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Steuerberatung

Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In einem neuen BMF-Schrei­ben vom 20.05.2022 nimmt die Fi­nanz­ver­wal­tung Stel­lung zu den im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gabe der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung auf­ge­kom­me­nen Zwei­fels­fra­gen hin­sicht­lich der Steu­er­be­frei­ung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen.

Worum geht es?

Die kor­rekte und vollständige Er­fas­sung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung in der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung (ZM) nach § 18a UStG ist Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung (§ 4 Nr. 1 Buch­stabe b UStG). Seit Um­set­zung und Gel­tung der Quick Fi­xes zum 01.01.2020 kommt ne­ben der gülti­gen Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Ab­neh­mers auch der Er­fas­sung in der (rich­ti­gen) ZM ma­te­ri­ell-recht­li­che Wir­kung für die Steu­er­be­frei­ung der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung zu.

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Die ZM ist grundsätz­lich bis zum 25. Tag nach Ab­lauf je­des Mel­de­zeit­raums (Ka­len­der­mo­nat oder Ka­len­der­vier­tel­jahr) dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu über­mit­teln. Stellt sich nachträglich her­aus, dass eine ab­ge­ge­bene ZM un­rich­tig oder un­vollständig ist, ist diese nach § 18a Abs. 10 UStG in­ner­halb ei­nes Mo­nats zu be­rich­ti­gen.

Bis­her ver­trat die Fi­nanz­ver­wal­tung die Auf­fas­sung, dass die Steu­er­be­frei­ung fi­nal zu ver­sa­gen war, wenn eine nicht ab­ge­ge­bene oder feh­ler­hafte ZM nicht in­ner­halb der Mo­nats­frist kor­ri­giert wurde (Ab­schn. 4.1.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE a.F.). Eine Kor­rek­turmöglich­keit be­stand nicht.

BMF löst sich im Hinblick auf die Gewährung der Steuerbefreiung von der Monatsfrist

Mit sei­nem Schrei­ben vom 20.05.2022 und der ent­spre­chen­den Ände­rung des Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­las­ses gibt das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen nun seine doch sehr re­strik­tive Auf­fas­sung teil­weise auf.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung stellt nun klar, dass bei verspäte­ter, nicht frist­ge­rech­ter Ab­gabe ei­ner im Übri­gen ord­nungs­gemäßen ZM die Steu­er­be­frei­ung für den be­tref­fen­den Um­satz rück­wir­kend im Ab­ga­be­zeit­punkt zu gewähren ist, so­weit die Ab­gabe der ZM in­ner­halb der Fest­set­zungs­frist er­folgt. Glei­ches gilt bei Kor­rek­tur ei­ner zunächst feh­ler­haf­ten ZM. Die Mo­nats­frist des § 18a Abs. 10 UStG ist für Zwecke der An­er­ken­nung der Steu­er­be­frei­ung da­mit un­be­acht­lich.

Ohne Kor­rek­tur der ZM wird das Fi­nanz­amt also zunächst Um­satz­steuer für die in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung fest­set­zen. Wird eine rich­tige und vollständige ZM je­doch nach­ge­reicht, ist die Steu­er­be­frei­ung bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen rück­wir­kend zu gewähren, so­fern die Steu­er­fest­set­zung änder­bar ist.

Hin­weis: Zu be­ach­ten ist je­doch, dass die rück­wir­kende Gewährung der Steu­er­be­frei­ung im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren ein Bußgeld­ver­fah­ren durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) nicht aus­schließt (Ab­schn. 4.1.2 Abs. 3 Satz 10 UStAE n.F.).

Die neuen Grundsätze sind auf alle in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2019 be­wirkt wer­den.

Hin­weis: Zu begrüßen ist die Klar­stel­lung der Fi­nanz­ver­wal­tung. So­mit ste­hen dem Steu­er­pflich­ti­gen nun in­ner­halb der Fest­set­zungs­frist Möglich­kei­ten zur Hei­lung von Feh­lern und Frist­versäum­nis­sen im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gabe der ZM zur Verfügung.

Steu­er­pflich­tige soll­ten also wei­ter­hin dar­auf ach­ten, dass das Ver­brin­gen von Ge­genständen kor­rekt ab­ge­wi­ckelt wird. Hierfür ist vor al­lem an die recht­zei­tige Re­gis­trie­rung für Um­satz­steu­er­zwe­cke im an­de­ren Mit­glied­staat zu ach­ten.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Zu be­ach­ten ist, dass die Er­fas­sung der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung in der rich­ti­gen ZM Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit der in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen ist. Die Er­fas­sung in der Vor­an­mel­dung reicht für Zwecke der Steu­er­be­frei­ung al­lein nicht aus.

Ne­ben der Ab­gabe der ZM ist also zu be­ach­ten, dass die Mel­dung in der ZM für die rich­tige Pe­riode er­folgt. Eine Kor­rek­tur in lau­fen­der Rech­nung ist also nicht aus­rei­chend. Im Zwei­fel sind also so­wohl die Vor­an­mel­dung als auch die ZM rück­wir­kend zu be­rich­ti­gen.

Im Hin­blick auf in­ner­ge­mein­schaft­li­che Ver­brin­gen­stat­bestände ist dar­auf zu ach­ten, dass ggf. er­for­der­li­che Um­satz­steuer-Re­gis­trie­run­gen in an­de­ren Mit­glied­staa­ten an­ge­strebt wer­den, um den nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung er­for­der­li­chen Mel­de­pflich­ten auch in­so­weit nach­kom­men zu können.

Hin­weis: Während bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen an an­dere Un­ter­neh­mer der Kunde ggf. noch die Möglich­keit des Vor­steu­er­ab­zugs hat (auch hier kann es insb. im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren Be­schränkun­gen ge­ben), würde bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gen­stat­beständen der Weg­fall der Steu­er­be­frei­ung zu ei­ner De­fi­ni­tiv­be­las­tung des Un­ter­neh­mers führen. Wünschens­wert wäre da­her in die­sem Zu­sam­men­hang ge­we­sen, wenn das BMF die Ge­le­gen­heit ge­nutzt hätte, auch die Fälle des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gens auf­zu­grei­fen, da bis­lang die Steu­er­be­frei­ung auch hier da­von abhängig ist, dass der Vor­gang in dem an­de­ren Mit­glied­staat der Er­werbs­be­steue­rung un­ter­liegt und das Ver­brin­gen in der ZM zu­tref­fend erklärt wird (Ab­schn. 6a.1 Abs. 21 Satz 3 UStAE). Hier wäre bei­spiels­weise eine Po­si­tio­nie­rung der Fi­nanz­ver­wal­tung, dass für Zwecke der Steu­er­be­frei­ung des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gens ent­spre­chend Art. 138 MwSt­Sys­tRL keine Er­fas­sung in der ZM er­for­der­lich ist, zu begrüßen.

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