Am 25.11.2019 wurde die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist am 26.11.2019 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in diesem Zuge auch rückwirkende Änderungen am EEG vorgenommen und ein Redaktionsversehen im EEG beseitigt.
Über die Änderungen am EDL-G und am EEG haben wir bereits informiert, siehe folgende Beiträge:
- Verpflichtende Durchführung eines sog. Energieaudits (3.6.2019)
- Wichtige Änderungen bei Energieaudits durch Novelle des EDL-G (29.7.2019)
Aufgrund von Unstimmigkeiten im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz erst am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 1719 ff.) und ist am 26.11.2019 in Kraft getreten.
In diesem Zuge hat der Gesetzgeber auch ein Redaktionsversehen im EEG beseitigt. Gemäß § 62b EEG 2017 müssen Strommengen, für die keine oder eine geringere EEG-Umlage zu zahlen ist, von Strommengen abgegrenzt werden, für die die volle EEG-Umlage anfällt. Diese Abgrenzung muss durch mess- und eichrechtskonforme Messung erfolgen. Eigentlich wollte der Gesetzgeber den betroffenen Unternehmen eine Übergangsfrist bis Ende 2020 einräumen; durch ein Redaktionsversehen ist das aber misslungen. Dieses Redaktionsversehen hat der Gesetzgeber nun beseitigt, indem in § 104 Abs. 11 S. 1 Nr. 5 EEG das korrekte Datum zum Ende der Übergangsfrist mit „1.1.2021“ eingefügt wurde.
Hinweis
Betroffene Unternehmen haben jetzt noch ein Jahr Zeit zu ermitteln, ob und ggf. welche Strommengen als Drittverbräuche abgegrenzt werden müssen und wie ein entsprechendes Messkonzept auszusehen hat. Über Details und Praxisbeispiele dazu werden wir demnächst in einem Webinar informieren.