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Steuerberatung

Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungskonform

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt weist ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der nur ein­ge­schränk­ten steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Erst­aus­bil­dungs­kos­ten zurück.

Auf­wen­dun­gen für die erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium können grundsätz­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten von den steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Statt­des­sen ist der Ab­zug als Son­der­aus­ga­ben vor­ge­se­hen, der ak­tu­ell auf 6.000 Euro im Ka­len­der­jahr be­grenzt ist.

Laut Be­schluss des BVerfG vom 19.11.2019 (Az. 2BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14) verstößt dies nicht ge­gen das Grund­ge­setz. Zwar be­wirke der Wer­bungs­kos­ten­aus­schluss eine steu­er­li­che Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber Auf­wen­dun­gen zur Fort- und Wei­ter­bil­dung, für zweite oder wei­tere Aus­bil­dun­gen so­wie für eine er­ste Be­rufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­dium, die im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses statt­fin­den. Die Zu­ord­nung der Auf­wen­dun­gen für eine Erst­aus­bil­dung zu den Son­der­aus­ga­ben sei je­doch sach­lich begründet. Der Ge­setz­ge­ber durfte diese als we­sent­lich pri­vat (mit-)ver­an­lasst qua­li­fi­zie­ren, da in der Erst­aus­bil­dung nicht nur Be­rufs­wis­sen ver­mit­telt werde, son­dern sich auch die Möglich­keit biete, ei­gene Be­ga­bun­gen und Fähig­kei­ten zu ent­wi­ckeln und all­ge­meine Kom­pe­ten­zen zu er­wer­ben. Auch die be­trag­li­che Be­gren­zung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für Erst­aus­bil­dungs­kos­ten ist laut BVerfG ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

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