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Verpflichtende Durchführung eines sog. Energieaudits

Seit De­zem­ber 2015 sind En­er­gie­au­dits durch­zuführen, die nach vier Jah­ren zu wie­der­ho­len sind. Viele Un­ter­neh­men müssen so­mit bis Ende 2019 Vor­keh­run­gen zur Um­set­zung tref­fen.

Be­reits am 22.4.2015 wa­ren die Ände­run­gen des Ge­set­zes über En­er­gie­dienst­leis­tun­gen und an­dere En­er­gie­ef­fi­zi­enzmaßnah­men (EDL-G) in Kraft ge­tre­ten. Die ge­setz­li­chen Ände­run­gen soll­ten den na­tio­na­len wie auch den in der EU ver­ein­bar­ten En­er­gie- und Kli­ma­schutz­zie­len die­nen.

Energiesteuern und Energierecht: Update 2020© Fotolia

Das EDL-G ver­pflich­tete mit den §§ 8 bis 8d grundsätz­lich alle Un­ter­neh­men, erst­mals bis zum 5.12.2015 ein En­er­gie­au­dit durch­zuführen und ge­rech­net vom Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung des ers­ten En­er­gie­au­dits min­des­tens alle vier Jahre (2019) ein wei­te­res En­er­gie­au­dit vor­zu­neh­men.

Dem Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) ob­liegt gemäß § 8 c EDL-G die Über­wa­chung der Erfüllung der ge­setz­li­chen Pflich­ten. Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt wer­den.

Ver­pflich­tet zu Durchführung ei­nes En­er­gie­au­dits ist jede recht­lich selbständige Ein­heit, un­abhängig von ih­rer Rechts­form, die aus han­dels- und/oder steu­er­recht­li­chen Gründen Bücher führt und bi­lan­ziert und wirt­schaft­lich tätig ist, und zu­dem Öff­ent­li­che Un­ter­neh­men, so­weit sie nicht über­wie­gend ho­heit­lich tätig sind.

Aus­nah­men gel­ten zum einen für Un­ter­neh­men mit we­ni­ger als 250 Ar­beit­neh­mern, so­fern diese nicht gleich­zei­tig mehr als 50 Mil­lio­nen Euro Jah­res­um­satz und mehr als 43 Mil­lio­nen Euro Jah­res­bi­lanz­summe aus­wei­sen. Zu be­ach­ten ist, dass hier die EU-KMU-De­fi­ni­tion zum Tra­gen kommt, so dass für Un­ter­neh­mens­grup­pen und Kon­zerne die oben ge­nann­ten Gren­zen auf Kon­zer­ne­bene an­zu­wen­den sind. In der Folge können auch sehr kleine Un­ter­neh­men in die Pflicht zur Durchführung ei­nes En­er­gie­au­dits kom­men. Zum an­de­ren sieht zu­min­dest der Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vom 1.3.2019 zur Ände­rung des EDL-G die Einführung eine Be­frei­ung der­je­ni­gen Un­ter­neh­men vor, de­ren Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch über alle En­er­gieträger hin­weg im Jahr 400.000 kWh oder we­ni­ger beträgt.

Wie bis­her er­ge­ben sich nach § 8 Abs. 1 EDL-G wei­tere Be­frei­un­gen für Un­ter­neh­men, die ent­we­der über ein zer­ti­fi­zier­tes En­er­gie­ma­nage­ment­sys­tem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein zer­ti­fi­zier­tes Um­welt­ma­nage­ment­sys­tem im Sinne der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1221/2009 des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes (EMAS) verfügen. Dies soll je­doch zukünf­tig nur noch dann gel­ten, wenn gleich­zei­tig si­cher­ge­stellt wer­den kann, dass min­des­tens 90 % des Ge­samt­en­er­gie­ver­brauchs des Un­ter­neh­mens in die Un­ter­su­chun­gen ein­be­zo­gen wur­den.

Das En­er­gie­au­dit ist von ei­ner Per­son durch­zuführen, wel­che die An­for­de­run­gen des § 8b EDL-G erfüllt. Die Per­son muss auf Grund ih­rer Aus­bil­dung oder be­ruf­li­chen Qua­li­fi­zie­rung und prak­ti­schen Er­fah­rung über die er­for­der­li­che Fach­kunde zur ord­nungs­gemäßen Durchführung ei­nes En­er­gie­au­dits verfügen. Die Fach­kunde ver­langt eine ein­schlägige Aus­bil­dung, nach­ge­wie­sen durch den Ab­schluss ei­nes Hoch­schul- oder Fach­hoch­schul­stu­di­ums in ei­ner ein­schlägi­gen Fach­rich­tung oder durch eine be­ruf­li­che Qua­li­fi­ka­tion zum staat­lich ge­prüften Tech­ni­ker oder zur staat­lich ge­prüften Tech­ni­ke­rin oder einen Meis­ter­ab­schluss oder gleich­wer­ti­gen Wei­ter­bil­dungs­ab­schluss in ei­ner ein­schlägi­gen Fach­rich­tung und außer­dem eine min­des­tens dreijährige haupt­be­ruf­li­che Tätig­keit, bei der pra­xis­be­zo­gene Kennt­nisse über die be­trieb­li­che En­er­gie­be­ra­tung er­wor­ben wur­den.

Das BAFA hat am 13.2.2019 für die Un­ter­neh­men als Hil­fe­stel­lung ne­ben einem ak­tua­li­sier­ten Merk­blatt einen Leit­fa­den zur Er­stel­lung ei­nes Au­dit­be­richts auf ih­rer Home­page veröff­ent­licht. Wich­tig zu wis­sen ist je­doch, dass es nach dem zu­vor ge­nann­ten Ge­setz­ent­wurf zukünf­tig eine elek­tro­ni­sche Ein­ga­be­maske auf den In­ter­net­sei­ten des BAFA ge­ben soll, über die mit­tels ei­ner Ver­ord­nung der Um­fang der an­zu­ge­ben­den Da­ten er­war­tungs­gemäß deut­lich stei­gen wird. Dar­auf deu­ten be­reits die ge­plan­ten Ände­run­gen bzgl. des Au­dit­be­richts hin, da bspw. der Ge­setz­ent­wurf nun statt der rei­nen Prüfung auch von Ana­lyse und Do­ku­men­ta­tion des End­en­er­gie­ver­brauchs spricht.

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