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Rechtsberatung

Frohes neues Jahr - für die Energiewirtschaft!

Das ver­gan­gene Jahr 2023 war geprägt von be­son­de­ren Her­aus­for­de­run­gen für die En­er­gie­wirt­schaft und das neue Jahr schließt naht­los daran an. Zeit für einen kurzen Über­blick über wich­tige Ände­run­gen zum Jah­res­be­ginn und den Stand ei­ni­ger wei­te­rer Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben.

Energiesteuer / Stromsteuer

Zum 01.01.2024 sind eine Reihe von Ent­las­tungsmöglich­kei­ten in Be­zug auf die En­er­gie- und Strom­steuer aus­ge­lau­fen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat das Aus­lau­fen der Re­ge­lun­gen am 15.12.2023 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl.) be­kannt­ge­macht (BGBl. 2023 I, Nr. 361 bis 364). Im Ein­zel­nen han­delt es sich um die Steu­er­ent­las­tun­gen nach § 53a Abs. 6 En­er­gieStG (KWK-An­la­gen), nach § 55 En­er­gieStG (pro­du­zie­ren­des Ge­werbe), § 10 StromStG (Spit­zen­aus­gleich) und § 9 Abs. 1 und Abs. 3 StromStG für Strom aus flüssi­ger Bio­masse, Klär- und De­po­niegas, fes­ter Bio­masse je­weils aus An­la­gen mit ei­ner Leis­tung ab 20 MW so­wie gasförmi­ger Bio­masse aus An­la­gen mit ei­ner Leis­tung ab 2 MW.

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An die Stelle die­ser Ent­las­tun­gen tritt eine Ab­sen­kung der Strom­steuer für alle Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes auf den Min­dest­wert von 0,05 ct/kWh (§ 9b Abs. 2a StromStG), die al­ler­dings nur bis zum 31.12.2025 be­fris­tet ist. Die Re­ge­lung ist als Art. 13 des Haus­halts­fi­nan­zie­rungs­ge­set­zes 2024 am 01.01.2024 in Kraft ge­tre­ten (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023).

Hin­weis: Strom­men­gen, die für die Elek­tro­mo­bi­lität ver­wen­det wer­den, sind von der Ent­las­tung aus­ge­schlos­sen. Die Ent­las­tung setzt einen An­trag beim zuständi­gen Haupt­zoll­amt vor­aus (For­mu­lar 1453).

Kosten CO2-Zertifikate nach BEHG

Als Art. 7 des Haus­halts­fi­nan­zie­rungs­ge­set­zes 2024 ist eben­falls am 01.01.2024 eine Ände­rung des Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­set­zes in Kraft ge­tre­ten. Da­nach beträgt der Preis für ein Emis­si­ons­zer­ti­fi­kat im Jahr 2024 45,00 Euro und im Jahr 2025 55,00 Euro. Da­mit gilt wie­der der Preis­pfad, den der Ge­setz­ge­ber be­reits 2020 be­schlos­sen hatte und der auf­grund der En­er­gie­krise in Folge des rus­si­schen An­griffs­krie­ges in der Ukraine ab­ge­senkt wor­den war. Auf­grund der Kurz­fris­tig­keit der Ent­schei­dung konn­ten die Ver­triebe die Kos­ten­stei­ge­rung nicht mehr zum 01.01.2024 um­set­zen und wer­den nun zum 01.03.204 ihre Preise er­neut an­pas­sen müssen.

Hin­weis: Lie­fe­ran­ten müssen ent­schei­den, ob sie den Kos­ten­an­stieg no­mi­nell wei­ter­ge­ben und da­mit die Stei­ge­rung der Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar selbst tra­gen, oder ob die Stei­ge­rung der Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar auf die Preise der Fol­ge­mo­nate auf­ge­schla­gen wird. Da die Kos­ten nach dem BEHG ge­son­dert aus­zu­wei­sen sind, hat die Ent­schei­dung auch Aus­wir­kun­gen auf die An­ga­ben in Verträgen und auf Rech­nun­gen.

Energiepreisbremsen

Die Preis­brem­sen nach dem Strom­preis­brem­sen­ge­setz und dem Erd­gas- und Wärme­preis­brem­sen­ge­setz sind nach ei­ni­gem Hin- und Her zum Jah­res­ende aus­ge­lau­fen. Zwar hatte die Bun­des­re­gie­rung im No­vem­ber 2023 eine Preis­brem­sen­verlänge­rungs­ver­ord­nung be­schlos­sen, die auch vom Bun­des­tag ge­bil­ligt wurde. Im Zuge des Ur­teils des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Haus­halts 2023 vom 15.11.2023 (Az. 2 BvF 1/22) wurde die Ver­ord­nung aber nicht mehr in Kraft ge­setzt. Die Preis­brem­sen sind, wie ur­sprüng­lich vor­ge­se­hen, da­mit zum Jah­res­ende aus­ge­lau­fen.

Hin­weis: Die endgültige Ab­rech­nung der Preis­brem­sen er­folgt im Laufe des Jah­res 2024. In die­sem Zu­sam­men­hang ist eine Reihe von Fris­ten zu be­ach­ten.

Netznutzungsentgelte und Umlagen

Eben­falls im Zuge des Ur­teils des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Haus­halts 2023 wurde eine zu­ge­sagte Be­tei­li­gung des Bun­des an den Kos­ten der Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber (ÜNB) zurück­ge­zo­gen. Die ÜNB muss­ten dar­auf­hin ihre Net­zent­gelte neu kal­ku­lie­ren. In Folge der deut­lich ge­stie­ge­nen Net­zent­gelte ha­ben die ÜNB auch die Um­lage nach § 19 Abs. 2 Strom­NEV neu kal­ku­liert und da­mit deut­lich an­ge­ho­ben. Da auch diese Ände­run­gen erst in den letz­ten De­zem­ber­ta­gen er­folgt sind, konn­ten die En­er­gie­ver­triebe sie nicht mehr frist­ge­recht zum 01.01.2024 um­set­zen. Strom­lie­fe­ran­ten wer­den nun zum 01.03.2024 ihre Preise er­neut an­pas­sen müssen.

Hin­weis: Lie­fe­ran­ten müssen ent­schei­den, ob sie den An­stieg der Net­zent­gelte und der Um­lage no­mi­nell wei­ter­ge­ben und da­mit die Stei­ge­rung der Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar selbst tra­gen, oder ob die Stei­ge­rung der Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar auf die Net­zent­gelte der Fol­ge­mo­nate auf­ge­schla­gen wird. Da Net­zent­gelte und Um­la­gen ge­son­dert aus­zu­wei­sen sind, hat die Ent­schei­dung auch Aus­wir­kun­gen auf die An­ga­ben in Verträgen und auf Rech­nun­gen.

Umsatzsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen

Ur­sprüng­lich sollte die Ver­rin­ge­rung des Um­satz­steu­er­sat­zes auf Erd­gas- und Wärme­lie­fe­run­gen auf 7 % mit dem 31.03.2024 aus­lau­fen. Im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ist vor­ge­se­hen, die Re­ge­lung be­reits zum 01.03.2024 zu be­en­den. Der Bun­des­rat hat die Zu­stim­mung zum Ge­setz ver­wei­gert und den Ver­mitt­lungs­aus­schuss an­ge­ru­fen. Ein Ter­min für den Be­ginn des Ver­mitt­lungs­ver­fah­rens steht der­zeit noch nicht fest.

Hin­weis: Das EnWG er­laubt es En­er­gie­ver­trie­ben, Ände­run­gen der Um­satz­steuer an die Kun­den wei­ter­zu­rei­chen, ohne dass die Kun­den im Vor­feld un­ter­rich­tet wer­den müssen. Auch ein Kündi­gungs­recht steht den Kun­den nicht zu. Die Gas­grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung sieht für eine Ände­rung des Um­satz­steu­er­sat­zes keine Son­der­re­ge­lung vor. Es ist da­her frag­lich, ob eine Wei­ter­gabe der Ände­rung eine Preis­an­pas­sung dar­stellt, die erst durch öff­ent­li­che Be­kannt­ma­chung wirk­sam wird oder nicht.

Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten

Planmäßig ist das Wärme­pla­nungs­ge­setz vom 20.12.2023 am 22.12.2023 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wor­den (BGBl. 2023 I, Nr. 394) und am 01.01.2024 in Kraft ge­tre­ten. Das Wärme­pla­nungs­ge­setz ver­pflich­tet die Länder, Städten und Ge­mein­den auf­zu­ge­ben, eine Wärme­pla­nung nach den Vor­ga­ben des Ge­set­zes zu er­stel­len oder er­stel­len zu las­sen. Das Vor­lie­gen ei­nes Wärme­plans ist re­gelmäßig Vor­aus­set­zung dafür, dass die Vor­ga­ben des Gebäude­en­er­gie­ge­set­zes („Hei­zungs­ge­setz“) in Be­zug auf den An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gien bei der Be­hei­zung von Gebäuden ein­zu­hal­ten sind. Da­ne­ben ver­pflich­tet das Wärme­pla­nungs­ge­setz die Be­trei­ber von Wärme­net­zen, sog. De­kar­bo­ni­sie­rungs­fahrpläne auf­zu­stel­len und um­zu­set­zen.

Änderungen zum EnWG in Kraft getreten

Mit dem Ge­setz zur An­pas­sung des En­er­gie­wirt­schafts­rechts an uni­ons­recht­li­che Vor­ga­ben vom 22.12.2023, das am 28.12.2023 verkündet (BGBl. 2023 I, Nr. 405) wurde und in wei­ten Tei­len am 01.01.2024 in Kraft ge­tre­ten ist, sind eine Reihe von Ände­run­gen im EnWG er­folgt. In ers­ter Li­nie wird der Re­gu­lie­rungs­rah­men geändert. Diese Ände­run­gen sind auf­grund ei­ner Ent­schei­dung in einem Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren er­for­der­lich ge­wor­den. Da­ne­ben wur­den neuen Pflich­ten beim Lie­fe­ran­ten­wech­sel ein­geführt, die Pflicht zur Einführung dy­na­mi­scher Ta­rife wurde aus­ge­wei­tet und es wurde klar­ge­stellt, dass auch de mi­ni­mis Un­ter­neh­men nach dem 31.12.2024 keine La­de­ein­rich­tun­gen für E-Fahr­zeuge be­trei­ben dürfen.

Hin­weis: Nach § 7c Abs. 1 EnWG dürfen Be­trei­ber von Elek­tri­zitätsver­teil­net­zen we­der Ei­gentümer von La­de­punk­ten für Elek­tro­mo­bile sein noch diese ent­wi­ckeln, ver­wal­ten oder be­trei­ben. Bis­lang war um­strit­ten, ob die Pflicht auch in­te­grierte EVU be­trifft, die auf­grund ih­rer Größe nicht zum ge­sell­schafts­recht­li­chen Un­bund­ling ver­pflich­tet sind („de mi­ni­mis Un­ter­neh­men“). Durch eine Ände­rung in § 118 Abs. 34 EnWG ist nun­mehr klar­ge­stellt, dass auch diese Un­ter­neh­men mit ei­ner Überg­angs­frist bis zum 31.12.2024 un­ter das Ver­bot des § 7c Abs. 1 EnWG fal­len und keine La­de­punkte mehr be­trei­ben dürfen.

Solarpaket 1 - abgespeckt verabschiedet

Statt des an­gekündig­ten „So­lar­pa­kets“ hat der Bun­des­tag in sei­ner letz­ten Sit­zung im Jahr 2023 ein „Windpäck­chen“ ver­ab­schie­det. Die Be­fas­sung des Bun­des­ra­tes steht noch aus. Mit dem „Ge­setz zur Ände­rung des EEG zur Ver­mei­dung kurz­fris­tig auf­tre­ten­der wirt­schaft­li­cher Härten für den Aus­bau er­neu­er­ba­rer En­er­gien“ hat der Bun­des­tag Teile des Ent­wurfs des „Ge­setz zur Ände­rung des EEG und wei­te­rer en­er­gie­wirt­schafts­recht­li­cher Vor­schrif­ten zur Stei­ge­rung des Aus­baus pho­to­vol­tai­scher En­er­gie­er­zeu­gung“ ver­ab­schie­det, die den Aus­bau der Wind­en­er­gie an Land be­tref­fen. Die wei­te­ren Teile des Ge­setz­ent­wurfs sol­len 2024 ver­ab­schie­det wer­den.

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