deen

Branchen

Spendenrechtliche Beurteilung des „Crowdfunding“

Durch Crowd­fun­ding wer­den Fi­nanz­mit­tel un­ter Nut­zung in­ter­net­ba­sier­ter Struk­tu­ren ak­qui­riert. Doch wann ist der Spen­den­ab­zug möglich?

Durch Crowd­fun­ding wer­den Fi­nanz­mit­tel un­ter Nut­zung in­ter­net­ba­sier­ter Struk­tu­ren durch die Be­tei­li­gung ei­ner Viel­zahl von Per­so­nen ak­qui­riert. Ziel des Crowd­fun­ding kann da­bei z. B. die Be­reit­stel­lung aus­rei­chen­der Fi­nanz­mit­tel zur An­lauf­fi­nan­zie­rung ei­nes Start-Up-Un­ter­neh­men sein (sog. klas­si­sches Crowd­fun­ding). Nach Auf­fas­sung des BMF schei­tert ein Ab­zug der  Zah­lun­gen im Rah­men ei­nes klas­si­schen Crowd­fun­ding re­gelmäßig daran, dass ent­we­der der Zu­wen­dungs­empfänger nicht steu­er­begüns­tigt ist oder dass der Zu­wen­dende für seine Leis­tung eine Ge­gen­leis­tung erhält (BMF-Schrei­ben vom 15.12.2017, Az. IV C 4 - S 2223/17/10001, DStR 2018, S. 133). Im Ein­klang mit der Recht­spre­chung sieht es das BMF da­bei für un­be­acht­lich an, ob Leis­tung und Ge­gen­leis­tung in einem aus­ge­wo­ge­nen Verhält­nis ste­hen oder ob der er­langte Vor­teil un­mit­tel­bar wirt­schaft­li­cher Na­tur ist. Auch eine Auf­tei­lung der Zah­lung in ein an­ge­mes­se­nes Ent­gelt und eine den Nut­zen über­stei­gende un­ent­gelt­li­che Leis­tung lehnt das BMF ab.

Spendenrechtliche Beurteilung des „Crowdfunding“© Thinkstock

Hinweis

Ein Spen­den­ab­zug kommt auch bei dem sog. Crow­din­ves­ting oder Crowd­len­ding nicht in Be­tracht. Hier han­delt es sich letzt­lich um Al­ter­na­ti­ven zur Ei­gen- oder Fremd­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung ei­nes wirt­schaft­li­chen En­ga­ge­ments.

Liegt ein Fall des sog. Spen­den-Crowd­fun­ding vor, kommt der Spen­den­ab­zug in Be­tracht. Hier­bei wird durch ein Crowd­fun­ding-Por­tal eine an­lass­be­zo­gene Spen­den­samm­lung or­ga­ni­siert, die in der Re­gel ein fes­tes Samm­lungs­ziel hat. Wird das Samm­lungs­ziel er­reicht, ge­hen die ein­ge­sam­mel­ten Mit­tel an den Pro­jekt­ver­an­stal­ter. Bei Nicht­er­rei­chen des Samm­lungs­ziels er­hal­ten die zu­wen­den­den Per­so­nen in ei­ni­gen Fällen ihre Ein­zah­lung zurück. We­der die ein­zel­nen Zu­wen­den­den noch das Crowd­fun­ding-Por­tal er­hal­ten für die Zu­wen­dung eine Ge­gen­leis­tung. Das BMF be­jaht den Spen­den­ab­zug so­wohl dann, wenn das Crowd­fun­ding-Por­tal als Treuhänder fun­giert, der Pro­jekt­ver­an­stal­ter als steu­er­begüns­tigte Körper­schaft dem Zu­wen­den­den eine Zu­wen­dungs­bestäti­gung aus­stellt so­wie wei­tere Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Ebenso ist der Spen­den­ab­zug möglich, wenn das Crowd­fun­ding-Por­tal selbst eine begüns­tigte Förderkörper­schaft ist, die die Zu­wen­dungs­mit­tel sat­zungs­gemäß z. B. an einen steu­er­begüns­tig­ten Pro­jekt­ver­an­stal­ter wei­ter­lei­tet oder selbst steu­er­begüns­tig­ter Zu­wen­dungs­empfänger ist.

nach oben