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Steuerberatung

Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters

Auch wenn die Fest­stel­lung des Be­stands des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos im We­sent­li­chen Be­deu­tung für die Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters hat, kann die­ser kein ei­ge­nes An­fech­tungs­recht ge­gen den Fest­stel­lungs­be­scheid gel­tend ma­chen.

Aus­schüttun­gen an den Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft sind von die­sem nicht als Ka­pi­tal­einkünfte zu ver­steu­ern, so­weit dafür Beträge aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto als ver­wen­det gel­ten. Maßgeb­lich hierfür ist die Fest­stel­lung des Be­stands des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos. Mit Ur­teil vom 21.12.2022 (Az. I R 53/19) führt der BFH aus, dass da­mit der Fest­stel­lungs­be­scheid insb. für die Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters von Be­deu­tung ist, der Be­scheid sich aber den­noch aus­schließlich an die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft rich­tet. Nur die­ser komme als Adres­sat des Be­scheids ein An­fech­tungs­recht zu. Der Ge­sell­schaf­ter, der als Drit­ter le­dig­lich mit­tel­bar von dem Be­scheid be­trof­fen ist, habe hin­ge­gen kein ei­ge­nes An­fech­tungs­recht. Eine dafür er­for­der­li­che Rechts­schutzlücke sei nicht ge­ge­ben. Zu­dem würde ein sol­ches ei­ge­nes An­fech­tungs­recht dazu führen, dass ein Be­scheid auch nach vie­len Jah­ren noch vom Ge­sell­schaf­ter an­ge­foch­ten wer­den könnte, was den Rechts­frie­den be­einträch­ti­gen würde.

Hin­weis: Im Streit­fall machte eine ausländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner GmbH 2018 gel­tend, eine von ihr ge­leis­tete Ein­lage in 2007 sei irrtümlich nicht bei der Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos 2007 berück­sich­tigt wor­den. Auch wenn da­mit eine spätere steu­er­freie Ein­la­genrück­gewähr nicht möglich ist, ver­sagt der BFH der Ge­sell­schaf­te­rin hier ein ei­ge­nes An­fech­tungs­recht. Das Ur­teil macht aber­mals deut­lich, wie wich­tig die kor­rekte Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos ist.

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