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Steuerberatung

§ 6a Satz 1 auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht anwendbar

BFH v. 22.11.2018 - II B 8/18

Den Form­wech­sel ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Be­ur­kun­dung ei­nes sol­chen Form­wech­sels ei­nes grund­be­sit­zen­den Ein­zel­un­ter­neh­mens kann die Ent­ste­hung von Grund­er­werb­steuer nicht ver­mie­den wer­den. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steu­er­bare Er­werbs­vorgänge fin­det die Steu­er­vergüns­ti­gung des § 6a Satz 1 GrEStG keine An­wen­dung.

Der Sach­ver­halt:

Der A be­trieb un­ter der Firma AT e.K. ein Ein­zel­un­ter­neh­men, zu dem Grund­be­sitz gehörte. Mit "Um­wand­lungs­be­schluss" vom 20.8.2013 hatte er erklärt, das Ein­zel­un­ter­neh­men werde gemäß den §§ 190 ff. UmwG form­wech­selnd in die An­trag­stel­le­rin, eine GmbH, um­ge­wan­delt. In dem mit­be­ur­kun­de­ten Ge­sell­schafts­ver­trag ist be­stimmt, dass A sämt­li­che Ge­schäfts­an­teile der GmbH "ge­gen Ein­brin­gung des Ein­zel­un­ter­neh­mens gemäß Sachgründungs­be­richt" über­nimmt.

Das Fi­nanz­amt setzte Grund­er­werb­steuer mit der Begründung fest, die An­trag­stel­le­rin habe am 20.8.2013 Grund­be­sitz durch Ein­brin­gung er­wor­ben. Der Er­werbs­vor­gang un­ter­liege gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grund­er­werb­steuer. Das FG lehnte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids ab. Der BFH wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde zurück.

Gründe:

An der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Grund­er­werb­steu­er­be­scheids be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel.

Die Erklärun­gen des A sind da­hin zu ver­ste­hen, dass er sich zur Über­tra­gung u.a. des streit­ge­genständ­li­chen Grund­be­sit­zes auf die An­trag­stel­le­rin ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten ver­pflich­tet hatte. Denn die be­ur­kun­de­ten Erklärun­gen und der von A er­stellte Sachgründungs­be­richt ließen nicht auf eine Aus­glie­de­rung, son­dern auf die Ein­brin­gung der Ge­genstände des Ein­zel­un­ter­neh­mens schließen. Die rechts­wirk­same Er­rich­tung der GmbH war des­halb auf die Ein­brin­gung des Ein­zel­un­ter­neh­mens des A zurück­zuführen.

In­fol­ge­des­sen war das Fi­nanz­amt zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­vergüns­ti­gung nach § 6a Satz 1 GrEStG im Streit­fall nicht vor­la­gen. Nach die­ser Vor­schrift wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steu­er­ba­ren Rechts­vor­gang auf­grund ei­ner Um­wand­lung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, ei­ner Ein­brin­gung oder ei­nes an­de­ren Er­werbs­vor­gangs auf ge­sell­schafts­ver­trag­li­cher Grund­lage nicht er­ho­ben. Nach dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut der Vor­schrift ist der sach­li­che An­wen­dungs­be­reich der Vergüns­ti­gungs­norm auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steu­er­bare Rechts­vorgänge be­schränkt. Er­gibt sich die Steu­er­bar­keit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, schei­det eine Steu­er­vergüns­ti­gung aus.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Ein­brin­gung des Ein­zel­un­ter­neh­mens in die An­trag­stel­le­rin nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. steu­er­begüns­tigt. Denn die Ein­brin­gung war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steu­er­bar und wurde da­mit nicht vom An­wen­dungs­be­reich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. er­fasst. Ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids er­ga­ben sich auch nicht dar­aus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die An­wen­dung des § 6a Satz 1 GrEStG rück­wir­kend auf Er­werbs­vorgänge an­ord­net, die nach dem 6. 6. 2013 ver­wirk­licht wer­den. Denn die Ver­fas­sungsmäßig­keit des § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. ist nicht ernst­lich zwei­fel­haft.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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