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Steuerberatung

Umwandlungen im Konzern: Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

BFH v. 22.8.2019 - II R 18/19

Die für die Grund­er­werb­steuer gel­tende Steu­er­begüns­ti­gung bei Um­struk­tu­rie­run­gen im Kon­zern nach § 6a GrEStG stellt keine uni­ons­recht­lich ver­bo­tene Bei­hilfe dar. Die Vor­schrift gilt für alle Recht­sträger i.S.d. GrEStG, die wirt­schaft­lich tätig sind. Da­mit er­fasst sie auch den Fall, dass eine abhängige Ge­sell­schaft auf ein herr­schen­des Un­ter­neh­men ver­schmol­zen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ak­tiv tätige AG und an ei­ner Viel­zahl von Ge­sell­schaf­ten als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin be­tei­ligt. U.a. war sie seit mehr als fünf Jah­ren Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ei­ner GmbH (Toch­ter­ge­sell­schaft), die dann auf die Kläge­rin ver­schmol­zen wurde. Hier­durch gin­gen die Grundstücke der Toch­ter­ge­sell­schaft auf die Kläge­rin über. Das Fi­nanz­amt sah darin einen steu­er­ba­ren Er­werbs­vor­gang, der auch nicht gem. § 6a GrEStG begüns­tigt sei.

Das FG gab der auf Gewährung der Steu­er­be­frei­ung nach § 6a GrEStG ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Ver­schmel­zung der Toch­ter­ge­sell­schaft auf die Kläge­rin der Steu­er­begüns­ti­gung nach § 6a GrEStG un­ter­liegt.

Der durch die Ver­schmel­zung be­wirkte Überg­ang des Ei­gen­tums an den Grundstücken der Toch­ter­ge­sell­schaft auf die Kläge­rin un­ter­liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grund­er­werb­steuer. Es han­delt sich um ge­setz­li­che Ei­gen­tums­wech­sel, bei de­nen kein den An­spruch auf Übe­reig­nung begründen­des Rechts­ge­schäft vor­aus­ge­gan­gen war und es auch kei­ner Auf­las­sung be­durfte. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung nach § 6a GrEStG sind erfüllt.

Nach § 6a GrEStG wird für be­stimmte steu­er­bare Er­werbe auf­grund ei­ner Um­wand­lung (z.B. Ver­schmel­zung) die Grund­er­werb­steuer nicht er­ho­ben. Vor­aus­set­zung ist u.a., dass an dem Um­wand­lungs­vor­gang ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und eine abhängige Ge­sell­schaft be­tei­ligt sind und die Be­tei­li­gung des herr­schen­den Un­ter­neh­mens an der abhängi­gen Ge­sell­schaft i.H.v. min­des­tens 95 % in­ner­halb von fünf Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und fünf Jah­ren nach dem Rechts­vor­gang be­steht.

Wie der EuGH ent­schie­den hat, stellt die von § 6a GrEStG gewährte Steu­er­begüns­ti­gung keine uni­ons­recht­lich ver­bo­tene Bei­hilfe dar. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist auch die Ver­schmel­zung der Toch­ter­ge­sell­schaft auf die Kläge­rin begüns­tigt. Un­schädlich ist, dass die Kläge­rin nach der Ver­schmel­zung aus um­wand­lungs­recht­li­chen Gründen keine Be­tei­li­gung an der Toch­ter­ge­sell­schaft mehr hal­ten konnte und folg­lich der "Ver­bund" zwi­schen der Kläge­rin als herr­schen­dem Un­ter­neh­men und der grund­be­sit­zen­den Toch­ter­ge­sell­schaft als abhängi­ger Ge­sell­schaft durch die Ver­schmel­zung be­en­det wor­den ist.

Hin­ter­grund:
An­ders als das BMF legte der BFH auch in fünf wei­te­ren Ver­fah­ren (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) die Steu­er­begüns­ti­gung zu­guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen weit aus. Das gilt so­wohl für den in der Norm ver­wen­de­ten Be­griff des herr­schen­den Un­ter­neh­mens als auch für die Frage, wel­che Um­wand­lungs­vorgänge von der Steu­er­begüns­ti­gung er­fasst wer­den. In einem wei­te­ren Ver­fah­ren (II R 17/19) sah der BFH die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­begüns­ti­gung nicht als erfüllt an.

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