Nachdem der EuGH mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-374/17, A-Brauerei) zu dem Ergebnis kam, dass die Konzernklausel nach § 6a GrEStG keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt (vgl. Ebner Stolz Newsletter vom 16.1.2019), geht der BFH mit mehreren Urteilen auf Detailfragen zu dieser Steuerbegünstigung ein.
Nach § 6a GrEStG wird bei bestimmten steuerbaren Erwerben aufgrund einer Umwandlung keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine bzw. mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft muss innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang mindestens 95 % betragen.
Der BFH bejaht die Anwendung der Konzernklausel nach § 6a GrEStG in folgenden Fällen:
- Verschmelzung einer grundstückshaltenden Tochtergesellschaft auf die zu 100 % beteiligte Muttergesellschaft - kein Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist (Urteil vom 22.8.2019, Az. II R 18/19, Urteil vom 21.8.2019, Az. II R 20/19; a. A. gleich lautende Erlasse vom 19.6.2012, Tz. 2.1 Abs. 3 Satz 1, BStBl. I 2012, S. 662),
- Entstehung einer abhängigen grundstückshaltenden Gesellschaft durch Ausgliederung aus einem herrschenden Unternehmen - kein Verstoß gegen die Vorbehaltensfrist (Urteile vom 21.8.2019, Az. II R 16/19 und Az. II R 21/19; a. A. gleich lautende Erlasse vom 19.6.2012, Tz. 2.1 Abs. 3 Satz 1, BStBl. I 2012, S. 662),
- Wirtschaftlich tätiger Rechtsträger als taugliches herrschendes Unternehmen - keine Beschränkung auf Unternehmer i. S. d. UStG (Urteil vom 21.8.2019, II R 19/19; a. A. gleich lautende Erlasse vom 19.6.2012, Tz. 2.2 Abs. 1 Satz 2, BStBl. I 2012, S. 662),
- Verschmelzung der im Privatvermögen der herrschenden natürlichen Person gehaltenen 100 %-Beteiligung an einer grundstückshaltenden GmbH - keine Vorgabe, ob die Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird (Urteil vom 21.8.2019, Az. II R 15/19; a. A. gleich lautende Erlasse vom 19.6.2012, Tz. 2.2, BStBl. I 2012, S. 662).
Allerdings versagt der BFH die Anwendung des § 6a GrEStG, wenn bei der Verschmelzung zweier von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaften die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht im Verhältnis zu beiden abhängigen Gesellschaften erfüllt wurde (Urteil vom 22.8.2019, Az. II R 17/19).