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Steuerberatung

Novelle des Strom- und Energiesteuergesetzes voraussichtlich zum 01.01.2025

Das Strom- und das En­er­gie­steu­er­ge­setz sol­len zum 01.01.2025 erst­mals seit 2019 in größerem Um­fang wie­der an ak­tu­elle Ent­wick­lun­gen an­ge­passt und mo­der­ni­siert wer­den, zu­gleich soll Büro­kra­tie ab­ge­baut wer­den. Mit Schrei­ben vom 12.04.2024 hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung und zum Büro­kra­tie­ab­bau im Strom- und En­er­gie­steu­er­recht vom 08.04.2024 den Verbänden zur Anhörung zu­ge­lei­tet.

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Der Ent­wurf be­inhal­tet vor al­lem fol­gende Schwer­punkte:

Elek­tro­mo­bi­lität: Un­ter Be­ach­tung der strom­steu­er­recht­li­chen Sys­te­ma­tik soll die Letzt­ver­brau­cher­fik­tion an La­de­punk­ten aus dem En­er­gie­wirt­schafts­recht auf das Strom­steu­er­recht über­tra­gen wer­den. We­sent­li­che De­fi­ni­tio­nen, wie die des La­de­punk­tes, ori­en­tie­ren sich aus Ver­ein­fa­chungs- und Ver­ein­heit­li­chungsgründen an an­de­ren Rechts­be­rei­chen. Ein La­de­punkt wird da­nach de­fi­niert als La­de­punkt i. S. v. § 2 Nr. 2 der La­desäulen­ver­ord­nung in der je­weils gel­ten­den Fas­sung, un­abhängig von ei­ner öff­ent­li­chen Zugäng­lich­keit. Be­trei­ber des La­de­punkts soll sein, wer un­ter Berück­sich­ti­gung der recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen und tatsäch­li­chen Umstände be­stim­men­den Ein­fluss auf den Be­trieb ei­nes La­de­punkts ausübt. Die durch das La­den ei­nes Elek­tro­fahr­zeugs statt­fin­dende Ent­nahme von Strom an einem La­de­punkt wird dem Be­trei­ber der La­desäule als des­sen Ent­nahme zu­ge­rech­net. Mit die­ser Fik­tion soll un­ter Bei­be­hal­tung der Steu­er­ent­ste­hung durch Ent­nahme von Strom aus dem Ver­sor­gungs­netz durch den Fahr­zeug­nut­zer die oft ge­for­derte und der Ver­ein­heit­li­chung die­nende Annäherung an die Letzt­ver­brau­cher­fik­tion des En­er­gie­wirt­schafts­ge­set­zes (EnWG) voll­zo­gen wer­den, wo­nach der Strom­be­zug des La­de­punk­tes dem Letzt­ver­brauch gleich­ge­stellt wird. Da­mit sol­len Ein­zel­fallprüfun­gen von kom­ple­xen Ge­schäfts­mo­del­len „in­ner­halb der La­desäule“ ent­fal­len. Für eine ein­heit­li­che und möglichst unbüro­kra­ti­sche Be­trach­tung am La­de­punkt soll auch bei der Be­ur­tei­lung der Steu­er­be­frei­un­gen nach § 9 Ab­satz 1 Num­mer 1 und 3 Strom­steu­er­ge­setz die Letzt­ver­brau­cher­fik­tion zum Tra­gen kom­men, wenn aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern er­zeug­ter Strom etwa aus PV-An­la­gen an einen La­de­punkt ge­leis­tet wird.

Bi­di­rek­tio­na­les La­den wird le­gal­de­fi­niert und die Ver­sor­ger­ei­gen­schaft des Nut­zers ei­nes Elek­tro­fahr­zeu­ges soll ge­setz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den. Zu­gleich soll die Strom­steuer nicht ent­ste­hen, wenn der zurück­ge­speiste Strom am Ort des La­de­punk­tes ohne Nut­zung des all­ge­mei­nen Ver­sor­gungs­net­zes zum Ver­brauch ent­nom­men wird (Ve­hi­cle-to-Home, Ve­hi­cle-to-Busi­ness).

Strom­spei­cher sol­len tech­no­lo­gie­of­fen neu de­fi­niert wer­den, um Mehr­fach­be­steue­run­gen für ein- und aus­ge­speis­ten Strom zu ver­mei­den. Un­abhängig von der Spei­cher­tech­no­lo­gie bzw. des Spei­cher­me­di­ums ist ge­plant, dass es erst bei ei­ner Strom­ent­nahme aus dem Spei­cher zur Prüfung der Steu­er­ent­ste­hung kommt. Auch soll erst­mals ge­setz­lich fest­ge­legt wer­den, dass steu­er­frei er­zeug­ter und in einen Strom­spei­cher ein­ge­speis­ter Strom bei er­neu­ter Rück­um­wand­lung in dem Verhält­nis zu der ins­ge­samt im Ver­an­la­gungs­jahr zur Zwi­schen­spei­che­rung ent­nom­me­nen Strom­menge steu­er­frei bleibt.

Strom­steu­er­recht­li­cher An­la­gen­be­griff: Es ist ge­plant, die sog. An­la­gen­ver­klam­me­rung bei der de­zen­tra­len Strom­er­zeu­gung auf­zu­he­ben und einen ein­heit­li­chen An­la­gen­be­griff im Strom­steu­er­recht zu schaf­fen. Wie be­reits in an­de­ren Rechts­be­rei­chen sol­len künf­tig die Verhält­nisse vor Ort für die Be­stim­mung der Größe ei­ner Strom­er­zeu­gungs­an­lage maßgeb­lich sein. Eine Ad­die­rung der An­la­gen­leis­tung auf Grund der Fern­steu­er­bar­keit führt dann ggf. nicht mehr zum Aus­schluss der Steu­er­be­frei­ung für An­la­gen bis max. 2 MW elek­tri­sche Nenn­leis­tung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Strom­steu­er­ge­setz).

Hoch­ef­fi­zi­ente KWK-An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von we­ni­ger als 1 MW, die im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter re­gis­triert sind, sol­len nach dem Ent­wurf all­ge­mein er­laubt sein und die Be­rech­nung des Nut­zungs­grads ent­fal­len.

On­line-An­trags­pflicht: Mit der Aus­wei­tung der Steu­er­ent­las­tung des § 9b Strom­steu­er­ge­setz bei gleich­zei­ti­ger Bei­be­hal­tung der An­trags­schwelle von min­des­tens 250 Euro Ent­las­tung p.a. ab dem Ent­las­tungs­zeit­raum 2024 (siehe mehr dazu hier) steigt die An­zahl der Ent­las­tungs­anträge. Im In­ter­esse ei­ner ver­ein­fach­ten An­trag­stel­lung sol­len da­her ne­ben recht­li­chen An­pas­sun­gen, z. B. der Einführung ei­ner On­line-An­trags­pflicht, auch erst­mals eine weit­ge­hend au­to­ma­ti­sierte Be­ar­bei­tung von Anträgen ermöglicht wer­den.

Ne­ben der Ver­ein­heit­li­chung des Grund­sat­zes der Steu­er­be­frei­ung sämt­li­cher zur Strom­er­zeu­gung ein­ge­setz­ter En­er­gie­er­zeug­nisse sol­len das Strom- und das En­er­gie­steu­er­recht um aus­ge­lau­fene EU-Bei­hil­fen be­rei­nigt wer­den. § 28 und § 53a En­er­gie­steu­er­ge­setz sol­len ent­spre­chend an­ge­passt wer­den. Mit der Strei­chung von Bio­masse so­wie Klär- und De­po­niegas aus der Be­griffs­de­fi­ni­tion er­neu­er­ba­rer En­er­gieträger im Strom­steu­er­recht wird eben­falls das Aus­lau­fen von EU-Bei­hil­fen zum 01.01.2024 nun­mehr im na­tio­na­len Recht nach­voll­zo­gen. Zusätz­lich sol­len im In­ter­esse des Büro­kra­tie­ab­baus An­zeige- und Be­richts­pflich­ten ver­rin­gert wer­den (z. B. in Mie­ter­strom­kon­stel­la­tio­nen).

Hin­weis: Es ist zu begrüßen, dass die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen, z. B. bei der E-Mo­bi­lität, nun­mehr auch strom­steu­er­recht­lich nach­voll­zo­gen und die Be­griffs­be­stim­mun­gen an an­dere Rechts­ge­biete an­ge­passt wer­den sol­len. Es bleibt ab­zu­war­ten, wel­che Ände­run­gen der Ent­wurf im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren noch er­fah­ren wird. Es darf aber er­war­tet wer­den, dass mit der No­velle tatsäch­lich Ver­ein­fa­chun­gen er­reicht wer­den und auch Büro­kra­tie ab­ge­baut wird.

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