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Steuerberatung

BMF-Schreiben zu Reihengeschäften

Das BMF äußert sich ausführ­lich zu der Rei­hen­ge­schäfts­re­ge­lung in § 3 Abs. 6a UStG und nimmt ent­spre­chende Ände­run­gen im Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass (UStAE) vor. Hier­bei er­fah­ren vor al­lem die Erläute­run­gen zur Trans­port­ver­ant­wort­lich­keit und der Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung Ände­run­gen.

Schließen meh­rere Un­ter­neh­mer über einen Ge­gen­stand meh­rere Um­satz­ge­schäfte ab und ge­langt der Ge­gen­stand bei der Beförde­rung oder Ver­sen­dung un­mit­tel­bar vom ers­ten Un­ter­neh­mer zum letz­ten Ab­neh­mer, dann liegt ein sog. Rei­hen­ge­schäft vor. Wird der Ge­gen­stand da­bei noch grenzüber­schrei­tend befördert oder ver­sen­det, ist diese Wa­ren­be­we­gung nur ei­ner Lie­fe­rung im Rei­hen­ge­schäft zu­zu­ord­nen. In der Ver­gan­gen­heit gab es, auch vor dem Hin­ter­grund vielfälti­ger BFH- und EuGH-Recht­spre­chung, ver­mehrt Un­si­cher­hei­ten bei der Zu­ord­nung der sog. be­weg­ten Lie­fe­rung. Mit Ver­ab­schie­dung der „Quick Fi­xes“ im De­zem­ber 2018, die die Ba­sis für eine har­mo­ni­sierte Re­ge­lung in­ner­halb der EU bil­dete, und der Um­set­zung im UStG zum 01.01.2020 soll­ten diese Un­si­cher­hei­ten zu­min­dest bei EU-Rei­hen­ge­schäften be­ho­ben wer­den.

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Mit Schrei­ben vom 25.04.2023 hat das BMF nun ausführ­lich Stel­lung zur Rei­hen­ge­schäfts­re­ge­lung ge­nom­men und zu­dem eine wohl­wol­lende Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis zur Veröff­ent­li­chung des Schrei­bens am 17.05.2023 im Bun­des­steu­er­blatt (BStBl. I 2023, S. 778) auf­ge­nom­men. Denn bis zur Veröff­ent­li­chung des Schrei­bens - und so­mit bis 17.05.2023 - wurde es nicht be­an­stan­det, wenn die Zu­wei­sung der Trans­port­ver­ant­wort­lich­keit von den Be­tei­lig­ten ein­ver­nehm­lich ab­wei­chend von A 3.14 Abs. 7 bis 11 UStAE be­stimmt wurde.

1. Hintergrund der gesetzlichen Regelung und des BMF-Schreibens


Durch Einfügung des § 3 Abs. 6a UStG, der teil­weise auf Art. 36a MwSt­Sys­tRL be­ruht, wurde erst­mals eine ausdrück­li­che uni­ons­recht­li­che Re­ge­lung zur Zu­ord­nung der Wa­ren­be­we­gung (Beförde­rung oder Ver­sen­dung) beim Rei­hen­ge­schäft im in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Han­del und Beförde­rung bzw. Ver­sen­dung durch den mitt­le­ren Un­ter­neh­mer (sog. Zwi­schenhänd­ler) im­ple­men­tiert. Zu­dem wur­den rein na­tio­nale Re­ge­lun­gen dazu auf­ge­nom­men, wie in Fällen, in de­nen im Rah­men ei­nes Rei­hen­ge­schäfts Ware aus einem Dritt­land kommt oder in ein Dritt­land ge­langt, die be­wegte Lie­fe­rung zu­zu­ord­nen ist. Fer­ner wurde ge­re­gelt, wie dies bei Beförde­rung bzw. Ver­sen­dung durch den ers­ten oder letz­ten Un­ter­neh­mer in der Reihe ge­sche­hen soll.

In­so­weit diente die Ge­set­zesände­rung ne­ben der Um­set­zung des geänder­ten Uni­ons­rechts der Be­sei­ti­gung von Rechts­un­si­cher­hei­ten bei der Zu­ord­nung der sog. be­weg­ten Lie­fe­rung im Rei­hen­ge­schäft, die u. a. in Folge der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) be­stan­den.

Nach Kon­sul­ta­tion der Verbände auf Ba­sis ei­nes Ent­wurfs hat die Fi­nanz­ver­wal­tung am 25.04.2023 ein BMF-Schrei­ben zur um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Rei­hen­ge­schäften veröff­ent­licht und den UStAE ent­spre­chend geändert.

Nach­fol­gend wer­den die we­sent­li­chen Eck­punkte des BMF-Schrei­bens zu­sam­men­ge­stellt. Auf­grund der Viel­zahl der vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen des UStAE möch­ten wir die Dar­stel­lung der bes­se­ren Über­sicht­lich­keit we­gen auf we­sent­li­che As­pekte be­schränken:

2. Eckpunkte des nun vorliegenden BMF-Schreibens


2.1 Transportverantwotlichkeit im Reihengeschäft

Die Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­run­gen hängt maßgeb­lich da­von ab, wel­chem Un­ter­neh­mer die Beförde­rung oder die Ver­sen­dung zu­zu­rech­nen ist.

In dem neu ei­genfügten A 3.14 Abs. 7 UStAE stellt das BMF nun in Satz 5 klar, dass hierfür im Fall der Ver­sen­dung auf die Auf­trags­er­tei­lung an den selbständi­gen Be­auf­trag­ten ab­zu­stel­len ist. Zu be­ach­ten ist, dass die al­ter­na­tive Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung nach § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG durch Ver­wen­dung ei­ner Um­satz­steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.) da­her nur möglich ist, wenn die Beförde­rung oder Ver­sen­dung durch den Zwi­schenhänd­ler er­folgt. Dies setzt re­gelmäßig die förm­li­che Auf­trags­er­tei­lung des Spe­di­teurs durch den Zwi­schenhänd­ler vor­aus.

Hin­weis: In­coterms spie­len für die Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung re­gelmäßig keine Rolle mehr. Ge­ge­be­nen­falls kann in Aus­nah­mefällen auf die In­coterms als al­ter­na­ti­ves Zu­ord­nungs­kri­te­rium zurück­ge­grif­fen wer­den, wenn die be­wegte Lie­fe­rung bspw. bei missglück­ten Rei­hen­ge­schäften ab­wei­chend von der förm­li­chen Trans­port­be­auf­tra­gung zu­ge­ord­net wer­den soll. Denn gemäß A 3.14 Abs. 7 Satz 6 UStAE wird eine ab­wei­chende Zu­ord­nung an­er­kannt, wenn der Un­ter­neh­mer nach­weist, dass die Beförde­rung oder Ver­sen­dung auf Rech­nung ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mers er­folgt ist, der die Ge­fahr des zufälli­gen Un­ter­gangs während des Trans­ports ge­tra­gen hat. Ob eine sol­che ab­wei­chende Zu­ord­nung ei­ner ge­richt­li­chen Überprüfung stand­hal­ten wird, ist an­ge­sichts des Wort­lauts des Ge­set­zes un­si­cher. Un­ter Pra­xis­ge­sichts­punk­ten ist zu begrüßen, dass sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung den Steu­er­pflich­ti­gen al­ter­na­tive Ar­gu­men­ta­ti­ons­ansätze ge­bo­ten wer­den.

In der Pra­xis könn­ten zu­dem die Nach­weis­er­for­der­nisse der Fi­nanz­ver­wal­tung zu Pro­ble­men führen, nach de­nen sich aus den vor­han­de­nen Auf­zeich­nun­gen die Zu­ord­nungs­ent­schei­dung ein­deu­tig und leicht nachprüfbar er­ge­ben muss. In der Pra­xis ist nicht im­mer al­len Be­tei­lig­ten im Rei­hen­ge­schäft be­wusst, dass sie an einem sol­chen be­tei­ligt sind. Häufig ist es ge­rade im In­ter­esse des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers, dass der er­ste und letzte Be­tei­ligte keine Kennt­nis von­ein­an­der ha­ben.

2.2 Lieferung durch einen Zwischenhändler

Wird der Ge­gen­stand der Lie­fe­rung durch einen Zwi­schenhänd­ler befördert oder ver­sen­det, kann grundsätz­lich die Lie­fe­rung an ihn oder von ihm die be­wegte Lie­fe­rung sein. Gemäß der ge­setz­li­chen Ver­mu­tungs­re­ge­lung ist die be­wegte Lie­fe­rung grundsätz­lich der Lie­fe­rung an ihn zu­zu­ord­nen.

  • 2.2.1 Mo­di­fi­ka­tion für In­landsfälle (A 3.14 Abs. 9 und Abs. 12 UStAE)

Ein mo­di­fi­zier­ter A 3.14 Abs. 9 UStAE enthält Ausführun­gen zur Nach­weisführung in rei­nen In­landsfällen. Von der prak­ti­schen Be­deu­tung dürf­ten diese über­schau­bar sein. In rei­nen In­landsfällen ist die Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung al­len­falls für die Steu­er­ent­ste­hung re­le­vant. Bei der be­weg­ten Lie­fe­rung ent­steht die Um­satz­steuer mit Be­ginn der Beförde­rung, bei der ru­hen­den Lie­fe­rung mit Ver­schaf­fung der Verfügungs­macht.

Ergänzt wer­den In­landssach­ver­halte durch die Ausführun­gen und ein erläutern­des Bei­spiel in A 3.14 Abs. 12 UStAE. Klar­stel­lend führt die Fi­nanz­ver­wal­tung darin in einem neu ein­gefügten Satz 3 aus, dass bei rei­nen In­lands­kon­stel­la­tio­nen, d.h. Rei­hen­ge­schäften mit rei­nen Wa­ren­be­we­gun­gen im In­land, die Ver­wen­dung ei­ner ausländi­schen USt-IdNr. zu kei­ner Verände­rung des Lie­fer­orts, der Steu­er­pflicht und der Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung führt. Sind ausländi­sche Un­ter­neh­men in­vol­viert, führt dies grundsätz­lich zu Re­gis­trie­rungs­pflich­ten im In­land.

  • 2.2.2 Mo­di­fi­ka­tion für grenzüber­schrei­tende Rei­hen­ge­schäfte in­ner­halb der EU (A 3.14 Abs. 10 und Abs. 13 UStAE)

Span­nen­der sind die Fälle, in de­nen die Ware von einem EU-Land in ein an­de­res ge­langt. Wird in die­sen Fällen die Ver­mu­tungs­re­ge­lung nicht wi­der­legt, kann dies zu Re­gis­trie­rungs­pflich­ten des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers führen.

Gemäß der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG wird der Nach­weis durch den Zwi­schenhänd­ler über die ak­tive Ver­wen­dung sei­ner USt-IdNr. des Mit­glieds­staa­tes, in dem die Wa­ren­lie­fe­rung be­ginnt, geführt. Dies kann ins­be­son­dere in den Fällen, in de­nen die ers­ten bei­den Un­ter­neh­mer im glei­chen Land ansässig sind, bei Nicht­be­ach­tung zu Re­gis­trie­rungs­pflich­ten des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers im Be­stim­mungs­land im Aus­land führen, denn dann greift die Re­gel­ver­mu­tung der be­weg­ten Lie­fe­rung an den Zwi­schenhänd­ler.

Ver­an­lasst hin­ge­gen der er­ste Un­ter­neh­mer den Trans­port, ist die be­wegte Lie­fe­rung grundsätz­lich sei­ner Lie­fe­rung zu­zu­ord­nen. Ver­wen­det in die­sen Fällen der Zwi­schenhänd­ler ak­tiv seine USt-IdNr. des Ab­gangs­mit­glied­staa­tes, kann hierüber die be­wegte Lie­fe­rung nicht zur zwei­ten Lie­fe­rung ver­la­gert wer­den. Zu­dem kann durch die ak­tive Ver­wen­dung der USt-IdNr. die Rechts­folge des § 3d Satz 2 UStG aus­gelöst wer­den, die zu ei­ner Er­werbs­be­steue­rung des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbs im Ab­gangs­mit­glieds­staat ohne kor­re­spon­die­rende Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung führt.

  • 2.2.3 Ausführun­gen im BMF-Schrei­ben und UStAE

Der Nach­weis gilt nur dann als er­bracht, wenn der Zwi­schenhänd­ler bis zum Be­ginn der Beförde­rung oder Ver­sen­dung seine USt-IdNr. ak­tiv ver­wen­det. Nach Auf­fas­sung des BMF

  • setzt dies ein ak­ti­ves Tun vor­aus,
  • sind spätere Ände­run­gen der Ver­wen­dung grundsätz­lich ir­re­le­vant,
  • wird in der Re­gel eine Ver­wen­dung bei Ver­trags­schluss, spätes­tens vor Lie­fer­be­ginn vor­aus­ge­setzt,
  • soll die ver­wen­dete USt-IdNr. in dem je­wei­li­gen Auf­trags­do­ku­ment fest­ge­hal­ten wer­den; bei münd­li­cher Auf­trags­er­tei­lung muss die recht­zei­tige Ver­wen­dung durch den mitt­le­ren Un­ter­neh­mer do­ku­men­tiert wer­den,
  • wer­den Ver­wen­dungs­erklärun­gen für zukünf­tige Lie­fe­run­gen auch an­er­kannt und
  • kann u.U. auch ein un­ter­neh­me­ri­scher Leis­tungs­be­zug durch den letz­ten Un­ter­neh­mer und eine ent­spre­chende De­kla­ra­tion und Mel­dung der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung durch den Zwi­schenhänd­ler und des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbs durch den letz­ten Un­ter­neh­mer ein po­si­ti­ves Tun dar­stel­len.

Zu be­ach­ten: Die Nach­weis­pflicht trifft den mitt­le­ren Un­ter­neh­mer. Dies sollte bei der Im­ple­men­tie­rung der Pro­zesse be­ach­tet wer­den.

Sind die ers­ten bei­den Un­ter­neh­mer im sel­ben Land ansässig, kann dies zur Falle wer­den, denn oft­mals wird der deut­sche Be­stel­ler ge­genüber sei­nem deut­schen Lie­fe­ran­ten nicht ak­tiv seine deut­sche USt-IdNr. ver­wen­den, um hierüber die be­wegte Lie­fe­rung ins EU-Aus­land zu sei­ner Lie­fe­rung an sei­nen Ab­neh­mer zu ver­la­gern. Bei Trans­port­ver­an­las­sung durch den Zwi­schenhänd­ler emp­fiehlt es sich da­her, die Pro­zesse da­hin­ge­hend zu überprüfen.

U.U. kann dies über eine all­ge­meine Erklärung für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen gelöst wer­den; hier­bei muss je­doch be­dacht wer­den, dass die Ver­wen­dungs­erklärung nicht nur für die Zu­ord­nung der be­weg­ten Lie­fe­rung im Rei­hen­ge­schäft eine Rolle spielt, son­dern auch bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen - zu­min­dest nach der deut­schen Les­art - eine Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung ist. Vor Ver­wen­dung von All­ge­mei­nerklärun­gen sollte da­her geprüft wer­den, dass diese nicht Fol­ge­wir­kun­gen auf an­dere grenzüber­schrei­tende Ge­schäfts­vorfälle des Un­ter­neh­mens auslösen.

Ergänzt wer­den die Re­ge­lun­gen zu EU-Rei­hen­ge­schäften durch die Ausführun­gen und erläutern­den Bei­spiele in A 3.14 Abs. 13 UStAE.

2.3 Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland (A 3.14 Abs. 11, 14 bis 16 UStAE)

Auch wenn die Ware aus der EU ins Dritt­land ge­langt, setzt bei Trans­port­ver­an­las­sung durch den mitt­le­ren Un­ter­neh­mer die Ver­la­ge­rung der be­weg­ten Lie­fe­rung zur zwei­ten Lie­fe­rung die ak­tive Ver­wen­dung der USt-IdNr. (oder al­ter­na­tiv in die­sem Fall der Steu­er­num­mer) des Mit­glied­staa­tes des Be­ginns der Beförde­rung ge­genüber sei­nem (Vor-)Lie­fe­ran­ten vor­aus. Die Re­ge­lun­gen zur Nach­weisführung bei EU-Rei­hen­ge­schäften gel­ten ent­spre­chend.

Bei Ein­fuh­ren in die EU ist er­for­der­lich, dass der Ge­gen­stand im Na­men des Zwi­schenhänd­lers oder im Rah­men der in­di­rek­ten Stell­ver­tre­tung für seine Rech­nung zum zoll- und um­satz­steu­er­recht­li­chen Ver­kehr frei ge­macht wird.

Ergänzt wer­den die Re­ge­lun­gen zu Dritt­lands-Rei­hen­ge­schäften durch die Ausführun­gen und erläutern­den Bei­spiele in A 3.14 Abs. 14 bis 16 UStAE.

2.4 Lieferungen unter Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten

Über einen neu ein­gefügten A 3.14 Abs. 20 UStAE stellt das BMF klar, dass die Ausführun­gen zu Rei­hen­ge­schäften keine An­wen­dung fin­den auf Lie­fe­run­gen un­ter Ein­be­zie­hung von Be­trei­bern von elek­tro­ni­schen Schnitt­stel­len in fik­ti­ven Lie­fer­ket­ten nach § 3 Abs. 3a i. V. m. Abs. 6b UStG.

2.5 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Zu­dem enthält das BMF-Schrei­ben über­wie­gend re­dak­tio­nelle An­pas­sun­gen zu den Ausführun­gen und erläutern­den Bei­spie­len in A 25b.1 UStAE zum in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäft. Eine Re­ak­tion auf die neuere EuGH-Recht­spre­chung hierzu (Rs. C-247/21 und C-696/20) fehlt aber wei­ter­hin.

3. Anwendungsregelung und abschließende Bemerkung


Die Grundsätze des BMF-Schrei­bens sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

Un­ter­neh­mer soll­ten das vor­lie­gende BMF-Schrei­ben zum An­lass neh­men, so­weit noch nicht ge­sche­hen, die Um­set­zung des Ge­set­zesände­run­gen auf­grund der sog. Quick Fi­xes zu überprüfen.

Die Re­ge­lun­gen zu Rei­hen­ge­schäften, der USt-IdNr. als ma­te­ri­el­ler Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung von in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen so­wie die EU-Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung auf­grund der Quick Fi­xes gel­ten be­reits seit 01.01.2020. Auf­grund der be­son­de­ren Her­aus­for­de­run­gen des Jah­res 2020 auf­grund der Corona-Pan­de­mie und der tem­porären Um­satz­steu­er­satz­min­de­rung stand die Um­set­zung der Neu­re­ge­lun­gen nicht bei al­len Un­ter­neh­men im Vor­der­grund.

Gerne un­terstützen wir Sie bei Fra­gen zu Rei­hen­ge­schäfts­kon­stel­la­tio­nen in Ih­rem Un­ter­neh­men.

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