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Steuerberatung

Erteilung neuer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Niederlanden

Laut Mit­tei­lung der nie­derländi­schen Behörden er­hal­ten dort re­gis­trierte Ein­zel­un­ter­neh­mer eine neue Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.), die ab dem 1.1.2020 ver­pflich­tend bei in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Umsätzen zu ver­wen­den ist.

Die die­sen Ein­zel­un­ter­neh­mern bis­her er­teilte USt-IdNr. wird ab dem 1.1.2020 ungültig.

Das BMF hat in sei­nem Schrei­ben vom 22.11.2019 (Az. III C 5 - S 7427-c/19/10001 :002, DStR 2019, S. 2543) dazu Stel­lung ge­nom­men, wie da­mit um­zu­ge­hen ist. Zu­dem enthält das BMF-Schrei­ben wei­tere De­tails darüber, wie ge­nau die neuen USt-IdNr. auf­ge­baut sind.

Ab dem 1.1.2020 müssen in Deutsch­land re­gis­trierte Un­ter­neh­mer für alle in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Umsätze mit einem be­trof­fe­nen Ein­zel­un­ter­neh­mer in den Nie­der­lan­den grundsätz­lich des­sen neue - ab dem 1.1.2020 gültige - nie­derländi­sche USt-IdNr. ver­wen­den; für Zeiträume da­vor ist die alte USt-IdNr. zu ver­wen­den. Bei Rech­nungs­stel­lung in 2020 über Lie­fe­run­gen in 2019 können laut BMF beide USt-IdNr. ver­wen­det wer­den. In der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung (ZM) für Mel­de­zeiträume ab 2020 ist je­doch zwin­gend die neue USt-IdNr. zu ver­wen­den. Für Zeiträume bis 31.12.2019 sind von den be­trof­fe­nen Ein­zel­un­ter­neh­mern die vor der Um­stel­lung er­teil­ten USt-IdNr. zu ver­wen­den, die zum 1.1.2020 ungültig wur­den.

Hinweis

Diese Ände­rung in den Nie­der­lan­den macht deut­lich, dass von Ge­schäfts­part­nern be­reits be­kannte USt-IdNr. stets neu auf ihre Gültig­keit überprüft wer­den müssen, um um­satz­steu­er­li­che Nach­teile, wie z. B. den Weg­fall der Steu­er­be­frei­ung in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen, zu ver­mei­den. Zur Überprüfung kann die On­line­ab­frage des BZSt ge­nutzt wer­den. Zu be­ach­ten ist hier­bei ins­be­son­dere, dass seit dem 1.1.2020 die Ver­wen­dung ei­ner gülti­gen USt-IdNr. ma­te­ri­ell-recht­li­che Vor­aus­set­zung der Steu­er­be­frei­ung für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen ist. Un­abhängig von der Neu­re­ge­lung in den Nie­der­lan­den soll­ten Un­ter­neh­mer da­her - so­weit noch nicht - ge­sche­hen auf eine au­to­ma­ti­sierte, per­ma­nente USt-IdNr.-Über­wa­chung um­stel­len.

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