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Änderungen beim Transparenzregister - was ist aktuell zu beachten?

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter, ver­an­kert im Geldwäsche­ge­setz (GwG), dient der Ver­hin­de­rung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung. Alle Vor­schrif­ten sind vor die­sem Hin­ter­grund zu ver­ste­hen. Sinn und Zweck des Trans­pa­renz­re­gis­ters ist, die wirt­schaft­lich be­rech­tig­ten Per­so­nen, die hin­ter Ge­sell­schaf­ten, Ver­ei­nen, Stif­tung oder ähn­li­chen Körper­schaf­ten oder Vermögens­mas­sen ste­hen, iden­ti­fi­zie­ren zu können. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts so­wie ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wa­ren da­her seit Einführung des Trans­pa­renz­re­gis­ters dazu ver­pflich­tet, be­stimmte Da­ten des wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG an­zu­ge­ben.

Nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. galt bis­her eine sog. Mit­tei­lungs­fik­tion, d. h. die Ein­tra­gungs­pflich­ten gal­ten be­reits dann als erfüllt, wenn die oben auf­geführ­ten In­for­ma­tio­nen zum wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten sich z. B. aus dem Han­dels- oder Ver­eins­re­gis­ter (§ 55 GwG) er­ge­ben ha­ben bzw. dort ein­seh­bar wa­ren. Ei­ner ergänzen­den Ein­tra­gung be­durfte es bis­her nur dann, wenn sich die er­for­der­li­chen Da­ten nicht aus den je­wei­li­gen Re­gis­tern er­ga­ben. Da­her wurde das Trans­pa­renz­re­gis­ter auch als Auf­fan­gre­gis­ter be­zeich­net.

Um eine eu­ropäische Ver­net­zung zu ermögli­chen wurde je­doch zum 01.08.2021 diese Mit­tei­lungs­fik­tion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. ab­ge­schafft. Dies führt grundsätz­lich zu ei­ner ak­ti­ven Mit­tei­lungs­pflicht. Es be­ste­hen al­ler­dings rechts­form­abhängige Überg­angs­fris­ten, die im Laufe des Jah­res 2022 en­den. Für Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung en­det die Überg­angs­frist am 30.06.2022.

Für Ver­eine en­det sie grundsätz­lich am 31.12.2022, wo­bei außer­dem Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen gel­ten, auf die wir nach­fol­gend noch ein­ge­hen. Da die Überg­angs­re­ge­lun­gen je­doch nur für Tat­sa­chen gel­ten, für die zu­vor die Mit­tei­lungs­fik­tion griff, d. h. die zu­vor aus einem öff­ent­li­chen Re­gis­ter er­sicht­lich wa­ren, be­steht z. B. für Stif­tun­gen grundsätz­lich keine Überg­angs­frist.

Greift die Überg­angs­frist nicht, sind alle ju­ris­ti­schen Per­so­nen ver­pflich­tet, un­verzüglich die er­for­der­li­chen Da­ten zu mel­den. Es sind die zum je­wei­li­gen Ein­tra­gungs­zeit­punkt – spätes­tens zum Ab­lauf der Überg­angs­fris­ten – vor­han­de­nen wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten mit­zu­tei­len. Eine wei­ter rück­wir­kende Mit­tei­lung ist nicht er­for­der­lich.

Nicht mel­de­pflich­tig beim Trans­pa­renz­re­gis­ter sind Körper­schaf­ten des öff­ent­li­chen Rechts. Die Ge­meinnützig­keit ei­ner Körper­schaft, gleich wel­cher Rechts­form, ist für die Trans­pa­renz­pflicht da­ge­gen grundsätz­lich un­be­acht­lich.

Ein­zige in­halt­li­che Neue­rung bei den zu mel­den­den Da­ten nach § 19 Abs. 1 GwG ist, dass seit der Ge­set­zes­no­velle sämt­li­che Staats­an­gehörig­kei­ten des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten im Sinne von § 3 GwG zu mel­den sind, da­ne­ben wie bis­her Vor- und Nach­name, Ge­burts­da­tum, Wohn­ort so­wie Art und Um­fang des wirt­schaft­li­chen In­ter­es­ses.

Die Kern­frage ist da­her, wer als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter im Sinne von § 3 GwG an­zu­se­hen ist. Nach­fol­gend ge­ben wir Ih­nen noch­mals einen Über­blick über die Kri­te­rien, nach de­nen der wirt­schaft­lich Be­rech­tigte zu iden­ti­fi­zie­ren ist. Auch erläutern wir das Recht über die Ein­sicht­nahme in das Re­gis­ter und die Gebühren­pflicht.

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter kann im­mer nur eine natürli­che Per­son sein. Dies ist nach § 3 Abs. 1 GwG grundsätz­lich die natürli­che Per­son, in de­ren Ei­gen­tum oder un­ter de­ren Kon­trolle eine ju­ris­ti­sche Per­son, sons­tige Ge­sell­schaft oder Rechts­ge­stal­tung steht.

Für ju­ris­ti­sche Per­so­nen außer rechtsfähi­gen Stif­tun­gen, also ins­be­son­dere für GmbHs und Ver­eine, präzi­siert § 3 Abs. 2 GwG den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten. Hierzu zählt da­nach jede natürli­che Per­son,

  • die un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar mehr als 25% der Ka­pi­tal­an­teile hält,
  • mehr als 25% der Stimm­rechte kon­trol­liert oder
  • auf ver­gleich­bare Weise Kon­trolle ausübt.

Mit­tel­bare Kon­trolle liegt ins­be­son­dere vor, wenn ent­spre­chende An­teile von ei­ner oder meh­re­ren Ver­ei­ni­gun­gen, also z. B. ei­ner GmbH ge­hal­ten wer­den, die von ei­ner natürli­chen Per­son kon­trol­liert wer­den. Kon­trolle liegt ins­be­son­dere vor, wenn die natürli­che Per­son un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar einen be­herr­schen­den Ein­fluss auf die Ver­ei­ni­gung ausüben kann. Was als be­herr­schen­der Ein­fluss gel­ten kann, er­gibt sich u. a. in sinn­gemäßer An­wen­dung des § 290 HGB. Bei mit­tel­ba­ren Be­tei­li­gun­gen kann z. B. die Mehr­heit der Stimm­rechte, also mehr als 50%, einen sol­chen be­herr­schen­den Ein­fluss begründen. Ebenso können das Recht, die Mehr­heit der Mit­glie­der des die Fi­nanz- und Ge­schäfts­po­li­tik be­stim­men­den Ver­wal­tungs-, Lei­tungs- oder Auf­sichts­or­gans zu be­stel­len oder ab­zu­be­ru­fen oder das Recht, die Fi­nanz- und Ge­schäfts­po­li­tik des Un­ter­neh­mens zu be­stim­men, zu einem be­herr­schen­den Ein­fluss führen.

Wenn sich nach die­sen Kri­te­rien keine natürli­che Per­son als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter er­mit­teln lässt, ist der sog. fik­tive wirt­schaft­lich Be­rech­tigte an­zu­ge­ben. Hier­bei han­delt es sich um den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter, also den Ge­schäftsführer oder den Ver­eins­vor­stand, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.

Wirtschaftlich Berechtigter bei rechtsfähigen Stiftungen

Bei rechtsfähi­gen Stif­tun­gen gilt als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter jede natürli­che Per­son, die Mit­glied des Vor­stands der Stif­tung ist, da­ne­ben auch jede natürli­che Per­son, die als Begüns­tigte be­stimmt wor­den ist oder die Gruppe von natürli­chen Per­so­nen, zu de­ren Guns­ten das Vermögen ver­wal­tet oder ver­teilt wer­den soll, so­fern die natürli­che Per­son, die Begüns­tigte des ver­wal­te­ten Vermögens wer­den soll, noch nicht be­stimmt ist. Außer­dem gilt jede natürli­che Per­son, die auf sons­tige Weise un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar be­herr­schen­den Ein­fluss auf die Vermögens­ver­wal­tung oder Er­trags­ver­tei­lung ausübt, und jede natürli­che Per­son, die un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar be­herr­schen­den Ein­fluss auf eine Stif­tung neh­men kann, als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter.

Der Stif­ter ist nicht in sei­ner Ei­gen­schaft als Stif­ter, son­dern nur dann als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter zu mel­den, wenn er gleich­zei­tig Begüns­tig­ter ist. Dies gilt nicht, wenn er Mit­glied des Vor­stands ist oder einen un­mit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren be­herr­schen­den Ein­fluss auf die Vermögens­ver­wal­tung oder Er­trags­ver­tei­lung ausübt (z. B. durch ein Ve­to­recht). De­sti­natäre sind nur dann er­fasst, wenn diese in der Sat­zung als Begüns­tigte na­ment­lich be­zeich­net oder als sol­che auf­grund der Sat­zungs­be­stim­mung iden­ti­fi­zier­bar sind.

Hin­weis: Bei ei­ner großen An­zahl von wech­seln­den Begüns­tig­ten, die nicht na­ment­lich im Stif­tungs­ge­schäft und der zu­gehöri­gen Stif­tungs­sat­zung be­nannt sind, ist da­mit nicht je­der Ein­zelne als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter an das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu mel­den, son­dern eine Gruppe.

Diese Re­ge­lun­gen gel­ten auch für Rechts­ge­stal­tun­gen, mit de­nen treuhände­ri­sch Vermögen ver­wal­tet oder ver­teilt wird. Hier gilt als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter nach § 3 Abs. 3 GwG auch jede natürli­che Per­son, die als Treu­ge­ber (Sett­lor), Ver­wal­ter von Trusts (Trus­tee) oder Pro­tek­tor, so­fern vor­han­den, han­delt.

Meldepflicht nichtrechtsfähiger gemeinnütziger Stiftungen

Um­strit­ten ist, ob auch nicht­rechtsfähige ge­meinnützige Stif­tun­gen mel­de­pflich­tig sind. § 21 GwG enthält die Son­der­re­ge­lun­gen für sol­che Treu­hand­ge­stal­tun­gen. Grundsätz­lich gehören nach dem Vor­ste­hen­den die nicht­rechtsfähi­gen Stif­tun­gen bzw. de­ren Ver­wal­ter zu den mit­tei­lungs­pflich­ti­gen Rechts­ge­stal­tun­gen.

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG be­schränkt dies dem Wort­laut nach je­doch auf nicht­rechtsfähige Stif­tun­gen, de­ren Stif­tungs­zweck aus Sicht des Stif­ters ei­gennützig ist. Der Be­griff „ei­gennützig“ ist im Stif­tungs­recht nicht gebräuch­lich. In der Kom­men­tar­li­te­ra­tur wird er z. T. als Ge­gen­be­griff zur steu­er­li­chen „Ge­meinnützig­keit“ ver­stan­den. Da­nach wären die Treuhänder ei­ner ge­meinnützi­gen nicht rechtsfähi­gen Stif­tung nicht mit­tei­lungs­pflich­tig. Al­ler­dings würde dies eine nicht nach­voll­zieh­bare Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber ge­meinnützi­gen rechtsfähi­gen Stif­tun­gen, Ver­ei­nen und ge­meinnützi­gen GmbHs be­deu­ten. Ein sach­li­cher Grund, wa­rum eine der staat­li­chen Rechts­auf­sicht un­ter­lie­gende rechtsfähige ge­meinnützige Stif­tung Vorstände, Be­zugs­be­rech­tigte und ggf. mit­tel­bar wirt­schaft­lich Be­rech­tigte dem Trans­pa­renz­re­gis­ter mel­den muss und eine nicht­rechtsfähige ge­meinnützige Stif­tung, die kei­ner­lei Auf­sicht un­ter­liegt, nicht, ist vor dem Schutz­zweck der Norm nicht nach­voll­zieh­bar. Da die Re­ge­lung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG Be­zug auf Trust­struk­tu­ren, mit­hin auf Rechts­ge­bilde aus einem an­de­ren Rechts­raum, Be­zug nimmt, wird auch ver­tre­ten, dass der Be­griff nicht nach deut­schen Rechts­grundsätzen aus­ge­legt wer­den kann und da­her ei­genständig aus­zu­le­gen sei. Die Ge­set­zes­begründung schweigt sich al­ler­dings dazu aus und auch von ei­ner Ver­ord­nungs­ermäch­ti­gung des § 21 Abs. 4 GwG, die eine De­fi­ni­tion der be­trof­fe­nen Rechts­for­men zulässt, wurde bis­her kein Ge­brauch ge­macht. Auch das für die Führung des Trans­pa­renz­re­gis­ter zuständige Bun­des­ver­wal­tungs­amt scheint der Auf­fas­sung zu sein, dass ge­meinnützige nicht­rechtsfähige Stif­tun­gen ein­tra­gungs­pflich­tig sind. Dort hat­ten wir eine ent­spre­chende An­frage bei der Fach- und Rechts­auf­sicht Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­stellt. Wir er­hiel­ten le­dig­lich die all­ge­meine Aus­kunft, dass „die Ge­meinnützig­keit in Be­zug auf eine Mit­tei­lungs­pflicht zum Trans­pa­renz­re­gis­ter keine Re­le­vanz“ habe. Hin­sicht­lich des Vor­lie­gens ei­nes sat­zungsmäßigen, ei­gene Kon­troll­or­gans bei ei­ner nicht­rechtsfähi­gen Stif­tung wur­den wir al­ler­dings ausdrück­lich auf die Mel­de­pflicht für mit­tel­bar wirt­schaft­lich Be­rech­tigte hin­ge­wie­sen. Es spricht also Ei­ni­ges dafür, dass die nicht­rechtsfähi­gen ge­meinnützi­gen Stif­tun­gen ebenso mel­de­pflich­tig sind.

Hin­weis: An­ge­sichts der im Raum ste­hen­den Bußgeld­dro­hun­gen ist eine Mel­dung trotz der Dis­kus­sio­nen in der Li­te­ra­tur zu emp­feh­len. Mel­de­pflich­ti­ger ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG je­weils der Treuhänder. Im Übri­gen gel­ten die glei­chen Vor­schrif­ten wie für rechtsfähige Stif­tun­gen.

Vereine

Wie be­reits erwähnt, be­ste­hen für Ver­eine auch nach Auf­gabe der Mit­tei­lungs­fik­tion Er­leich­te­run­gen. Die Überg­angs­frist en­det für Ver­eine am 31.12.2022. Zu­dem re­gelt § 20a Abs. 1 GwG, dass die re­gis­terführende Stelle an­hand der im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Da­ten die Ein­tra­gung im Trans­pa­renz­re­gis­ter von Amts we­gen er­le­digt. Der je­wei­lige Ver­ein ist da­mit grundsätz­lich von der Mit­tei­lungs­pflicht ent­bun­den. Diese au­to­ma­ti­sche Ein­tra­gung er­folgt erst­mals spätes­tens zum 01.01.2023. Da­nach er­folgt die au­to­ma­ti­sche Ein­tra­gung an­lass­be­zo­gen. Da­bei wer­den alle Mit­glie­der des Vor­stands ei­nes Ver­eins mit den Da­ten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirt­schaft­li­che Be­rech­tigte im Trans­pa­renz­re­gis­ter er­fasst. So­weit hierzu Da­ten nicht im Ver­eins­re­gis­ter vor­han­den sind, wird als Wohn­sitz­land Deutsch­land und als ein­zige Staats­an­gehörig­keit die deut­sche Staats­an­gehörig­keit an­ge­nom­men. Diese Da­ten gel­ten als An­ga­ben des Ver­eins, so­weit der Ver­ein der re­gis­terführen­den Stelle keine ab­wei­chen­den An­ga­ben mit­ge­teilt hat.

Hin­weis: In der Pra­xis müssen Sie da­her zu­min­dest Ihre ak­tu­el­len An­ga­ben im Ver­eins­re­gis­ter überprüfen. Ge­ge­be­nen­falls sind die dort ent­hal­te­nen An­ga­ben zu ergänzen.

Darüber hin­aus be­steht nach § 20a Abs. 2 GwG n. F. trotz der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung die Pflicht zur Mit­tei­lung in be­stimm­ten Fällen. Diese Pflicht be­steht als Aus­nahme zum Grund­satz der au­to­ma­ti­schen Ein­tra­gung, wenn z. B. eine Ände­rung des Vor­stands nicht un­verzüglich zur Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter an­ge­mel­det wor­den ist, die bei der au­to­ma­ti­schen Ein­tra­gung ge­trof­fe­nen An­nah­men nicht zu­tref­fen oder zu­min­dest ein wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 GwG vor­han­den ist.

Be­ste­hen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ab­wei­chende Stimm­rechte, die z. B. dazu führen, dass ein Mit­glied mehr als 25% der Stimm­rechte hat, oder können auf­grund be­son­de­rer Umstände ein­zelne Per­so­nen einen be­herr­schen­den Ein­fluss ausüben, muss der Ver­ein je­doch un­verzüglich eine Mel­dung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter vor­neh­men.

Hat ein Ver­ein der re­gis­terführen­den Stelle be­reits ei­genständig An­ga­ben nach § 19 Abs. 1 GwG zur Ein­tra­gung mit­ge­teilt, er­folgt grundsätz­lich keine Da­tenüber­nahme. Der Ver­ein kann aber dann die re­gis­terführende Stelle darüber in Kennt­nis set­zen, dass die An­ga­ben nicht mehr gel­ten sol­len. In die­sem Fall wer­den spätes­tens zum 01.01.2023 die Ver­eins­re­gis­ter­da­ten von Amts we­gen über­nom­men.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist die Ein­sicht­nahme in das Trans­pa­renz­re­gis­ter grundsätz­lich den Mit­glie­dern der Öff­ent­lich­keit ge­stat­tet. In die­sem Fall sind ne­ben Na­men und der Art und dem Um­fang der wirt­schaft­li­chen Be­rech­ti­gung nur Mo­nat und Jahr der Ge­burt des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, sein Wohn­sitz­land und alle Staats­an­gehörig­kei­ten der Ein­sicht­nahme zugäng­lich und dürfen über­mit­telt wer­den.

Auf An­trag des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten kann die re­gis­terführende Stelle die Ein­sicht­nahme in das Trans­pa­renz­re­gis­ter und die Über­mitt­lung der Da­ten vollständig oder teil­weise be­schränken, wenn der wirt­schaft­lich Be­rech­tigte dar­legt, dass der Ein­sicht­nahme und der Über­mitt­lung un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls über­wie­gende schutzwürdige In­ter­es­sen des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ent­ge­gen­ste­hen. Schutzwürdige In­ter­es­sen lie­gen vor, wenn Tat­sa­chen die An­nahme recht­fer­ti­gen, dass die Ein­sicht­nahme und Über­mitt­lung den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten der Ge­fahr aus­set­zen würde, Op­fer di­ver­ser ein­zeln auf­geführ­ter Straf­ta­ten wie Be­trug, Gei­sel­nahme, Er­pres­sung etc. zu wer­den. Ein schutzwürdi­ges In­ter­esse liegt zwar nicht vor, wenn sich die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen aus an­de­ren Re­gis­tern wie z. B. dem Ver­eins­re­gis­ter er­ge­ben, je­doch ins­be­son­dere für den Stif­ter bzw. Stif­tungs­rat der nicht­rechtsfähi­gen Stif­tung könnte u. E. eine sol­che Be­schränkung be­an­tragt wer­den.

Verfahren und Kosten

Die Ein­tra­gun­gen sind in elek­tro­ni­scher Form nach vor­an­ge­gan­ge­ner Re­gis­trie­rung auf der Web­site des Trans­pa­renz­re­gis­ter vor­zu­neh­men. Hier steht auch ein Ein­rei­chungs­as­sis­tent zur Verfügung, der die Er­mitt­lung der wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten ver­ein­fa­chen soll. Nach § 24 GwG ist die Ein­tra­gung gebühren­pflich­tig. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG je­doch auf An­trag nicht für Ver­ei­ni­gun­gen, die einen steu­er­begüns­tig­ten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO ver­fol­gen und dies mit­tels ei­ner Be­schei­ni­gung des zuständi­gen Fi­nanz­am­tes ge­genüber der re­gis­terführen­den Stelle nach­wei­sen.

Sanktionen

Die im Raum ste­hen­den Bußgelder bei feh­ler­haf­ter oder verspäte­ter Mit­tei­lung sind er­heb­lich. Es ist dar­auf zu ach­ten, dass die Da­ten im Trans­pa­renz­re­gis­ter bei Ände­run­gen ak­tu­ell ge­hal­ten wer­den; Kor­rek­tu­ren sind un­verzüglich zu mel­den. Die be­trof­fe­nen Per­so­nen sind zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet und ha­ben z. B. Wohn­sitzände­run­gen un­verzüglich mit­zu­tei­len. Es ist re­gelmäßig zu überprüfen, ob es mit­tei­lungs­pflich­tige Ände­run­gen so­wohl bei den be­reits ge­mel­de­ten Per­so­nen gibt und ob neue wirt­schaft­li­che Be­rech­tigte hin­zu­ge­tre­ten sind. Im Zwei­fel ist an­ge­sichts der ho­hen Bußgeld­dro­hung aus Vor­sichtsgründen zu über­le­gen, ob z. B. Mit­glie­der ei­nes Auf­sichts­gre­mi­ums, etwa einem Stif­tungs­rat, je nach Aus­ge­stal­tung der Kom­pe­ten­zen, eben­falls ge­mel­det wer­den. Über­erfüllung ist un­schädlich. Al­ler­dings soll­ten Sie ggf. mit den be­trof­fene Gre­mi­en­mit­glie­dern ab­stim­men, dass die persönli­chen Da­ten ge­mel­det wer­den sol­len.

Hin­weis: Für Zwei­felsfälle hat das Bun­des­ver­wal­tungs­amt auf sei­ner Web­site auch eine Veröff­ent­li­chung zu häufig ge­stell­ten Fra­gen zur Verfügung ge­stellt.

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