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Rechtsberatung

Rückforderung der EEG-Einspeisevergütung bei fehlender Anmeldung

Der BGH be­jaht den Rück­for­de­rungs­an­spruch ei­nes Netz­be­trei­bers vom Be­trei­ber ei­ner PV-An­lage bei feh­len­der An­mel­dung der An­lage.

Der BGH be­jaht den Rück­for­de­rungs­an­spruch ei­nes Netz­be­trei­bers vom Be­trei­ber ei­ner PV-An­lage bei feh­len­der An­mel­dung der An­lage. Mit Ur­teil vom 5.7.2017 ent­schied er, dass so­fern der Be­trei­ber ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage es un­ter­las­sen hat, seine neue An­lage bei der Bun­des­netz­agen­tur zu mel­den, der Netz­be­trei­ber von ihm die Rück­zah­lung ei­ner Ein­spei­se­vergütung nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz (EEG) ver­lan­gen kann (Az. VIII ZR 147/16).

Im Streit­fall hatte der Netz­be­trei­ber dem An­la­gen­be­trei­ber ein Form­blatt mit der Über­schrift „Ver­bind­li­che Erklärung zur Er­mitt­lung der Förderfähig­keit und der maßgeb­li­chen Vergütungshöhe für Strom aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz“ vor­ge­legt, in dem u. a. die Frage ge­stellt wurde, ob die in 2012 neu in Be­trieb ge­nom­mene Pho­to­vol­ta­ik­an­lage der Bun­des­netz­agen­tur ge­mel­det wurde. Der An­la­gen­be­trei­ber be­jahte dies wahr­heits­wid­rig. Der Netz­be­trei­ber zahlte dem An­la­gen­be­trei­ber von 2012 bis 2014 eine Ein­spei­se­vergütung nach den Fördersätzen des EEG aus. Nach­dem der Netz­be­trei­ber in 2014 fest­stellte, dass keine Mel­dung bei der Bun­des­netz­agen­tur vor­lag, holte dies der An­la­gen­be­trei­ber nach. Den­noch for­derte der Netz­be­trei­ber die Ein­spei­se­vergütung zurück. Bei feh­len­der Mel­dung be­stehe nach den bis 31.7.2014 gel­ten­den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben nur ein An­spruch auf Ein­spei­se­vergütung in Höhe des (deut­lich ge­rin­ge­ren) Markt­werts. Die von 1.8.2014 bis 31.12.2016 an­wend­bare Ge­set­zes­re­ge­lung sank­tio­niere Mel­de­verstöße so­gar da­hin­ge­hend, dass eine fi­nan­zi­elle Förde­rung kom­plett ent­falle. Dem stimmte der BGH zu und sah das Ver­hal­ten des Netz­be­trei­bers auch nicht als treu­wid­rig an, selbst wenn er nicht vom zuständi­gen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber auf ent­spre­chende Rück­zah­lung des An­spruchs in An­spruch ge­nom­men werde.

Hinweis

Die Ent­schei­dung zeigt, dass An­la­gen­be­trei­ber strikt auf die Erfüllung ih­rer Mel­de­pflich­ten ach­ten soll­ten, um nicht ih­ren An­spruch auf Ein­spei­se­vergütung zu ver­lie­ren. Dies gilt mit Blick auf den Start des Markt­stamm­da­ten­re­gis­ters zum 31.1.2019 mehr denn je.

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