deen

Steuerberatung

Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf Zweitmarkt

BFH v. 5.9.2019 - V R 57/17

Die Veräußerung von "ge­brauch­ten" Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen auf dem Zweit­markt ist als Um­satz im Ge­schäft mit For­de­run­gen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Um­satz­steuer be­freit. Die Ent­schei­dung hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Ge­schäfts­mo­dell des An- und Ver­kaufs von "ge­brauch­ten" Le­bens­ver­si­che­run­gen. Die­sem wäre bei der vom Fi­nanz­amt und vom FG ver­tre­te­nen Um­satz­be­steue­rung die Ge­schäfts­grund­lage ent­zo­gen wor­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, die im Streit­jahr 2007 von Pri­vat­per­so­nen ab­ge­schlos­sene Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen er­wor­ben hatte. Der Kauf­preis lag über dem sog. Rück­kaufs­wert, aber un­ter den ein­ge­zahl­ten Ver­si­che­rungsprämien. An­schließend änderte die Kläge­rin die Ver­si­che­rungs­verträge, in­dem sie die für die Ab­lauf­leis­tung un­er­heb­li­chen Zu­satz­ver­si­che­run­gen kündigte und die Bei­trags­zah­lung auf jähr­li­che Zah­lungs­weise um­stellte. Da­nach veräußerte sie ihre Rechte an den so mo­di­fi­zier­ten Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen an Fonds­ge­sell­schaf­ten.

Ihre Umsätze aus der ent­gelt­li­chen Über­tra­gung von Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen be­han­delte die Kläge­rin im Streit­jahr als nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG um­satz­steu­er­frei. Das Fi­nanz­amt ging hin­ge­gen da­von aus, dass es sich bei der Veräußerung von Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen auf dem Zweit­markt um eine ein­heit­li­che steu­er­pflich­tige Leis­tung han­dele. Diese Leis­tung sei auf der Grund­lage des von den Fonds­ge­sell­schaf­ten ge­zahl­ten Kauf­prei­ses zu ver­steu­ern.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH die Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und der Klage statt­ge­ge­ben.

Gründe:
Die Veräußerung der Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steu­er­frei. Das FG ging zwar zu Recht von ein­heit­li­chen Leis­tun­gen aus, berück­sich­tigte aber nicht, dass beim Han­del mit Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen die Über­tra­gung der (zukünf­ti­gen) Geld­for­de­rung die Haupt­leis­tung dar­stellt, während die Über­tra­gung der wei­te­ren Rechte und Pflich­ten als Ne­ben­leis­tung zu qua­li­fi­zie­ren ist, die das Schick­sal der Haupt­leis­tung (Steu­er­frei­heit) teilt.

Steu­er­frei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG u.a. die Umsätze im Ge­schäft mit For­de­run­gen. Diese Vor­schrift be­ruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwSt­Sys­tRL, wo­nach die Mit­glied­staa­ten u.a. die Umsätze im Ge­schäft mit For­de­run­gen von der Steuer be­freien. Bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung wird die Be­frei­ungs­norm da­hin­ge­hend ein­ge­schränkt, dass von der Steu­er­frei­heit nur sol­che An­sprüche bzw. Umsätze er­fasst wer­den, die Ge­gen­stand von Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen sind, auch wenn sie nicht not­wen­di­ger­weise von Ban­ken und Fi­nanz­in­sti­tu­ten getätigt wer­den. Darüber hin­aus können Dienst­leis­tun­gen nur dann als steu­er­be­freite Umsätze i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwSt­Sys­tRL qua­li­fi­ziert wer­den, wenn sie ein im Großen und Gan­zen ei­genständi­ges Gan­zes sind, das die spe­zi­fi­schen und we­sent­li­chen Funk­tio­nen ei­ner in die­ser Be­stim­mung be­schrie­be­nen Dienst­leis­tung erfüllt.

Die Kläge­rin er­brachte mit der Veräußerung ih­rer Rechte und Pflich­ten an den ver­trag­lich an­ge­pass­ten Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen eine ein­heit­li­che sons­tige Leis­tung. Da­bei ist die Über­tra­gung der (künf­ti­gen) For­de­rung (Ab­lauf­leis­tung) als Haupt­leis­tung an­zu­se­hen, weil die Er­wer­ber auf dem Zweit­markt (Fonds) le­dig­lich In­ter­esse am Spa­ran­teil der Ver­si­che­rung ha­ben.

Die Ent­schei­dung hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Ge­schäfts­mo­dell des An- und Ver­kaufs von "ge­brauch­ten" Le­bens­ver­si­che­run­gen. Die­sem wäre bei der vom Fi­nanz­amt und vom FG ver­tre­te­nen Um­satz­be­steue­rung die Ge­schäfts­grund­lage ent­zo­gen wor­den.
 

nach oben