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Steuerberatung

Steuerstundungsmodelle: Verlustabzugsbeschränkung nicht verfassungswidrig

FG Hamburg v. 20.2.2020 - 2 K 293/15

Die Be­schränkung des Ver­lust­ab­zugs bei Steu­er­stun­dungs­mo­del­len gem. § 15b EStG un­ter­liegt auch bei Ein­tritt von De­fi­ni­ti­vef­fek­ten kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­feln. An­ge­sichts des ein­deu­ti­gen Wort­lauts von § 15b EStG schei­det eine ver­fas­sungs­kon­forme Aus­le­gung da­hin­ge­hend aus, nur ver­re­chen­ba­rer Ver­luste im Falle des De­fi­ni­tiv­wer­dens als ab­zugsfähige Ver­luste zu be­han­deln.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte sich an ei­ner Ge­sell­schaft be­tei­ligt, die zunächst - ent­spre­chend ih­ren Pro­spek­tan­ga­ben - ab 2005 Ver­luste er­wirt­schaf­tete. Ent­ge­gen den Pro­gno­sen wur­den aber auch später ab 2012 keine Ge­winne er­zielt und die Ge­sell­schaft li­qui­diert. Die für den Kläger als ver­re­chen­bar fest­ge­stell­ten Ver­luste wur­den in­folge der Li­qui­da­tion im Streit­jahr de­fi­ni­tiv. Der Kläger be­rief sich zunächst auf die bei Einführung von § 15b EStG gel­tend ge­mach­ten ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­fel bzgl. der rück­wir­ken­den An­wen­dung der Re­ge­lung und der man­geln­den Be­stimmt­heit des Be­griffs "mo­dell­hafte Ge­stal­tung", hielt daran später aber nicht mehr fest und machte nur noch gel­tend, die Norm sei je­den­falls in­so­weit ver­fas­sungs­wid­rig, als bei Be­en­di­gung der Betäti­gung der Ge­sell­schaft die ver­re­chen­ba­ren Ver­luste de­fi­ni­tiv würden. In die­sen Fällen bedürfe es der Fest­stel­lung ei­nes aus­gleichsfähi­gen Ver­lus­tes.

Nach­dem das Ver­fah­ren zunächst im Hin­blick auf die Re­vi­sion (BFH-Ur­teil vom 22.12.2018 - IV R 2/16) ge­ruht hatte, in dem eben­falls die Frage strei­tig war, ob § 15b Abs. 1 EStG te­leo­lo­gi­sch da­hin­ge­hend ein­zu­schränken ist, dass das Ver­lust­aus­gleichs­ver­bot nur lau­fende Einkünfte, nicht hin­ge­gen de­fi­ni­tive Veräußerungs­ver­luste aus der Be­tei­li­gung an einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell er­fasst und die Klage ohne Klärung in der Sa­che als un­zulässig ab­ge­wie­sen an­ge­se­hen wurde, hat das FG Ham­burg in der Sa­che ent­schie­den und die Klage ab­ge­wie­sen. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig, denn die vom 2. Se­nat zu­ge­las­sene Re­vi­sion wurde nicht ein­ge­legt.

Die Gründe:
Ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel mit Blick auf die Rück­wir­kung so­wie die man­gelnde Be­stimmt­heit hat das FG Ham­burg nicht.

Auch in der Frage des De­fi­ni­tiv­wer­dens der Ver­luste in­folge Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft folgt das Ge­richt dem Kläger nicht. Ein­fach­ge­setz­lich be­stand kein Zwei­fel, dass sich der Kläger an einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell iSv § 15b EStG be­tei­ligt hatte. Mit der Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft wa­ren die Ver­luste man­gels künf­ti­ger Ver­re­chen­bar­keit mit null fest­zu­stel­len. An der Möglich­keit ei­ner ver­fas­sungs­kon­for­men ein­schränken­den Aus­le­gung der Vor­schrift in Fällen, in de­nen die ver­re­chen­ba­ren Ver­luste endgültig wer­den, sieht sich das Ge­richt an­ge­sichts des ein­deu­ti­gen Wort­lauts ge­hin­dert. Der Ge­setz­ge­ber hat auch durch­aus er­kannt, dass es Fälle ge­ben könne, in de­nen es nicht zu einem To­talüber­schuss und da­mit zu einem To­tal­ver­lust kom­men könne, so dass es auch an ei­ner plan­wid­ri­gen Lücke fehle. Für eine Vor­lage an das BVerfG fehlt dem Ge­richt die Über­zeu­gung von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Norm, und zwar auch bei De­fi­nitv­wer­den der Ver­luste. Eine Ver­lust­be­schränkung ist nicht ge­ne­rell ver­fas­sungs­recht­lich zu ver­wer­fen; viel­mehr ist die Möglich­keit der Ver­lust­stre­ckung an­er­kannt. Die Be­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung auf Einkünfte aus der nämli­chen Be­tei­li­gung berührt zwar den Grund­satz der Be­steue­rung nach der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit. Diese Ver­schlech­te­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für Steu­er­stun­dungs­mo­delle ist aber aus Gründen der Miss­brauchs­ab­wehr und zur Len­kung des In­ves­ti­ti­ons­ver­hal­tens der Steu­er­pflich­ti­gen ge­recht­fer­tigt.

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