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Steuerberatung

Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG?

Bei ei­ner zu­neh­men­den An­zahl von na­tio­na­len steu­er­ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen kommt die Frage auf, ob es sich da­bei aus EU-recht­li­cher Sicht um eine staat­li­che Bei­hilfe han­delt. Der BFH nahm un­ter die­sem As­pekt nun die grund­er­werb­steu­er­li­che Begüns­ti­gung des § 6a GrEStG ins Vi­sier.

Mit Be­schluss vom 30.5.2017 (Az. IIR 62/14) hat der BFH dem EuGH, die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Steu­er­begüns­ti­gung nach § 6a GrEStG eine EU-rechts­wid­rige Bei­hilfe dar­stellt.

Der BFH führt al­ler­dings in sei­nem Be­schluss be­ach­tens­werte Gründe auf, wa­rum § 6a GrEStG nicht als se­lek­tive Bei­hilfe an­zu­se­hen sein könnte.

Hinweis

Sollte der EuGH zu dem Er­geb­nis kom­men, dass die Steu­er­begüns­ti­gung des § 6a GrEStG eine EU-rechts­wid­rige Bei­hilfe dar­stellt, wäre die Re­ge­lung bis zu ei­ner Ent­schei­dung der Eu­ropäischen Kom­mis­sion über die EU-recht­li­che Ver­ein­bar­keit der Bei­hilfe nicht an­wend­bar.

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