Der Entwurf beinhaltet vor allem folgende Schwerpunkte:
Elektromobilität: Unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik soll die Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten aus dem Energiewirtschaftsrecht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Wesentliche Definitionen, wie die des Ladepunktes, orientieren sich aus Vereinfachungs- und Vereinheitlichungsgründen an anderen Rechtsbereichen. Ein Ladepunkt wird danach definiert als Ladepunkt i. S. v. § 2 Nr. 2 der Ladesäulenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von einer öffentlichen Zugänglichkeit. Betreiber des Ladepunkts soll sein, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. Die durch das Laden eines Elektrofahrzeugs stattfindende Entnahme von Strom an einem Ladepunkt wird dem Betreiber der Ladesäule als dessen Entnahme zugerechnet. Mit dieser Fiktion soll unter Beibehaltung der Steuerentstehung durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Fahrzeugnutzer die oft geforderte und der Vereinheitlichung dienende Annäherung an die Letztverbraucherfiktion des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vollzogen werden, wonach der Strombezug des Ladepunktes dem Letztverbrauch gleichgestellt wird. Damit sollen Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Für eine einheitliche und möglichst unbürokratische Betrachtung am Ladepunkt soll auch bei der Beurteilung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz die Letztverbraucherfiktion zum Tragen kommen, wenn aus erneuerbaren Energieträgern erzeugter Strom etwa aus PV-Anlagen an einen Ladepunkt geleistet wird.
Bidirektionales Laden wird legaldefiniert und die Versorgereigenschaft des Nutzers eines Elektrofahrzeuges soll gesetzlich ausgeschlossen werden. Zugleich soll die Stromsteuer nicht entstehen, wenn der zurückgespeiste Strom am Ort des Ladepunktes ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes zum Verbrauch entnommen wird (Vehicle-to-Home, Vehicle-to-Business).
Stromspeicher sollen technologieoffen neu definiert werden, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu vermeiden. Unabhängig von der Speichertechnologie bzw. des Speichermediums ist geplant, dass es erst bei einer Stromentnahme aus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommt. Auch soll erstmals gesetzlich festgelegt werden, dass steuerfrei erzeugter und in einen Stromspeicher eingespeister Strom bei erneuter Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei bleibt.
Stromsteuerrechtlicher Anlagenbegriff: Es ist geplant, die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufzuheben und einen einheitlichen Anlagenbegriff im Stromsteuerrecht zu schaffen. Wie bereits in anderen Rechtsbereichen sollen künftig die Verhältnisse vor Ort für die Bestimmung der Größe einer Stromerzeugungsanlage maßgeblich sein. Eine Addierung der Anlagenleistung auf Grund der Fernsteuerbarkeit führt dann ggf. nicht mehr zum Ausschluss der Steuerbefreiung für Anlagen bis max. 2 MW elektrische Nennleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz).
Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW, die im Marktstammdatenregister registriert sind, sollen nach dem Entwurf allgemein erlaubt sein und die Berechnung des Nutzungsgrads entfallen.
Online-Antragspflicht: Mit der Ausweitung der Steuerentlastung des § 9b Stromsteuergesetz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung p.a. ab dem Entlastungszeitraum 2024 (siehe mehr dazu hier) steigt die Anzahl der Entlastungsanträge. Im Interesse einer vereinfachten Antragstellung sollen daher neben rechtlichen Anpassungen, z. B. der Einführung einer Online-Antragspflicht, auch erstmals eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ermöglicht werden.
Neben der Vereinheitlichung des Grundsatzes der Steuerbefreiung sämtlicher zur Stromerzeugung eingesetzter Energieerzeugnisse sollen das Strom- und das Energiesteuerrecht um ausgelaufene EU-Beihilfen bereinigt werden. § 28 und § 53a Energiesteuergesetz sollen entsprechend angepasst werden. Mit der Streichung von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas aus der Begriffsdefinition erneuerbarer Energieträger im Stromsteuerrecht wird ebenfalls das Auslaufen von EU-Beihilfen zum 01.01.2024 nunmehr im nationalen Recht nachvollzogen. Zusätzlich sollen im Interesse des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Hinweis: Es ist zu begrüßen, dass die aktuellen Entwicklungen, z. B. bei der E-Mobilität, nunmehr auch stromsteuerrechtlich nachvollzogen und die Begriffsbestimmungen an andere Rechtsgebiete angepasst werden sollen. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren noch erfahren wird. Es darf aber erwartet werden, dass mit der Novelle tatsächlich Vereinfachungen erreicht werden und auch Bürokratie abgebaut wird.