Gemäß § 61l Abs. 3 EEG 2017 unterliegt die Stromlieferung an Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 StromNEV grundsätzlich nicht der EEG-Umlage. Die Befreiungsvorschrift findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Netzbetreiber den Mitteilungspflichten nach § 74 Abs. 1 bzw. § 74a Abs. 1 EEG 2017 fristgerecht (unverzüglich) nachgekommen ist.
Dabei handelt es sich konkret um die Basisangaben nach § 74 Abs. 1 EEG 2017:
- die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Abs. 1 EEG vorliegt,
- die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und
- Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt des Eintretens,
oder nach § 74a Abs. 1 EEG 2017:
- die Angabe, ob und ab wann ein Fall des § 61 Absatz 1 Nummer 1 (Eigenversorgung) oder Nummer 2 (Letztverbrauch) vorliegt,
- die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen und
- die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt.
Die Mitteilung dieser Basisangaben ist zu unterscheiden von den Endabrechnungen nach § 74 Abs. 2 bzw. § 74a Abs. 2 EEG 2017.
Hinweis
Einmalig konnte die für die Befreiung von der EEG-Umlage vorgegebene Mitteilungspflicht der Basisangaben im Rahmen der Endabrechnung für 2017 erfüllt werden.
Da die Basisangaben nicht allgemeiner Bestandteil der Endabrechnungen sind und unverzüglich dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach deren Muster zu übermitteln sind, sollten diese Meldepflichten auch nach dem Energiesammelgesetz beachtet werden. Denn bei fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Meldung droht die Erhebung von EEG-Umlagebeträgen auf die Verlustenergiemengen.