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Steuerberatung

EU-Kommission: Steuerbefreiung von Sanierungserträgen keine Beihilfe

Sa­nie­rungs­erträge sind un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei. Die Re­ge­lung ist al­ler­dings der­zeit noch nicht an­wend­bar. Dies könnte sich bald ändern, da die EU-Kom­mis­sion darin keine EU-rechts­wid­rige staat­li­che Bei­hilfe sieht.

Laut Pres­se­mel­dun­gen vom 13.8.2018 sieht die EU-Kom­mis­sion die Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­erträgen gemäß § 3a EStG nicht als staat­li­che Bei­hilfe an. Da die EU-Kom­mis­sion dies je­doch nicht in einem Be­schluss, son­dern le­dig­lich in einem „Let­ter of Com­fort“ fest­stellt, kommt § 3a EStG da­mit nicht au­to­ma­ti­sch zur An­wen­dung. Der Ge­setz­ge­ber ist viel­mehr ge­hal­ten, ex­pli­zit eine ent­spre­chende Re­ge­lung über das In­kraft­tre­ten zu be­schließen, so dass § 3a EStG da­mit in den Fällen an­zu­wen­den ist, in de­nen die Schul­den ganz oder teil­weise nach dem 8.2.2017 er­las­sen wur­den.

Hinweis

Ab­zu­war­ten bleibt, ob der Ge­setz­ge­ber die Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­erträgen ggf. auch auf Altfälle für an­wend­bar erklärt, für die der BFH wie­der­holt die An­wen­dung des sog. Sa­nie­rungs­er­las­ses (mit ähn­li­chen steu­er­li­chen Fol­gen) ver­neint hat.

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