deen

Folgen für die Umsatzsteuer?

Das Ver­ei­nigte König­reich ist nicht mehr Teil der EU und das Ende der Überg­angs­phase am 31.12.2020 rückt näher. Was aber be­deu­tet das kon­kret für Un­ter­neh­men, die Wa­ren auf die In­sel lie­fern oder von dort be­zie­hen? Wel­che um­satz­steu­er­li­chen Re­geln sind zu be­ach­ten?

Für Un­ter­neh­men mit Lie­fer- und Leis­tungs­be­zie­hun­gen zum Ver­ei­nig­ten König­reich wird es jetzt ernst, denn die auf EU-Recht ba­sie­ren­den um­satz­steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen kom­men nur noch bis zum 31.12.2020 zur An­wen­dung.

Marco Bahmüller, Umsatzsteuer-Experte bei Ebner Stolz© Marco Bahmüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ebner Stolz in Stuttgart
Um­fas­sende Ände­run­gen er­ge­ben sich nach Ab­lauf des Überg­angs­zeit­raums ab 1.1.2021, denn ab 2021 fin­det das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem der EU im Ver­ei­nig­ten König­reich keine An­wen­dung mehr. (Marco Bahmüller)

Kon­kret er­ge­ben sich fol­gende Ände­run­gen:

  • Da die an bri­ti­sche Un­ter­neh­men ver­ge­be­nen Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern nicht mehr gültig sein wer­den, benöti­gen inländi­sche Un­ter­neh­mer einen an­de­ren Nach­weis der Un­ter­neh­merei­gen­schaft ih­rer bri­ti­schen Ge­schäfts­part­ner.
  • Ab 2021 stel­len Lie­fe­run­gen in das Ver­ei­nigte König­reich keine in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen mehr dar. Diese können al­len­falls als Aus­fuhr­lie­fe­run­gen mit den ent­spre­chen­den Nach­weis­pflich­ten um­satz­steu­er­frei sein. In die­sem Zu­sam­men­hang ent­fal­len dann je­doch die ent­spre­chen­den Be­richts­pflich­ten in der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung. Hin­sicht­lich In­tras­tat soll­ten die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen be­ob­ach­tet wer­den. Sta­tis­ti­sche Mel­dun­gen er­fol­gen dann ggf. über ent­spre­chende Zoll­mel­dun­gen.
  • Wa­ren aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich stel­len ab 2021 keine in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbe mehr dar, son­dern un­ter­lie­gen der Ein­fuhr­um­satz­steuer.
  • Emp­fan­gen deut­sche Un­ter­neh­mer sons­tige Leis­tun­gen von bri­ti­schen Un­ter­neh­mern, bleibt es im Grund­fall beim Empfänger­orts­prin­zip und da­mit bei der Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Re­verse-Charge-Ver­fah­ren). Wie sons­tige Leis­tun­gen von deut­schen Un­ter­neh­mern an bri­ti­sche Un­ter­neh­mer zukünf­tig be­han­delt wer­den, hängt von der Aus­ge­stal­tung der neuen bri­ti­schen Vor­schrif­ten ab. Na­he­lie­gend ist, dass es auch hier bei der Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Re­verse-Charge-Ver­fah­ren) blei­ben wird. Die Mel­de­pflich­ten über die Zu­sam­men­fas­sende Mel­dung wer­den aber ent­fal­len.
  • Ggf. wer­den zusätz­li­che Re­gis­trie­rungs­pflich­ten für deut­sche Un­ter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten König­reich bei der Ausführung von Werklie­fe­run­gen, in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäften oder im Ver­sand­han­del zu be­ach­ten sein.
  • Wer­den Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten König­reich aus­geführt, die dort der Um­satz­be­steue­rung un­ter­lie­gen, können diese Umsätze nicht mehr in das für Un­ter­neh­mer aus dem EU-Aus­land gel­tende Mini-one-stop-shop-Ver­fah­ren (MOSS-Ver­fah­ren) ein­be­zo­gen wer­den. Denn das MOSS-Ver­fah­ren fin­det ab 2021im Ver­ei­nig­ten König­reich keine An­wen­dung mehr. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob dort ein ver­gleich­ba­res Ver­fah­ren be­reit­ge­stellt wird. Ggf. be­steht ab 2021 für leis­tende Un­ter­neh­mer aus der EU eine Re­gis­trie­rungs­pflicht im Ver­ei­nig­ten König­reich.
  • Im Aus­tritts­ab­kom­men ist ge­re­gelt, dass die EU-Re­ge­lun­gen für Vor­steuer-Vergütungs­anträge aus und nach Großbri­tan­nien bis zum 31.12.2020 un­verändert wei­ter gel­ten und Anträge, die Vergütungs­zeiträume des Jah­res 2020 be­tref­fen, bis zum 31.3.2021 ge­stellt wer­den können. Stand heute gibt es aber noch keine Be­stim­mun­gen für die Zeit nach dem 31.12.2020, so dass noch of­fen ist, wie mit Zeiträumen nach 2020 um­zu­ge­hen ist. Hier bleibt die ak­tu­elle Ent­wick­lung ab­zu­war­ten.
  • Da Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen zukünf­tig in an­de­ren Zei­len in den Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen und der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung zu mel­den sind, sind auch EDV-tech­ni­sche An­pas­sun­gen bei den Stamm­da­ten bri­ti­scher Un­ter­neh­mer not­wen­dig.
nach oben