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Update Transparenzregister: BVA schränkt weite Auslegung des Kontrollbegriffs wieder ein

Die Aus­wei­tung des Kon­troll­be­griffs durch das BVA zur Qua­li­fi­zie­rung als tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter wurde in der Pra­xis als zu weit­ge­hend kri­ti­siert. Nun schränkt das BVA seine Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wie­der ein.

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind ver­pflich­tet, die er­for­der­li­chen persönli­chen An­ga­ben über ihre je­wei­li­gen wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten dem Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len. Die ge­setz­li­chen Trans­pa­renz­vor­schrif­ten wur­den mehr­fach, zu­letzt durch die GwG-No­velle zum 01.01.2020 und vor­aus­sicht­lich mit der ge­plan­ten GwG-No­velle zum 01.08.2021 aber­mals ver­schärft (siehe dazu no­vus Aus­gabe März 2021, S. 20).

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt (BVA) als zuständige Auf­sichts­behörde veröff­ent­licht dazu seine Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zu den Trans­pa­renz­pflich­ten in Ge­stalt von Fra­gen und Ant­wor­ten (FAQ) zum Trans­pa­renz­re­gis­ter auf sei­ner Web­site (www.bva.bund.de). Diese Ver­wal­tungs­auf­fas­sung hat sich ständig fort­ent­wi­ckelt und meist zu ei­ner Aus­wei­tung der Mel­de­pflich­ten geführt.

Insb. hat­ten die zu­letzt vom BVA veröff­ent­lich­ten FAQ i. d. F. mit der grund­le­gen­den Ände­rung der Aus­le­gung des Kon­troll­be­griffs er­heb­li­che prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen. Da­mals wei­tete das BVA den Be­griff der Kon­trolle über die Fälle der ak­ti­ven Steue­rungsmöglich­keit (Stimm­rechts­mehr­heit, Recht zur Be­stim­mung der Mehr­heit der Mit­glie­der der Ge­sell­schafts­or­gane, Be­herr­schungs­ver­trag und Zweck­ge­sell­schaft) hin­aus auf Fälle ei­ner le­dig­lich pas­si­ven Steue­rungsmöglich­keit (sog. Ver­hin­de­rungs­be­herr­schung) aus. Da­bei sollte be­reits ein fak­ti­sches Ve­to­recht als Ge­sell­schaf­ter für eine Kon­trolle aus­rei­chen. Diese Ände­rung führte zu ei­ner deut­li­chen Aus­wei­tung der Qua­li­fi­zie­rung von natürli­chen Per­so­nen als tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tigte. Hieran wurde kri­ti­siert, dass diese Ände­rung nicht vom Wort­laut des Ge­set­zes ge­deckt sei.

Dar­auf­hin hat das BVA hat in den jüngs­ten FAQ vom 09.02.2021 die Aus­wei­tung des Kon­troll­be­griffs auf die Fälle der pas­si­ven Steue­rungsmöglich­keit wie­der weit­ge­hend zurück­ge­nom­men. Darin ist nun­mehr klar­ge­stellt, dass ge­setz­li­che oder ver­trag­lich ver­ein­barte Veto- oder Ver­hin­de­rungs­rechte nur in be­stimm­ten Fällen zu einem be­herr­schen­den Ein­fluss durch Ver­hin­de­rungs­kon­trolle führen können. Dies soll insb. der Fall sein, wenn eine natürli­che Per­son über diese Rechte die (Mut­ter-)Ver­ei­ni­gung fak­ti­sch kon­trol­liert oder de­ren Trans­ak­tio­nen letzt­lich ver­an­lasst. Maßgeb­lich sind da­bei die Umstände des je­wei­li­gen Ein­zel­fal­les.

Hin­weis: Nach die­ser An­pas­sung reicht ein fak­ti­sches Ve­to­recht al­lein künf­tig nicht zur Qua­li­fi­zie­rung als tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter aus. Diese Klar­stel­lung trägt zu größerer Rechts­si­cher­heit bei der An­wen­dung der Trans­pa­renz­vor­schrif­ten bei. Ggf. müss­ten ent­spre­chende Mit­tei­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter, die auf der Ba­sis der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung des BVA gemäß FAQ vom 19.08.2020 ab­ge­ge­ben wur­den, überprüft und an­ge­passt wer­den.

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