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Steuerberatung

Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer auch im Jahr 2022

Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes (UdpG) können auch 2022 wie­der den so­ge­nann­ten Spit­zen­aus­gleich bei der Strom- und En­er­gie­steuer in vol­ler Höhe er­hal­ten.

Seit 2013 ist der Spit­zen­aus­gleich daran ge­kop­pelt, dass die UdpG einen Bei­trag zur En­er­gie­ein­spa­rung leis­ten. Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 22.12.2021 an­hand des Mo­ni­to­ring­be­richts des RWI – Leib­niz-In­sti­tut für Wirt­schafts­for­schung e. V. fest­ge­stellt, dass die UdpG in Deutsch­land den Ziel­wert für eine Re­du­zie­rung ih­rer En­er­gie­in­ten­sität vollständig er­reicht ha­ben.

Der Ziel­wert zur Re­duk­tion der En­er­gie­in­ten­sität sieht für das An­trags­jahr 2022 eine Ver­rin­ge­rung um 10,65 % im Verhält­nis Be­zugs­jahr 2020 ge­genüber dem Ba­sis­wert (jah­res­durch­schnitt­li­che En­er­gie­in­ten­sität 2007 - 2012) vor. Das RWI kommt zu dem Er­geb­nis, dass eine tatsäch­li­che Re­duk­tion von 27,7 % ge­genüber dem Ba­sis­wert rea­li­siert wurde. Der Spit­zen­aus­gleich kann so­mit auch im Jahr 2022 be­an­tragt und in vol­ler Höhe gewährt wer­den.

Hin­weis: Die der­zei­tige Aus­ge­stal­tung von Strom-/En­er­gie­steu­er­ent­las­tun­gen für UdpG (u.a. der Spit­zen­aus­gleich) ist bis zum 31.12.2022 be­fris­tet. Ab 2023 wer­den diese neu ge­re­gelt (siehe dazu auch hier).

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