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EEG 2012 keine Beihilfe!

Das Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz 2012 ist nicht als Bei­hilfe im EU-recht­li­chen Sinne zu wer­ten. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der EuGH und schafft da­mit Rechts­si­cher­heit zu die­ser Vorgänger­re­ge­lung des ak­tu­el­len EEG 2017.

Der EuGH hat am 28.3.2019 über­ra­schend ent­schie­den, dass das Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz 2012 (EEG 2012) keine Bei­hilfe im Sinne der EU-Leit­li­nien ist. Da­mit stellt sich der Ge­richts­hof nicht nur ge­gen die EU-Kom­mis­sion son­dern auch ge­gen das Eu­ropäische Ge­richt (EuG), das in ers­ter In­stanz (Rs. T‑47/15) an­ders ent­schie­den hatte. Des­sen Ur­teil hat der EuGH jetzt in zwei­ter In­stanz ver­wor­fen (Rs. C-406/16) und da­mit den Streit um das EEG 2012 be­en­det.

Kern­punkt der Ent­schei­dung ist, dass die Förde­rung der EEG-An­la­gen­be­trei­ber nicht aus staat­li­chen Mit­teln fi­nan­ziert, son­dern über ein pri­vat­wirt­schaft­li­ches Um­la­ge­sys­tem, das von den Letzt­ver­brau­chern fi­nan­ziert wird, ge­speist wird. Die EEG-Um­lage ist da­mit keine staat­li­che Ab­gabe.

In al­len of­fe­nen Ver­fah­ren, bei de­nen es noch um Be­frei­ungs­tat­bestände nach dem EEG 2012 geht, aber auch bei Un­ter­neh­men, de­nen der­zeit auf­grund ei­ner Ein­stu­fung als Un­ter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten Begüns­ti­gun­gen nach dem EEG ver­wehrt wer­den, sollte die­ses Ur­teil in die wei­tere Dis­kus­sion ein­ge­steu­ert wer­den.

Darüber hin­aus sind auch Aus­wir­kun­gen auf die zukünf­tige Aus­ge­stal­tung des EEG zu er­war­ten.

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