter, die für die Mo­dell­haf­tig­keit ei­ner Ge­stal­tung ein In­diz sein kann.

Eine Ein­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b S. 2 EStG, da diese Vor­schrift nach ih­rem Wort­laut nicht zu dem vom Ge­setz­ge­ber ver­folg­ten Ziel, die Aus­nut­zung der Steu­er­satz­sprei­zung bei der Einführung der Sche­dule als Miss­brauch zu qua­li­fi­zie­ren und zu ver­hin­dern, führt. Der Ge­setz­ge­ber wollte zwar mit der Re­ge­lung des § 20 Abs. 2b S. 2 EStG Mo­delle er­fas­sen, die das Steu­er­satz­gefälle zwi­schen ta­rif­li­cher Ein­kom­men­steuer gem. § 32a EStG und dem ge­son­der­ten Steu­er­ta­rif für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 32d EStG da­durch aus­nut­zen, dass die ne­ga­ti­ven Einkünfte der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer und die po­si­ti­ven Einkünfte der Ab­gel­tung­steuer un­ter­lie­gen. Je­doch kommt diese Ziel­set­zung in dem Wort­laut des § 20 Abs. 2b S. 2 EStG nicht zum Aus­druck. Auch kann nicht al­lein aus der Aus­nut­zung des Steu­er­satz­gefälles auf eine missbräuch­li­che Ge­stal­tung i.S.d. § 42 AO ge­schlos­sen wer­den, da Vor­teile auf­grund un­ter­schied­li­cher Steu­ersätze der Sche­du­len­be­steue­rung im­ma­nent sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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