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Rechtsberatung

Drittmengenabgrenzung - Übergangsfrist endet am 31.12.2020

Mit der No­velle des En­er­gie­dienst­leis­tungs­ge­set­zes (EDL-G) hat der Ge­setz­ge­ber rück­wir­kend ein Re­dak­ti­ons­ver­se­hen im EEG be­sei­tigt.

Über die Ände­run­gen am EDL-G und am EEG ha­ben wir be­reits in­for­miert. Auf­grund von Un­stim­mig­kei­ten im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wurde das Ge­setz erst am 25.11.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet (BGBl. I 2019, S. 1719) und ist am 26.11.2019 in Kraft ge­tre­ten.

In die­sem Zuge hat der Ge­setz­ge­ber auch ein Re­dak­ti­ons­ver­se­hen im EEG be­sei­tigt. Gemäß § 62b EEG 2017 müssen Strom­men­gen, für die keine oder eine ge­rin­gere EEG-Um­lage zu zah­len sind, von Strom­men­gen ab­ge­grenzt wer­den, für die die volle EEG-Um­lage anfällt. Diese Ab­gren­zung muss durch mess- und eich­rechts­kon­forme Mes­sung er­fol­gen. Ei­gent­lich wollte der Ge­setz­ge­ber den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men eine Überg­angs­frist bis Ende 2020 einräumen, durch ein Re­dak­ti­ons­ver­se­hen ist das aber miss­lun­gen. Die­ses Re­dak­ti­ons­ver­se­hen hat der Ge­setz­ge­ber be­sei­tigt, in­dem in § 104 Abs. 11 S. 1 Nr. 5 EEG das kor­rekte Da­tum zum Ende der Überg­angs­frist mit „1.1.2021“ ein­gefügt wurde.

Hinweis

Be­trof­fene Un­ter­neh­men müssen bis zum Jah­res­ende er­mit­teln, ob und ggf. wel­che Strom­men­gen als Dritt­verbräuche ab­ge­grenzt wer­den müssen und wie ein ent­spre­chen­des Mess­kon­zept aus­zu­se­hen hat. Mitt­ler­weile hat die BNetzA auch die endgültige Fas­sung ih­res Leit­fa­dens „Mes­sen und Schätzen“ vor­ge­legt, der wert­volle Hin­weise insb. für Ver­ein­fa­chun­gen enthält.

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