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Steuerberatung

Überarbeitete Erlasse zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

In Re­ak­tion auf die neuere BFH-Recht­spre­chung zur Aus­le­gung der grund­er­werb­steu­er­li­chen Kon­zern­klau­sel veröff­ent­licht die Fi­nanz­ver­wal­tung eine Über­ar­bei­tung ih­rer gleich lau­ten­den Er­lasse zur An­wen­dung des § 6a GrEStG.

Gemäß den gleich­lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 25.05.2023 zur An­wen­dung des § 6a GrEStG über­nimmt die Fi­nanz­ver­wal­tung u. a. die BFH-Recht­spre­chung (Ur­teil vom 28.09.2022, Az. II R 13/20) zur Be­stim­mung des „herr­schen­den Un­ter­neh­mens“, wenn an dem steu­er­ba­ren Sach­ver­halt ein herr­schen­des Un­ter­neh­men und ein oder meh­rere von die­sem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt sind (§ 6a Satz 3 Alt. 1 GrEStG). Da­mit ist herr­schen­des Un­ter­neh­men das­je­nige Un­ter­neh­men, das un­mit­tel­bar am steu­er­ba­ren Rechts­vor­gang be­tei­ligt ist. Laut der Fi­nanz­ver­wal­tung ist nicht re­le­vant. ob das herr­schende Un­ter­neh­men bei mehr­stu­fi­gen Be­tei­li­gun­gen selbst von einem oder wei­te­ren Un­ter­neh­men abhängig ist. Ebenso un­er­heb­lich sei, ob bei abhängi­gen Ge­sell­schaf­ten wei­tere Ge­sell­schaf­ten vom herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängen, wenn diese Un­ter­neh­men oder Ge­sell­schaf­ten selbst nicht am Um­wand­lungs­vor­gang be­tei­ligt sind.

Für den Fall, dass meh­rere von einem herr­schen­den Un­ter­neh­men abhängige Ge­sell­schaf­ten am Um­wand­lungs­vor­gang be­tei­ligt sind (§ 6a Satz 3 Alt 2 GrEStG), ist nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung herr­schen­des Un­ter­neh­men der aus­ge­hend von dem Um­wand­lungs­vor­gang in der Be­tei­li­gungs­kette am nächs­ten ste­hende Recht­sträger, der die Be­tei­li­gungs­vor­aus­set­zung von 95 % in­ner­halb der fünfjähri­gen Vor- und Nach­be­hal­tens­frist erfüllt. Die Abhängig­keit des herr­schen­den Un­ter­neh­mens von einem oder wei­te­ren Un­ter­neh­men sei hier ebenso un­er­heb­lich.

Wei­tere Ausführun­gen wur­den hin­sicht­lich der Prüfung der Fris­ten bei Ge­samt­rechts­nach­folge im Rah­men ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft ergänzt. Die Vor- und Nach­be­hal­tens­frist könne da­bei von der un­ge­teil­ten Er­ben­ge­mein­schaft als Rechts­nach­fol­ger erfüllt wer­den. In (Vor­aus-)Vermächt­nisfällen bzw. bei vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­folge sei das Ein­hal­ten der Fris­ten hin­ge­gen nicht möglich.

Kon­kre­ti­siert wer­den zu­dem die An­for­de­run­gen an den wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb des herr­schen­den Un­ter­neh­mens. In Übe­rein­stim­mung mit dem BFH (Ur­teil vom 21.08.2019, Az. II R 19/19) reicht es aus, wenn das herr­schende Un­ter­neh­men über eine Be­tei­li­gung an ei­ner abhängi­gen Ge­sell­schaft am Markt teil­nimmt. Dies gilt laut Fi­nanz­ver­wal­tung nun auch ex­pli­zit für nicht selbst wirt­schaft­lich tätige Ge­sell­schaf­ten (z. B. Vor­rats­ge­sell­schaf­ten und reine Hol­ding­ge­sell­schaf­ten).

Hin­weis: Der An­wen­dungs­er­lass er­setzt den bis­he­ri­gen Er­lass vom 22.09.2020 und ist in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

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