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Ausweitung prospektfreier Crowdinvestings

Die EU-Pro­spekt­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) 2017/1129) ist ab dem 21.7.2019 ver­bind­lich an­zu­wen­den. Mit dem “Ge­setz zur Ausübung von Op­tio­nen der EU-Pro­spekt­ver­ord­nung und zur An­pas­sung wei­te­rer Fi­nanz­markt­ge­setze“ vom 14.7.2018 wur­den auf­grund ei­nes EU-Wahl­rechts u. a. neue Aus­nah­men von der Pro­spekt­pflicht in das Wert­pa­pier­pro­spekt­ge­setz (WpPG) auf­ge­nom­men.

Wei­tere Teile der EU-Pro­spekt­ver­ord­nung wer­den mit dem „Ge­setz zur wei­te­ren Ausführung der EU-Pro­spekt­ver­ord­nung und zur Ände­rung von Fi­nanz­markt­ge­setz­ten“ um­ge­setzt. Das Ge­setz wurde am 9.5.2019 durch den Fi­nanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­tags ver­ab­schie­det. Da­mit wer­den u. a. die Vor­ga­ben zum pro­spekt­freien Crow­din­ves­ting (Schwarm­fi­nan­zie­rung) im Vermögens­an­la­gen­ge­setz (VermAnlG-E) an­ge­passt.

Hinweis

Die Ände­run­gen in Be­zug auf die neue ein­kom­mens­abhängige Ein­zel­an­la­ge­schwelle von max. 25.000 Euro und die Be­frei­ung der Rechts­form der GmbH & Co KG da­von wur­den dem­ent­spre­chend in den § 6 Satz 1 Nr. 3 WpPG-E und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (WpHG-E) über­nom­men.
Die neuen Vor­ga­ben zum Crow­din­ves­ting sol­len be­reits am Tag nach der Verkündung des neuen Ge­set­zes in Kraft tre­ten.

Am 8.3.2018 hat die Eu­ropäische Kom­mis­sion einen Vor­schlag für eine ei­gene eu­ropäische Crowd­fun­ding-Re­gu­lie­rung als Teil des sog. Fin­Tech-Ak­ti­ons­plans vor­ge­legt. Kern der ge­plan­ten Re­gu­lie­rung ist die Schaf­fung ei­ner ei­ge­nen Zu­las­sung für Platt­for­men als „Eu­ro­pean Crowd­fun­ding Ser­vice Pro­vi­der“ (ECSP). Crow­din­ves­ting-Platt­for­men sol­len mit die­ser eu­ropäischen Zu­las­sung eu­ro­pa­weit Crowd­fun­ding-Dienst­leis­tun­gen er­brin­gen können, ohne der Mi­FID II bzw. den ent­spre­chen­den na­tio­na­len Re­ge­lun­gen zu un­ter­lie­gen.

Der Ver­ord­nungs­ent­wurf sieht als zulässige Crowd­fun­ding-Dienst­leis­tun­gen so­wohl die An­la­ge­ver­mitt­lung und das Plat­zie­rungs­ge­schäft in Be­zug auf über­trag­bare Wert­pa­piere und An­lei­hen, als auch die Ver­mitt­lung von Kre­di­ten vor.

Hinweis

Bis­her hat al­lein der Aus­schuss des Eu­ropäischen Par­la­ments eine Po­si­tion zum Ver­ord­nungs­vor­schlag fest­ge­legt. Die all­ge­meine Aus­rich­tung des Ra­tes der EU steht noch aus. Erst da­nach können die Tri­log­ver­hand­lun­gen zwi­schen der Eu­ropäischen Kom­mis­sion, dem Rat der EU und dem Eu­ropäischen Par­la­ment be­gin­nen. Mit ei­ner Veröff­ent­li­chung der Ver­ord­nung ist so­mit kaum vor Ende 2019 zu rech­nen.

Wesentliche Änderungen der Vorgaben des VermAnlG
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