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Steuerberatung

Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

BFH 21.2.2018, VI R 25/16

Die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG er­fasst nur Zu­wen­dun­gen, die bei den Zu­wen­dungs­empfängern zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten führen. Wei­ter setzt § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die be­trieb­li­che Ver­an­las­sung der Zu­wen­dun­gen vor­aus und for­dert darüber hin­aus, dass diese Zu­wen­dun­gen zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wer­den. Für das Zusätz­lich­keits­er­for­der­nis in § 37b EStG reicht es des­halb nicht aus, dass die Zu­wen­dung des Steu­er­pflich­ti­gen zu ei­ner Leis­tung ei­nes Drit­ten an den Zu­wen­dungs­empfänger hin­zu­tritt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­treibt Fo­to­ka­me­ras und Zu­behör. In den Jah­ren 2006 bis 2010 führte sie in meh­re­ren Ak­ti­ons­zeiträumen ein Ver­kaufsförde­rungs­pro­gramm "Bo­nus­sys­tem für Ver­kaufs­pro­fis" durch. Teil­nah­me­be­rech­tigt wa­ren be­ra­tende - nicht bei der Kläge­rin be­schäftigte - Fach­verkäufer im sta­tionären Han­del und da­mit selbständige Be­triebs­in­ha­ber so­wie de­ren Ar­beit­neh­mer. Je­der Fach­verkäufer konnte durch den Ver­kauf be­stimm­ter Pro­dukte der Kläge­rin an End­ver­brau­cher sog. Bo­nus­punkte sam­meln. Hierzu mus­ste er den un­teren Teil der Ga­ran­tie­karte des ver­kauf­ten Pro­dukts ab­tren­nen und an die A-GmbH schi­cken. Nach ei­ner Re­gis­trie­rung als "Club­mit­glied" konnte er die ge­sam­mel­ten Punkte dort "einlösen" und aus einem Prämi­en­ka­ta­log ver­schie­dene Sachprämien und Gut­scheine kos­ten­frei be­stel­len. Hier­von mach­ten über­wie­gend an­ge­stellte Fach­verkäufer Ge­brauch. Die Sachprämien und Gut­scheine stellte die A-GmbH der Kläge­rin in Rech­nung.

In den Lohn­steuer-An­mel­dun­gen für die strei­ti­gen Lohn­zah­lungs­zeiträume un­ter­warf die Kläge­rin die ihr von der A-GmbH in Rech­nung ge­stell­ten Prämien ei­ner pau­scha­len Lohn­be­steue­rung mit 30 %. Im An­schluss an eine Lohn­steuer-Außenprüfung er­ging ein Nach­for­de­rungs­be­scheid über Lohn­steuer zzgl. An­nex­steu­ern hin­sicht­lich hier nicht in Streit ste­hen­der Sach­ver­halte. In die­sem Be­scheid wurde gleich­zei­tig der Vor­be­halt der Nachprüfung für die strei­ti­gen Lohn­steuer-An­mel­dun­gen auf­ge­ho­ben. Mit ih­rer Klage wandte sich die Kläge­rin erst­mals ge­gen die Be­steue­rung der der Höhe nach un­strei­ti­gen Zu­wen­dun­gen aus dem "Bo­nus­pro­gramm" nach § 37b EStG.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG können Steu­er­pflich­tige die Ein­kom­men­steuer ein­heit­lich für alle in­ner­halb ei­nes Wirt­schafts­jah­res gewähr­ten be­trieb­lich ver­an­lass­ten Zu­wen­dun­gen, die zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung er­bracht wer­den und nicht in Geld be­ste­hen, mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % er­he­ben.

Die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steuer nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG er­fasst nicht alle Zu­wen­dun­gen schlecht­hin. § 37b EStG be­schränkt sich viel­mehr auf Zu­wen­dun­gen, die bei den Zu­wen­dungs­empfängern zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten führen. Denn § 37b EStG begründet keine wei­tere ei­genständige Ein­kunfts­art und kei­nen sons­ti­gen ori­ginären (Ein­kom­men-)Steu­er­tat­be­stand, son­dern stellt le­dig­lich eine be­son­dere pau­scha­lie­rende Er­he­bungs­form der Ein­kom­men­steuer zur Wahl. Wei­ter setzt § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausdrück­lich die be­trieb­li­che Ver­an­las­sung der Zu­wen­dun­gen vor­aus und for­dert darüber hin­aus, dass diese Zu­wen­dun­gen zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wer­den.

Diese Vor­aus­set­zun­gen schränken den An­wen­dungs­be­reich der Pau­scha­lie­rungs­norm wei­ter ein. Der Tat­be­stand er­fasst in­so­weit nicht sämt­li­che un­abhängig von einem be­ste­hen­den Leis­tungs­aus­tausch er­brach­ten Zu­wen­dun­gen, son­dern nur sol­che, die ergänzend zu einem syn­al­lag­ma­ti­schen Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gem und Zu­wen­dungs­empfänger hin­zu­tre­ten, in dem die Zu­wen­dun­gen zwar nicht ge­schul­det, aber durch den Leis­tungs­aus­tausch ver­an­lasst sind. Dass die Zu­wen­dung des Steu­er­pflich­ti­gen zu ei­ner Leis­tung ei­nes Drit­ten an den Zu­wen­dungs­empfänger (etwa ei­nes Kun­den des Steu­er­pflich­ti­gen) hin­zu­tritt, reicht des­halb nicht aus. Er­for­der­lich ist viel­mehr, dass zwi­schen dem Zu­wen­den­den (Steu­er­pflich­ti­gen) und dem Leis­tungs­empfänger eine Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung (Grund­ge­schäft) ver­ein­bart ist und die Zu­wen­dung zusätz­lich, d.h. frei­wil­lig, zur ge­schul­de­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung hin­zu­kommt.

Vor­lie­gend hat das FG zu Un­recht dar­auf er­kannt, dass die Kläge­rin die streit­be­fan­ge­nen Prämien zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung er­bracht hat. Al­lein der Um­stand, dass die un­strei­tig be­trieb­li­chen Zu­wen­dun­gen zu steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten führen, recht­fer­tigt die An­wend­bar­keit des § 37b Abs. 1 EStG nicht. Viel­mehr müssen diese Zu­wen­dun­gen - wie dar­ge­legt - zusätz­lich zur oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wer­den. Daran fehlt es hier. Denn so­wohl der selbständige als auch der nicht­selbständige Fach­verkäufer er­hielt die Prämie von der Kläge­rin nicht zusätz­lich zu ei­ner oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung. Die Prämie war viel­mehr das aus­ge­lobte Ent­gelt für die Veräußerung be­stimm­ter Pro­dukte der Kläge­rin. Er­brachte der Teil­neh­mer die Leis­tung - vor­lie­gend den Ver­kaufs­er­folg - er­warb er den Prämi­en­an­spruch ge­genüber der Kläge­rin. Die Kläge­rin hat die Prämien nicht zusätz­lich zu ei­ner oh­ne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung gewährt.

Link­hin­weis:

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