Verteilernetzbetreiber sind nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2017 verpflichtet, ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31.5.2019 eine Endabrechnung sowohl für jede einzelne EEG-Anlage als auch eine zusammengefasste Endabrechnung für das Kalenderjahr 2018 über die EEG-Umlage vorzulegen. Diese Endabrechnung ist nach § 75 Satz 1 EEG 2017 und unter Anwendung des IDW PH 9.970.11 (Stand: 5.3.2019) in geprüfter Form abzugeben.
Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17.12.2018 hat zu entscheidenden Änderungen betreffend die EEG-Umlagesätze für Eigenversorger geführt, die Verteilernetzbetreiber im Rahmen der Endabrechnung für 2018 berücksichtigen müssen.
Zunächst aber besteht wie bisher für Anlagen in der Eigenversorgung der Grundsatz, dass nach § 61 Abs. 1 EEG 2017 die volle EEG-Umlage von derzeit 6,405 Cent/kWh zu entrichten ist.
Für den Kraftwerkseigenverbrauch, bei Anlagen die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (sog. Inselbetrieb), bei einer vollständigen Eigenversorgung mit Strom aus Erneuerbaren Energien und bei sog. Kleinanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10kW entfällt die EEG-Umlage vollständig aus sachlichen Gründen, sofern die relevanten Meldepflichten (§ 74a EEG 2017) eingehalten werden.
Die neuen EEG-Umlagesätze nach dem EnSaG ab dem 1.1.2018 - die auch für die Endabrechnung zum 31.5.2019 relevant sind - betragen:
EEG-Umlagen nach §§ 61 bis 61i EEG 2017 |
40 % der EEG-Umlage: EEG-Umlage nach § 61b bis § 61d EEG 2017 |
160 % der EEG Umlage: EEG-Umlage nach § 61c Abs. 2 EEG 2017 |
20 % der EEG-Umlage: EEG-Umlage nach § 61g Abs. 1 oder 2 EEG 2017 |
100 % der EEG-Umlage:
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Verringerung der EEG-Umlage bei EEG- und hocheffizienten KWK-Anlagen
Erfolgt die Eigenversorgung aus der Stromerzeugung unter Einsatz von ausschließlich erneuerbaren Energien, verringert sich die EEG-Umlage wie bisher auf 40 % (§ 61b EEG 2017).
Bei Eigenversorgung aus KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung nach dem 1.8.2014 („neue Anlagen“) sind durch das Energiesammelgesetz rückwirkend zum 1.1.2018 folgende Sachverhalte zu vermerken:
Die EEG-Umlage reduziert sich ebenfalls auf 40 % der vollen Umlage bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1MW oder über 10MW, sowie bei Anlagen jeglicher Größe, die von einem Unternehmen in der stromkostenintensiven Industrie (Liste 1 Anhang 4 EEG 2017) betrieben werden (§ 61c Abs. 1 bis 3 EEG 2017).
Für die übrigen Anlagen erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Übergangsregelung nach § 61d EEG 2017 eine Staffelung der EEG-Umlage nach Vollbenutzungsstunden (sog. „Claw-back-Mechanismus“):
3.500 Vollbenutzungsstunden | 3.501 Vollbenutzungsstunden und mehr |
40% der EEG-Umlage | -- |
40% der EEG-Umlage | 100% der EEG-Umlage | 100% der EEG-Umlage |
100% der EEG-Umlage |
Für Anlagen mit einer Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden schrumpft das bis 3.500 Vollbenutzungsstunden bestehende Kontingent an Stromerzeugungsmengen mit 40 % der EEG-Umlage mit jeder über 3.500 Vollbenutzungsstunden hinausgehenden Vollbenutzungsstunde. Dies entspricht rechnerisch einer 160 %-igen EEG-Umlage-Belastung ab 3.501 Vollbenutzungsstunden im Kalenderjahr.
Beispiel
Betreiber einer hocheffizienten KWK-Anlage mit 7.000 Vollbenutzungsstunden und Inbetriebnahme am 1.1.2018 müssen somit im Ergebnis auf die gesamte Erzeugungsmenge die volle EEG-Umlage von derzeit 6,405 Cent/kWh entrichten.
Um die Belastungen für die hiervon betroffenen Anlagenbetreiber zu begrenzen, sieht § 61d EEG 2017 für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum bis 1.1.2018 Übergangsfristen bis längstens Dezember 2020 vor, so dass für diese Anlagen der Claw-back-Mechanismus erst zu einem späteren Zeitpunkt greift.
Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. 8.2014 („Bestandsanlagen“) bzw. vor dem 1.9.2011 („ältere Bestandsanlagen“) können wie bisher von einer vollständigen Entlastung der EEG-Umlage profitieren, sofern unverändert die nun in § 61e Abs. 2 bzw. § 61f EEG 2017 genannten Bedingungen erfüllt werden. Wurden oder werden solche Bestandsanlagen nach dem 31.12.2017 an demselben Standort erneuert oder ersetzt, ohne dass damit eine Erweiterung einhergeht, und anschließend durch denselben Letztverbraucher nach § 61e Abs. 2 EEG 2017 in Eigenversorgung weiterbetrieben, erhöht sich die EEG-Umlage nach § 61g Abs. 1 EEG 2017 von 0 % auf 20 % der vollen EEG-Umlage. § 61g Abs. 2 EEG 2017 schließt diese Privilegierung auch bei einer mehrfachen Modernisierung ohne Erweiterung nicht aus.
Grundsätzlich führt daher jede Erweiterung oder Rechtsnachfolge (§ 61h EEG 2017) zu einem Verlust des Bestandschutzes und somit zu einer vollen EEG-Umlagebelastung, sofern nicht eine der oben genannten Befreiungsvorschriften greift.
Sanktionierung bei der Verletzung von Meldepflichten
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 (Basisangaben) führt gemäß § 61i Abs. 2 EEG 2017 dazu, dass sich die nach § 61a EEG 2017 entfallene oder nach §§ 61b bis 61g EEG 2017 verringerte EEG-Umlage für den jeweiligen Mitteilungszeitraum (rückwirkend) um 20 % erhöht. Das gilt allerdings nur, wenn die Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 28.2. bzw. 31.5. des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mit- teilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74a Abs. 2 EEG 2017 (Endabrechnung), führt nach § 61i Abs. 1 EEG 2017 dazu, dass sich der nach den §§ 61b bis 61g EEG 2017 verringerte Anspruch auf die EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 EEG 2017 auf 100 Prozent erhöht.
Durch das Energiesammelgesetz wurde in § 74a Abs. 4 EEG 2017 außerdem die Verpflichtung aufgenommen, dass Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher ihre Mitteilungen mit Hilfe der von Netzbetreibern zur Verfügung gestellten Formularvorlagen machen müssen. Netzbetreiber sollten daher zeitnah klarstellen, ob es sich bei den veröffentlichten Formularen, die zur Verfügung gestellt werden, um solche zwingenden Formularvorgaben nach § 74a Abs. 4 EEG 2017 handeln soll oder ob es sich lediglich um eine Empfehlung handelt.