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Spende oder verdeckte Einlage?

In der Ent­schei­dung vom 13.07.2022 (Az. I R 52/20) be­fasste sich der BFH da­mit, wann eine Zu­wen­dung an eine Toch­ter­ge­sell­schaft eine ver­deckte Ein­lage oder eine Spende dar­stellt.

In dem Streit­fall ver­folgt ein ge­meinnützig an­er­kann­ter ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein (e. V.) aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützige Zwecke. Der Ver­ein un­terhält einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb, der laut Sat­zung aus­schließlich dem Zweck dient, Ei­gen­mit­tel für die ge­meinnützige Tätig­keit be­reit­zu­stel­len.

Der e. V. ist zu 90 % an ei­ner als ge­meinnützig an­er­kann­ten GmbH be­tei­ligt. Diese gGmbH un­terhält eben­falls einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb.

Der e. V. wen­dete der gGmbH Mit­tel aus dem wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb zu, für die die gGmbH Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen aus­stellte. Diese Zu­wen­dun­gen flos­sen bei der GmbH dem ide­el­len Be­reich zu und wirk­ten sich im wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb nicht aus.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Zu­wen­dun­gen keine Spen­den dar­stel­len, son­dern als durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst an­zu­se­hen und so­mit als ver­deckte Ein­lage zu be­han­deln sind. Eine ver­deckte Ein­lage liegt vor, wenn der Ge­sell­schaf­ter oder eine ihm na­he­ste­hende Per­son der Körper­schaft ohne Ge­gen­leis­tung einen ein­la­gefähi­gen Vermögens­vor­teil zu­kom­men lässt und diese Zu­wen­dung ihre Ur­sa­che im Ge­sell­schafts­verhält­nis hat. Da der e. V. und die gGmbH teil­weise den glei­chen Sat­zungs­zweck ver­fol­gen, sei da­von aus­zu­ge­hen, dass die Zu­wen­dun­gen an fremde Dritte nicht er­folgt wären und sie so­mit durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis begründet seien.

Der BFH bestätigte die Auf­fas­sung der Vor­in­stanz und wies die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts zurück. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Zu­wen­dun­gen ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zur Förde­rung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke ab­zieh­bar. Dies gilt auch für (teil­weise) steu­er­be­freite ge­meinnützige Körper­schaf­ten i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, wenn die Spende aus dem wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb an eine an­dere steu­er­begüns­tige Toch­terkörper­schaft ge­leis­tet wird.

Ob eine Zu­wen­dung zwi­schen Mut­ter- und Toch­ter­ge­sell­schaft durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst ist, muss durch einen Fremd­ver­gleich be­ur­teilt wer­den. Eine Ver­an­las­sung durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis liegt dann vor, wenn ein Nicht­ge­sell­schaf­ter (bei An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Kauf­man­nes) der Ge­sell­schaft den Vermögens­vor­teil nicht gewährt hätte. Ist nach dem Fremd­ver­gleich eine ver­deckte Ein­lage zu be­ja­hen, schei­det eine Spende aus.

Im vor­lie­gen­den Fall wurde durch den Fremd­ver­gleich fest­ge­stellt, dass das Haupt­mo­tiv des e.V. für die Zu­wen­dung die Förde­rung der steu­er­begüns­ti­gen Zwecke der gGmbH ist und da­her auch an ihm nicht na­he­ste­hende Per­so­nen ge­leis­tet wurde. Diese Wer­tung wird bestätigt durch den Um­stand, dass die Zah­lun­gen bei der gGmbH di­rekt dem ide­el­len Be­reich zu­ge­ord­net wur­den. Auch dies spricht ge­gen eine Ver­an­las­sung durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis.

Hin­weis: Ent­schei­den­des Kri­te­rium für die Ab­gren­zung von Spen­den und all­ge­mei­nen Be­triebs­aus­ga­ben ist die Mo­ti­va­tion des Un­ter­neh­mers. Der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug kommt in Be­tracht, wenn durch die Zu­wen­dun­gen wirt­schaft­li­che Vor­teile für das Un­ter­neh­men an­ge­strebt wer­den. Wenn dies nicht vor­liegt, kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Auf­wen­dun­gen über­wie­gend mit der Mo­ti­va­tion für die Förde­rung der ge­meinnützi­gen Zwecke aus­ge­ge­ben wur­den. Der BFH weist dar­auf­hin, dass die­ses Zu­wen­dungs­mo­tiv ebenso auch als Kri­te­rium zur Ab­gren­zung zwi­schen Spende und ver­deck­ter Ein­lage die­nen kann.

Pa­tri­zia Kut­ter­off

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