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Steuerberatung

Grenzüberschreitendes Reihengeschäft als innergemeinschaftliche Lieferung?

FG Düsseldorf 4.5.2018, 1 K 2413/16 U

Lie­fe­run­gen, die bei einem Rei­hen­ge­schäft der Beförde­rungs- oder Ver­sen­dungs­lie­fe­rung vor­an­ge­hen, gel­ten dort als aus­geführt, wo die Beförde­rung oder Ver­sen­dung des Ge­gen­stands be­ginnt. Das phy­si­sche Ver­brin­gen der Ge­genstände von einem Mit­glied­staat in einen an­de­ren Mit­glied­staat ist für die steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nach § 6a Abs. 1 S. 1 UStG eine un­ver­zicht­bare Vor­aus­set­zung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Ein­zel­un­ter­neh­men. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist Aufzählung tech­ni­scher An­wen­dun­gen/Tech­ni­ken - Ver­trieb- und Ser­vice; Aufzählung tech­ni­scher Ar­bei­ten. Im Sep­tem­ber 2012 war die Kläge­rin von der in Großbri­tan­nien ansässi­gen B-Ltd. mit der Lie­fe­rung von Er­satz­tei­len für eine Ma­schine be­auf­tragt wor­den. Die B-Ltd. war zu­vor von der Firma C-Inc. aus den USA mit der Lie­fe­rung be­auf­tragt wor­den. De­ren Be­stel­lung er­folgte wie­derum für die Firma D-S.A. aus Peru. Die Lie­fe­rung der Ware sollte un­mit­tel­bar von Deutsch­land nach Peru er­fol­gen.

Später stritt die Kläge­rin mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob die Lie­fe­rung der Er­satz-/ Ma­schi­nen­teile im Rah­men des grenzüber­schrei­ten­den Rei­hen­ge­schäftes (drei Lie­fe­run­gen, vier Be­tei­ligte) von der Kläge­rin zu Recht als um­satz­steu­er­frei be­han­delt wor­den war. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass der Ver­sand der Ware ein­zig und al­lein von ihr aus­gelöst wurde sei. Die Be­zah­lung der Spe­di­ti­ons­firma sei da­bei un­er­heb­lich. Die er­ste Lie­fe­rung sei von ihr in ih­rer Ei­gen­schaft als Lie­fe­rer aus­geführt wor­den. Es handle sich da­her um eine steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung. In Großbri­tan­nien sei ein in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Er­werb zu ver­steu­ern.

Das FG wies die ge­gen den Um­satz­steu­er­be­scheid 2012 ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Lie­fe­rung der Ma­schi­nen­teile durch die Kläge­rin an B-Ltd. ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im In­land steu­er­bar. Der Um­satz ist mit dem Re­gel­steu­er­satz (§ 12 Abs. 1 UStG) der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen.

Gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG gilt die Lie­fe­rung dort als aus­geführt, wo die Beförde­rung oder Ver­sen­dung an den Ab­neh­mer oder in des­sen Auf­trag an einen Drit­ten be­ginnt, wenn der Ge­gen­stand der Lie­fe­rung durch den Lie­fe­rer, den Ab­neh­mer oder einen vom Lie­fe­rer oder vom Ab­neh­mer be­auf­trag­ten Drit­ten befördert oder ver­sen­det wird. Bei einem Rei­hen­ge­schäft ist die Beförde­rung oder Ver­sen­dung des Ge­gen­stands nur ei­ner der Lie­fe­run­gen zu­zu­ord­nen. Lie­fe­run­gen, die bei einem Rei­hen­ge­schäft der Beförde­rungs- oder Ver­sen­dungs­lie­fe­rung vor­an­ge­hen, gel­ten dort als aus­geführt, wo die Beförde­rung oder Ver­sen­dung des Ge­gen­stands be­ginnt. Lie­fe­run­gen, die bei einem Rei­hen­ge­schäft der Beförde­rungs- oder Ver­sen­dungs­lie­fe­rung fol­gen, gel­ten dort als aus­geführt, wo die Beförde­rung oder Ver­sen­dung des Ge­gen­stands en­det.

Da die Kläge­rin die er­ste Un­ter­neh­me­rin in einem Rei­hen­ge­schäft ist, han­delt es sich bei der Lie­fe­rung der Kläge­rin an die Firma B-Ltd. ent­we­der um die Ver­sen­dungs­lie­fe­rung (sog. "be­wegte Lie­fe­rung") - vgl. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG - oder um eine sog. ru­hende Lie­fe­rung nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG, die der Ver­sen­dungs­lie­fe­rung vor­an­geht. Für die Be­stim­mung des Or­tes der Lie­fe­rung ist in­so­weit eine Ent­schei­dung ent­behr­lich. In bei­den Fällen gilt die Lie­fe­rung dort als aus­geführt, wo die Ver­sen­dung des Ge­gen­stands (Ma­schi­nen­teile) be­ginnt, also in Deutsch­land.

Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steu­er­bare Um­satz ist um­satz­steu­er­pflich­tig. Eine Steu­er­frei­heit als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG kam hier nicht in Be­tracht. Eine sol­che Lie­fe­rung nach § 6a Abs. 1 S. 1 UStG liegt nur dann vor, wenn der Un­ter­neh­mer oder der Ab­neh­mer den Lie­fer­ge­gen­stand in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördert oder ver­sen­det, der Ab­neh­mer Un­ter­neh­mer ist und den Ge­gen­stand für sein Un­ter­neh­men er­wor­ben hat und der Er­werb des Lie­fer­ge­gen­stan­des beim Ab­neh­mer in dem an­de­ren Mit­glied­staat der Um­satz­be­steue­rung un­ter­liegt. Das phy­si­sche Ver­brin­gen der Ge­genstände von einem Mit­glied­staat in einen an­de­ren Mit­glied­staat ist für die steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nach § 6a Abs. 1 S. 1 UStG eine un­ver­zicht­bare Vor­aus­set­zung. Diese Vor­aus­set­zun­gen la­gen hier je­doch nicht vor. Zwar hatte der Ab­neh­mer B-Ltd. die Ma­schi­nen­teile un­ter An­gabe der US­tIdNr: GB er­wor­ben, je­doch war der Lie­fer­ge­gen­stand nicht in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördert oder ver­sen­det wor­den, son­dern nach Peru.

Das Fi­nanz­amt hat auch zu Recht eine Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 UStG (Aus­fuhr­lie­fe­rung) ver­sagt. Die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (Art. 146 Abs. 1a MwSt­Sys­tRL) war vor­lie­gend nicht an­wend­bar, weil die Ma­schi­nen­teile nicht auf Ver­an­las­sung der Kläge­rin als leis­tende Un­ter­neh­me­rin befördert oder ver­sen­det wur­den. Auch die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 4 Nr. 1a UStG (Art. 146 Abs. 1b MwSt­Sys­tRL), die für eine Aus­fuhr­lie­fe­rung vor­aus­setzt, dass der ausländi­sche Ab­neh­mer den Ge­gen­stand der Lie­fe­rung in das Dritt­lands­ge­biet (aus­ge­nom­men Ge­biete nach § 1 Abs. 3 UStG) befördert oder ver­sen­det hat, griff im Streit­fall nicht ein.

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